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Weitergeltung des Sanierungserlasses durch BMF-Schreiben verstößt gegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Foto: fotogestoeber/Fotolia.com)
Abgabenordnung

Sanierungserlass: Keine Anwendung auf Altfälle

ESV-Redaktion Steuern
07.11.2017
Ist die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) rechtens, den sog. Sanierungserlass in bestimmten Fällen weiterhin uneingeschränkt anzuwenden? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun geklärt.
Konkret ging es dabei um Fälle, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben.

Mit Urteilen vom 23.08.2017 (Az. I R 52/14 und X R 38/15) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der sogenannte Sanierungserlass des BMF, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf.

Der sogenannte Sanierungserlass des BMF vom 27.03.2003 (ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009) verstößt nach diesen Entscheidungen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die im BMF-Schreiben vom 27.04.2017 vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8.02.2017 endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ist danach ebenfalls nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar.

Der Große Senat des BFH hatte den sogenannten Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (Az. GrS 1/15) verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8.02.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.

Verstoß des BMF-Schreibens gegen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

Der BFH hat jetzt entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der sog. Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können.

In den beiden Urteilen zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger mit den jeweiligen Finanzämtern darüber gestritten, ob in ihren Fällen die Voraussetzungen für einen Steuererlass vorliegen. Auf diese Frage ging der BFH in den Revisionsurteilen nicht ein. Da die Anordnung des BMF gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, dürfen Gerichte den sogenannten Sanierungserlass auch in Altfällen nicht anwenden.

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Anwendung des Sanierungserlasses auf „Altfälle“ dem Gesetzgeber vorbehalten

Es handelt sich bei der unterschiedslosen Anwendung des sogenannten Sanierungserlasses auf sämtliche noch offene „Altfälle“ gemäß Ziffer 1 des BMF-Schreibens vom 27.04.2017 um eine dem Gesetzgeber vorbehaltene typisierende Vertrauensschutzregelung, die nicht auf eine Unbilligkeit „nach Lage des Einzelfalls“ abstellt, so die Richter des BFH in der Urteilsbegründung.

Denn es besteht kein Anhalt dafür, dass in jedem der Altfälle das Vertrauen auf die steuerliche Begünstigung des Sanierungsgewinns durch den sogenannten Sanierungserlass ursächlich für die jeweiligen Forderungsverzichte der Gläubiger gewesen ist und dass alle Gläubiger bei Kenntnis des Fehlens einer Steuerbegünstigung von ihren Forderungserlassen abgesehen und anderweitig disponiert hätten.

So hat der Große Senat des BFH die Regelungen des sogenannten Sanierungserlasses u.a. auch deshalb nicht als vornehmlich auf die Beseitigung sachlicher Unbilligkeit ausgerichtet angesehen, weil er keine Einzelfallprüfung vorsieht. Vielmehr beinhaltet er typisierende Regelungen, welche die sachliche Unbilligkeit unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf die Höhe des Sanierungsgewinns und der darauf entfallenden Steuer sowie ungeachtet einer zu befürchtenden Gefährdung der Unternehmenssanierung als gegeben unterstellen.

Gerade bei der vom sogenannten Sanierungserlass geforderten vorrangigen Verlustverrechnung kann der nach Verrechnung verbleibende Sanierungsgewinn so gering sein, dass seine Besteuerung eine Gefährdung der Unternehmenssanierung nicht befürchten lässt; gleichwohl gewährt der sogenannte Sanierungserlass in jedem Fall eines verbleibenden Sanierungsgewinns den Steuererlass.

Verstoß gegen Legalitätsprinzip durch BMF-Schreiben parallel zum Gesetzgebungsverfahren

Weiter stellen die Richter des BFH fest: Führt der Gesetzgeber eine steuerliche Begünstigungsregelung ein, nachdem sich durch eine Gerichtsentscheidung herausgestellt hat, dass eine bislang im Billigkeitsweg durchgeführte Verwaltungspraxis gegen das Legalitätsprinzip verstößt, obliegt ihm auch die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die gesetzliche Begünstigung auf Altfälle anzuwenden ist.

Bezieht der Gesetzgeber die Altfälle nicht durch eine Übergangsregelung mit in die Neuregelung ein, steht es der Finanzverwaltung nicht zu, die bisherige Verwaltungspraxis unter Berufung auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Billigkeitsweg fortzusetzen. Verwaltungsanweisungen, mit denen zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse generelle Unzulänglichkeiten des Gesetzes - hier: das Fehlen einer Übergangsregelung für Altfälle - korrigiert werden sollen, sind unzulässig.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen (§ 3a EStG und § 7b GewStG). Diese Bestimmungen finden hingegen auf Altfälle keine Anwendung.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofes Nr. 64/2017 vom 25.10.2017

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht