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GroKo einigt sich auf Homeoffice-Pauschale (Foto: SolisImages/Fotolia.com)
Steuergesetzgebung

Regierungskoalition einig über steuerliche Homeoffice-Förderung

ESV-Redaktion Steuern
01.12.2020
Viele Beschäftigte arbeiten wegen der Corona-Pandemie von ihrem Homeoffice aus. Hierfür fallen Aufwendungen an, die nach den bisherigen steuerlichen Regelungen oft nicht abgesetzt werden können. Die Große Koalition hat sich nun offenbar auf eine Entlastung mit einer Homeoffice-Pauschale geeinigt.
Zur Entlastung derjenigen, die wegen Corona teils oder weitgehend von zu Hause arbeiten, haben sich die Finanzpolitiker der Großen Koalition auf eine Homeoffice-Pauschale von 5,-- Euro/Arbeitstag, max. 600,-- Euro/Jahr geeinigt. Die Regelung soll ins Jahressteuergesetz 2020 aufgenommen werden und befristet für zwei Jahre gelten.

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Hohe Hürden für steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers

Mit dieser Pauschale würden die Steuerpflichtigen entlastet, die aufgrund der Corona-Pandemie von zu Haus aus arbeiten, die dafür zusätzliche laufende Aufwendungen wie Strom-, Wasser- und Heizkosten meist selbst tragen müssen und bei denen der häusliche Arbeitsplatz die Vorgaben an ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer nicht erfüllt. Die steuerliche Absetzbarkeit für ein solches Arbeitszimmer ist nach der Rechtsprechung des BFH (siehe z. B. PM des BFH vom 25.01.2012 zu VI R 13/11 und VI R 71/10) an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nach danach abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Erforderlich ist eine fast ausschließlich betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers. Eine private Nutzung von lediglich 10 % ist schon schädlich und führt zu einem Ausschluss des Abzugs (vgl. z.B. GrS 1/14, IX R 20/13, IX R 21/13).

Die steuerliche Absetzbarkeit eines anzukennenden Arbeitszimmers ist gegenüber der geplanten Homeoffice-Pauschale auch attraktiver. Damit kann das zu versteuernde Einkommen um bis zu 1.250,-- Euro gesenkt werden, Aufwendungen für die Büroeinrichtung beispielsweise können zusätzlich gemacht werden.

Homeoffice-Pauschale neben Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Noch nicht geklärt ist, ob die Homeoffice-Pauschale neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,-- Euro gewährt wird. Von einer Gewährung neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag würden alle Arbeitnehmer profitieren entsprechend ihrer steuerlichen Belastung. Bei einer Anrechnung des Pauschbetrags kämen nur diejenigen in den Genuss der steuerlichen Begünstigung, die den Pauschbetrag überschreiten. Damit käme diese Begünstigung bei denjenigen, die durch das Arbeiten von zu Hause weniger Fahrten zum Büro bei der Steuer geltend machen können, möglicherweise nicht an und führt ggf. zu einer Steuernachzahlung.

BMF für Anrechnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Das BMF setzt sich für eine Anrechnung des Pauschbetrags ein. Nach einem Konzept des Ministerium wäre eine vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag unabhängig gewährte Homeoffice-Pauschale „eine übermäßige (und damit verfassungsmäßig zweifelhafte) Begünstigung“.

Update 10.12.2020:

Der Finanzausschuss (hib Nr. 1370) hat diese Einigung mit dem Jahressteuergesetz 2020 gebilligt. Dieses wird voraussichtlich in der kommenden Woche abschließend beraten.

Fest steht mittlerweile auch, dass die Homeoffice-Pauschale in die Werbungskostenpauschale eingerechnet wird. Die Mehrkosten für den Fiskus werden aufgrund des Einspareffekts bei der geringeren Geltendmachung der Wegekosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Teil kompensiert.

Quellen: tagesschau.de, zdf.de, manager-magazin.de, faz.net, hib Nr. 1370

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Der Autor:
Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski ist nach langjähriger Dozententätigkeit an der Fachhochschule für Finanzen in NRW heute Sachgebietsleiter in einem Finanzamt. Seine Dozentenrolle nimmt er daneben immer noch bei zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen wahr. Seine Tätigkeit als Autor diverser steuerlicher Lehrbücher und als Herausgeber mehrerer Stilblütensammlungen rundet sein vielfältiges Tätigkeitsbild ab.

Der Zeichner:
Philipp Heinisch hängte 1990 die Anwaltsrobe an den Nagel und wurde Zeichner, Maler und Karikaturist, schuf Steuer- und Juristenkalender, illustrierte Bücher und stellte unzählige Male aus. Mit charakteristischem Strich belebt er Messen und Kongresse und hat sich weit über die Grenzen seiner Heimatstadt Berlin hinaus einen Namen gemacht (www.kunstundjustiz.de).


(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht