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Rüdiger Quedenfeld: Ein Ampelmodell – grün für niedrig, gelb für mittel und rot für hoch – gefällt Vorständen, Geschäftsführern und den Prüfern (Foto: Privat)
RA Rüdiger Quedenfeld zum Thema Geldwäsche (Teil 1)

Rüdiger Quedenfeld: „Ein dreistufiges Ampelmodell zur Bekämpfung der Geldwäsche wäre sinnvoll“

ESV-Redaktion Recht
23.02.2021
Anfang 2020 wurde die 5. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Diese sollte unter anderem Verschärfungen von bestehenden Regelungen einführen. Die ESV-Redaktion hat sich mit RA Rüdiger Quedenfeld, gleichzeitig Geschäftsführer der RQ Sicherheitsmanagement GbR, in einem zweiteiligen Interview über die Auswirkungen der Neuerungen unterhalten.
In diesem ersten Teil geht es vor allem um die gesetzlichen Neuerungen bei der Geldwäsche, den sogenannten all-crime Ansatz, die Risikoanalyse sowie um das Ampelsystem, das der Autor empfiehlt.

Herr Quedenfeld, können Sie die Neuerungen des Geldwäschegesetzes kurz skizzieren?

Rüdiger Quedenfeld: Das Thema Kryptowährung wurde als geldwäscherelevant eingestuft, Mietmakler haben stärkere Sorgfaltspflichten zu beachten, Händler und Lageristen von Kunstwerken, Auktionäre und Kunstgaleristen, ebenso die Steuerhilfevereine wurden in den Kreis der Verpflichteten neu in das GwG aufgenommen.

Die Betragsschwelle von 2.000 € wurde für An- und Verkäufer von Edelmetallen neu in das GwG eingeführt. Die Verpflichteten des GwG müssen vor Eingehen von Geschäftsbeziehungen die wirtschaftlich Berechtigten ihrer künftigen Geschäftspartner durch Einsicht in das für Abfragen bürokratisch und anwenderunfreundlich gestaltete Transparenzregister abfragen, ebenso die öffentlich zugängigen Register wie Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Unternehmensregister.

Beim Feststellen von Unstimmigkeiten in Bezug auf die Eintragungen in den genannten Registern müssen die Verpflichteten des GwG die Unstimmigkeiten dem Transparenzregister melden.

Theoretisch würden künftig generell verstärkte Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PeP) und bei Transaktionen von PeP bestehen. Diese gesetzlichen Anforderungen sind jedoch völlig praxisuntauglich und undurchdacht.  

Zur Person
Rüdiger Quedenfeld ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter der RQ Sicherheitsmanagement GbR. Seit Mitte der 90er Jahre war er in verantwortlichen Positionen für die Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität in mehreren großen Banken tätig.

Aktuell widmet er sich der vorbeugenden Beratung und Begleitung von Finanzinstituten und Unternehmen aller Branchen auf den Gebieten der Verhinderung und Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche und ist Autor des Handbuchs Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität, das im Erich Schmidt Verlag nun in 5. Auflage erschienen ist.

 
Der Tatbestand der Geldwäsche soll nach dem sogenannten all-crime Ansatz so erweitert werden, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob Vermögenswerte aus ganz bestimmten Straftaten stammen. Sehen auch Sie darin eine effektivere Möglichkeit die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen?

Rüdiger Quedenfeld: Generell ist dieser all-crime Ansatz zu begrüßen. Das betrifft jedoch nur die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung.

Die Forderungen des Gesetzgebers, künftig jeden Verdacht auf eine strafbare Handlung als Vortat zur Geldwäsche zu melden, ist wieder einmal nur pures Schattenboxen. Die Adressaten des GwG sind unabhängig vom Betrag verpflichtet eine Verdachtsmeldung gem. § 43 GwG an die FIU abzugeben, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammen könnte.

Man stelle sich vor, wenn in den Medien über ein eingeleitetes Steuerermittlungsverfahren oder über Korruption einer in der Region bekannten Persönlichkeit berichtet wird und diese Persönlichkeit in einem Blumenladen oder einem Dorfladen einkauft. Soll jetzt der Inhaber des Ladens eine Geldwäscheverdachtsmeldung an die FIU erstatten, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Bargeld, mit dem bezahlt wird, aus der Steuerhinterziehung oder der Bestechung stammt? Das ist doch völliger Blödsinn.

Die FIU ist bereits jetzt hoffnungslos überfordert, die Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften ebenso, was soll also dieser undifferenziert verlangte all-crime Ansatz bringen? Nur Bürokratie und Frust und vor allem pure Angst bei den Geldwäschebeauftragten, da künftig beim kleinsten Verdacht, dass etwas nicht völlig unverdächtig sein könnte, eine Geldwäscheverdachtsmeldung erstattet wird. Es müsste dieser all-crime Ansatz differenzierter verfolgt werden, aber nicht von jedem Verpflichteten des GwG allgemein. 

Welche Rolle spielt die Risikoanalyse bei der Bekämpfung der Geldwäsche?

Rüdiger Quedenfeld: Die Risikoanalyse ist die Voraussetzung dafür, dass jeder Geldwäschebeauftragte (GWB) sich über alle Kundengruppen, Branchen, Produkte, Transaktionen und Länder intensiv informiert und sich überlegt, welche Risiken bestehen für mein Unternehmen zum Missbrauch für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die bestehenden und möglichen Risiken erkennen, erfassen, bewerten und Maßnahmen daraus zum Schutz des eigenen Unternehmens abzuleiten, ist notwendig. Das hat die Europäische Union und der deutsche Gesetzgeber erkannt und verlangt in den EU-Geldwäsche Richtlinien und den deutschen Geldwäschegesetzen seit Jahren eine unternehmensspezifische und risikobasierte Risikoanalyse, die auf dem im Unternehmen vorhandenen Erfahrungswissen und der allgemeinen Lebenserfahrung basiert.

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Wo liegen die Schwierigkeiten dabei?

Rüdiger Quedenfeld: Die Krux daran ist das IDW, sind die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sind die Prüfungsstellen der Verbundinstitute und die zahlreichen, völlig bundesweit unabgestimmt und autark handelnden Aufsichtsbehörden in den Bundesländern. All die Genannten haben eigene Prüfungskataloge, die teilweise gesetzlich nicht geforderte und selbst ausgedachte Themen prüfen und Fragen stellen, deren Sinnhaftigkeit und vor allem deren Praxisrelevanz stark in Frage zu stellen ist.

Da die Damen und Herren Prüfer jedoch vermeintlich die Weisheit gepachtet haben und sie ihre Kreuze in die Felder auf ihren Fragenkatalogen setzen müssen, ist die derzeitige Art und Weise der Prüfungen auf der Basis der Risikoanalysen völlig aus dem Ruder gelaufen und hat mit den von der EU geforderten risikobasierten unternehmensspezifischen Risikoanalyse nicht einmal im Entferntesten etwas zu tun.

Kommen wir zu Ihrem Ampelsystem zur Einschätzung potenzieller Gefahren und Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Können Sie dieses näher erläutern?

Rüdiger Quedenfeld: Die Erste Nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen vom Oktober 2019 hat 5 Risikogruppen kreiert – und zwar niedrig, mittel-niedrig, mittel, mittel-hoch und hoch. Dieses Modell weckt aber nur Begehrlichkeiten bei den Prüfern. Man erkläre einem Prüfer, der nur seine Kreuze auf seinem Fragenkatalog einzutragen hat, dass der langjährig erfahrene Geldwäschebeauftragte ein Risiko unternehmensspezifisch und aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als mittleres Risiko bewertet und nicht als niedrig-mittleres oder als mittel-hohes Risiko. Das kann niemand, wenn nicht jedes einzelne Risiko mit mathematischen Algorithmen hinterlegt ist.

Aus diesem Grund habe ich ein dreistufiges Ampelmodell mit grün für niedrig, gelb für mittel und rot für hoch gewählt. Das gefällt den Vorständen und Geschäftsführern und vor allem den Prüfern, da sie sofort anhand der Farbe das Risiko erkennen. Vor der Ampel habe ich das jeweilige Risiko beschrieben, mögliche Folgen und Schäden aufgezeigt, habe die Maßnahmen, die zur Minimierung oder zum Ausschluss der Risiken führen, aufgezeigt und abschließend das verbleibende Restrisiko verbal und als Ampelfarbe aufgezeigt.

Lesen Sie im zweiten Teil des Interviews:
  • mehr über die Erfahrungen des Autors zu Widerständen in den eigenen Reihen, 
  • welche Motivation ein Geldwäschebeauftragter (GWB) mitbringen sollte,
  • wo Quedenfeld die größten Schwächen der Geldwäschebekämpfung in Deutschland sieht, 
  • warum Deutschland nach Meinung des Autors bei der Bekämpfung der Geldwäsche eine Bremse ist
  • und wie sich Rüdiger Quedenfeld die Bekämpfung der Geldwäsche in 20 Jahren vorstellt.


Handbuch Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität

Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität sind in einer kaum überschaubaren, international vernetzten digitalen Wirtschaftswelt heute unternehmerische Risikobereiche von herausragender Bedeutung.

Alles Wichtige in einem Band

Eine prägnante „Bedienungsanleitung“ zur Verhinderung und Bekämpfung wirtschaftskrimineller Handlungen bietet Ihnen der QUEDENFELD, der Ihnen alles Wichtige auf neuestem Stand zusammenstellt:

  • Gesetzliche und regulatorische Bestimmungen – insb. das Geldwäschegesetz (GwG) und angrenzende Vorschriften, aufsichtsrechtliche Bestimmungen, Mitteilungen aus den Verbänden u.a.
  • Wichtige internationale Organisationen und Gremien
  • Risikoanalyse mit vielen Beispielen und einem speziell entwickelten Ampelsystem zur Einschätzung potenzieller Gefahren und Ableitung geeigneter Maßnahmen

5. Geldwäscherichtlinie im Fokus : In der Neuauflage finden Sie insbesondere die Verschärfungen im Zuge der 5. GwG-RL berücksichtigt: z.B. zu Kundensorgfaltspflichten, Meldepflichten, zum Transparenzregister oder der Erweiterung des Kreises der Verpflichteten um Immobilienmakler, Güterhändler und die Glücksspielbranche.

Optimale Prüfungsvorbereitung: Eine praxiserprobte Risikomatrix und ein Katalog zum Abgleich getroffener/möglicher Maßnahmen unterstützen Sie bei der Entwicklung einer organisationsgerechten Prävention – und der Vorbereitung reibungsloser interner und externer Prüfungen.

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(ESV/pc/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht