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Im Bereich Urheberrecht ging es unter anderem um die Zulässigkeit des Samplings und um die Haftung von YouTube (Foto: jijomathai / stock.adobe.com)
Das war 2019

Rückblick: Wichtige Entscheidungen im Marken- und Urheberrecht

ESV-Redaktion Recht
10.01.2020
Im Urheber- und Kennzeichenrecht gab es viele interessante Gerichtsentscheidungen. Unter anderem ging es um den berühmten Zauberwürfel „Rubik's Cube“ oder um fremde Marken in Googleanzeigen von Amazon. Auch das BPatG war sehr aktiv. Zwei wichtige Streitigkeiten aus dem Urheberrecht landeten vor dem BGH.

Markenrecht 

In dem Dauerbrenner um den Zauberwürfel „Rubik's Cube“ war das Gericht der Europäischen Union mal wieder aktiv. Ob dies die letzte Runde in dem seit Jahren andauernden Rechtsstreit ist, bleibt aber offen. Die Frage, ob Amazon in seinen Google-Anzeigen fremde Marken verwenden darf, hat den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Für die Karlsruher Richter war die Sache relativ eindeutig: 

Markenrecht 29.10.2019
EuG: Zauberwürfel „Rubik's Cube“ verliert Markenschutz
Das Europäische Gericht (EuG) hat aktuell entschieden, dass der Zauberwürfel „Rubik's Cube“ nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden darf. Verliert der Würfel damit nach etwa 13 Jahren Streit auch endgültig seine „Magie“? Diese Frage bleibt vorerst offen. << mehr >>

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Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPpatG)

Wortmarke „Law++“ kann nicht eingetragen werden


Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) hat die Markenstelle der Wortmarke „Law++“ zu Recht die Eintragung in das Markenregister für die Klassen 9, 42 und 45 versagt. Die wesentlichen Erwägungen des BPatG: 
  • Rechtsberatende Berufe gemeint: Die Marke bereitet den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei Verständnisprobleme. Danach gehört der erste Teil der Marke zum englischen Grundwortschatz, den der Verkehr den rechtsberatenden Berufen zuordnen wird.
  • Lediglich Hinweis auf gute Produktqualität: Das doppelte Plus-Zeichen weist nach Meinung der Münchner Richter auf verbesserte oder besonders gute Produkte hin.
  • Besonderer Bedeutungsgehalt im Bereich Software: Im Bereich Software könne dies auch als Hinweis auf Software der weit verbreiteten Programmiersprache „C++“ verstanden werden. So wird der Fachverkehr die Zeichenkombination im Hinblick auf die Warenklassen 9 und 42  als beschreibenden Werbehinweis auf ein verbessertes Softwareprodukt verstehen, das sich inhaltlich mit rechtlichen Themen befasst oder für die Rechtspraxis bestimmt ist.
  • Insgesamt keine Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis: Im Zusammenhang mit der Klasse 45 werde der Verkehr das Zeichen in lediglich als beschreibende Werbung für eine „besonders gute Rechtsberatung“ verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis, so das Gericht abschließend. 
Quelle: Beschluss des BPatG vom 25.8.2019, veröffentlicht am 26.9.2019 – 25 W (pat) 520/18

Wortmarke „BerlinFaces“ eintragungsfähig für Warenklassen 16 und 35

Dies hat das Bundespatentgericht (BPatG) in einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss entschieden. Danach fehlt der Bezeichnung „BerlinFaces“ weder jegliche Unterscheidungskraft, noch ist diese freihaltebedürftig. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: 
  • Mehrdeutige Wortkombination: Die Wortkombination hat bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Gesamtbedeutung „Berlin-Gesichter“, „Berliner Gesichter“ oder „Gesichter Berlins“. Hierunter könne zum Beispiel das Aussehen oder der äußere Eindruck der Stadt Berlin verstanden werden, wie etwa die Architektur. Diese wiederum könne von einem bedeutenden touristischen oder historischen Interesse sein. Ebenso kann nach Meinung des Gerichts das Antlitz oder der Charakter der Einwohner der Stadt gemeint sein. Auch würden architektonische Aspekte und die Gesichter der Menschen oft im Sinne einer gewollten Mehrdeutigkeit thematisch miteinander verknüpft.
  • Kein konkreter Begriffsinhalt: Mit einer derart weiten Bedeutung, so das BPatG weiter, habe die angemeldete Wortverbindung für die benannten Waren- und Dienstleistungsklassen keinen konkret beschreibenden Begriffsinhalt. Ebenso wenig stelle die Bezeichnung einen engen Bezug zu diesen Klassen her, so die Münchner Richter.
Quelle: Beschluss des BPatG vom 29.7.2019 - 26 W (pat) 551/17

Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht

Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

EuGH: Essig aus Deutschland darf „Balsamico“ heißen

Dem Europäischen Gerichtshof zufolge (EuGH)  ist der Begriff „Aceto Balsamico“ nur ein Gattungsbegriff. Dies gilt auch dann, wenn dieser ein Teil der geschützten Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ist. Die Konsequenz: Ein Konsortium zum Schutz der Essigproduzenten aus Italien darf der deutschen Firma „Balema“ nicht mehr untersagen, mit den Begriffen „Deutscher Balsamico“ oder „1868 Balemasam“ zu werben.

Das italienische „Konsortium Die „Consorzio di Tutela dell’IGP Aceto Balsamico di Modena“ hatte die Bezeichnung 2009 in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eintragen lassen. Dem EuGH zufolge ist „Aceto“ aber ein üblicher Begriff. Zudem, so die Richter aus Luxemburg weiter, ist „Balsamico“ nur ein Eigenschaftswort, das üblicherweise einen süßsauren Essig bezeichnet. Damit ist die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nur als Ganzes geschützt.

Geklagt hatte die Firma „Balema“ aus Kehl in Baden-Württemberg gegen eine Abmahnung des italienischen Konsortiums. In der ersten Instanz gewannen jedoch die Italiener. Demgegenüber hat der badische Essigbrauer vor dem Berufungsgericht gewonnen. Im Rahmen der Revision legte der Bundesgerichtshof (BGH) die Sache dann dem EuGH vor.

Quelle: PM des EuGH vom 4.12.2019 zum Urteil vom selben Tag –  C-432/18

Urheberrecht

Auch der Fall der E-Pop-Gruppe „Kraftwerk“ gegen den Produzenten „Moses Pelham“ beschäftigt die Gericht seit langer Zeit. Dabei geht es um die Grenzen des musikalischen „Samplings“. Nachdem der Fall unter anderem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) landete, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Die Luxemburger Richter haben den Ball allerdings zum BGH zurückgespielt: 

Recht auf Sampling 

06.08.2019
EuGH: Sampling in engen Grenzen erlaubt
Musikalisches Sampling ist die Übernahme von Tonfolgen in eigene Musikproduktionen. Ob das erlaubt ist, darüber streiten Musikproduzent Moses Pelham und die Gruppe Kraftwerk seit über 20 Jahren. Nun hat der EuGH hierüber aktuell entschieden – und die „Endlos-Schleife“ wohl fortgesetzt. << mehr >> 

Auch interessant:

BGH zu Haftungsfragen von YouTube und zur Entfernung von Kunst aus Museum

Um Auskunftspflichten im Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Konkret ging es um die Frage, inwieweit das Videoportal YouTube verpflichtet ist, etwaigen Anspruchstellern die Daten von Nutzern herauszugeben, die rechtswidrig Filme auf das Portal hochgeladen haben. Die höchsten deutschen Zivilrichter haben die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der nun entscheiden muss. Dabei geht es um die Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG. Der BGH will vor allem geklärt wissen, ob diese Normen die Herausgabe von E-Mail-Adressen, Telefonnummern, die zum Hochladen der Filme verwendeten IP-Adressen, abdecken. 

In einem weiteren Fall hat der BGH sich mit der Frage befasst, ob ein Künstler über das Urheberrecht verhindern kann, dass sein Kunstwerk, das fest mit einem Museum verbunden ist, vernichtet wird:

Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch 21.03.2019
BGH: EuGH soll Umfang der Auskunftspflichten von YouTube bei Raubkopien klären
Welche Nutzerdaten muss YouTube bei Filmen herausgeben, die rechtswidrig auf die Videoplattform hochgeladen werden? Der I. Zivilsenat des Bundesgerichthofs (BGH) bemüht in dieser Frage nun das höchste europäische Zivilgericht in Luxemburg. mehr …

Handbuch Urheberrecht

Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Professor Dr. Marcel Bisges, LL.M., bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Aspekte. Die Schwerpunkte

  • Werkbegriff und seine Entwicklung,
  • die Kleine-Münze und ihre ökonomische Komponente,
  • Fragen der Erschöpfung elektronischer Verwertung,
  • Schrankenregelungen bei neuen medialen Entwicklungen,
  • Digitalisierung bei Leistungsschutzrechten,
  • Grundsätze des internationalen Urheberrechts.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht