Regierungskoalition einig über steuerliche Homeoffice-Förderung
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Hohe Hürden für steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers
Mit dieser Pauschale würden die Steuerpflichtigen entlastet, die aufgrund der Corona-Pandemie von zu Haus aus arbeiten, die dafür zusätzliche laufende Aufwendungen wie Strom-, Wasser- und Heizkosten meist selbst tragen müssen und bei denen der häusliche Arbeitsplatz die Vorgaben an ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer nicht erfüllt. Die steuerliche Absetzbarkeit für ein solches Arbeitszimmer ist nach der Rechtsprechung des BFH (siehe z. B. PM des BFH vom 25.01.2012 zu VI R 13/11 und VI R 71/10) an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nach danach abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Erforderlich ist eine fast ausschließlich betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers. Eine private Nutzung von lediglich 10 % ist schon schädlich und führt zu einem Ausschluss des Abzugs (vgl. z.B. GrS 1/14, IX R 20/13, IX R 21/13).Die steuerliche Absetzbarkeit eines anzukennenden Arbeitszimmers ist gegenüber der geplanten Homeoffice-Pauschale auch attraktiver. Damit kann das zu versteuernde Einkommen um bis zu 1.250,-- Euro gesenkt werden, Aufwendungen für die Büroeinrichtung beispielsweise können zusätzlich gemacht werden.
Homeoffice-Pauschale neben Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Noch nicht geklärt ist, ob die Homeoffice-Pauschale neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,-- Euro gewährt wird. Von einer Gewährung neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag würden alle Arbeitnehmer profitieren entsprechend ihrer steuerlichen Belastung. Bei einer Anrechnung des Pauschbetrags kämen nur diejenigen in den Genuss der steuerlichen Begünstigung, die den Pauschbetrag überschreiten. Damit käme diese Begünstigung bei denjenigen, die durch das Arbeiten von zu Hause weniger Fahrten zum Büro bei der Steuer geltend machen können, möglicherweise nicht an und führt ggf. zu einer Steuernachzahlung.BMF für Anrechnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Das BMF setzt sich für eine Anrechnung des Pauschbetrags ein. Nach einem Konzept des Ministerium wäre eine vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag unabhängig gewährte Homeoffice-Pauschale „eine übermäßige (und damit verfassungsmäßig zweifelhafte) Begünstigung“.Update 10.12.2020:
Der Finanzausschuss (hib Nr. 1370) hat diese Einigung mit dem Jahressteuergesetz 2020 gebilligt. Dieses wird voraussichtlich in der kommenden Woche abschließend beraten.Fest steht mittlerweile auch, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet wird. Die Mehrkosten für den Fiskus werden aufgrund des Einspareffekts bei der geringeren Geltendmachung der Wegekosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Teil kompensiert.
Quellen: tagesschau.de, zdf.de, manager-magazin.de, faz.net, hib Nr. 1370
Im Namen des Volkes Die Regelungswut der Deutschen ist legendär. Wir versuchen, alles durch ein Gesetz zu regeln, was sich regeln lässt, niemand vermag mehr die Anzahl unserer Gesetze zu zählen. Die Folge ist eine Flut von Verwaltungsanweisungen zur Interpretation des Gesetzes, was wiederum eine Flut von Rechtsstreiten vor den Gerichten nach sich zieht. Denn auch die Klagefreudigkeit der Deutschen ist unübertroffen. Und wenn dann ein Urteil nicht im Sinne der Macher des Gesetzes ausfällt, wird das Gesetz eben wieder geändert. So nährt sich das System selbst.
Das Buch liefert aber nicht nur Steuerberatern, Rechtsanwälten und Richtern unnützes Wissen ihres Berufsstandes, sondern richtet sich auch an interessierte Laien. So ist das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach zur Frage, ob zwei Einzelbetten anstelle eines Doppelbettes im Urlaubshotel einen Reisemangel wegen Störung der Schlaf- und Beischlafgewohnheiten darstellen, auch ohne große Kommentare unübertroffen. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht