Schäfer: Angemessene Besoldung als Verfassungsgebot
Der weitere Verfahrensgang
Die Ausgangsinstanz, das Verwaltungsgericht Lüneburg, hatte die Klagen in den Jahren 2007 und 2009 abgewiesen. Gegen diese Urteile wendeten sich die Kläger jeweils mit einer Berufung.Zwischenzeitlich hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 05.05.2015 – AZ: 2 BvL 17/09 und andere - Kriterien zur Verfassungsmäßigkeit zur Beamtenbesoldung entwickelt. Mit Beschluss vom 17.11.2015 über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A in verschiedenen Bundesländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen hatten die obersten Bundesrichter an diesen Kriterien festgehalten – AZ: 2 BvL 19/09 und andere.
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dann umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2017 folgende Entscheidungen getroffen:
- Für das Jahr 2013 hat der Senat für die Besoldungsgruppen A 8, A 11 und A 13 die Berufungsverfahren abgetrennt.
- Die betreffenden Verfahren - AZ: 5 LC 75/17, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17 – hat der Senat das nach Artikel 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Angemessene Alimentation und Besoldungskriterien
Bevor Schäfer vertieft in die Diskussion einsteigt, schickt sie einige Grundbegriffe der angemessenen Alimentation voran. Dabei hebt Sie zunächst das Alimentationsprizip vor. Dies soll zu einem angemessenen Lebensunterhalt für Beamte führen, und zwar im Zusammenspiel mit folgenden Kriterien:- Dienstränge der Beamten
- Berufsbeamtentum: Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und Leistungsprinzip nach Eignung, fachlichen Fähigkeiten und Leistung.
- Allgemeine Finanzsituation: Ausgabensituation der Bevölkerung und des Staates.
- Ausreichender Abstand zur Fürsorge: Abzugrenzen wären diese allerdings von der Fürsorge. Insoweit müsse es qualitative Unterschiede zwischen Grundsicherung für Arbeitsuchende und einem erwerbstätigen Beamten geben.
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Zusammenspiel
Im Zentrum des Beitrags von Schäfer steht dann das Verfahren unter dem AZ: 5 LC/76/17, den sich die Autorin als Referenzfall herausgesucht hat. Vereinfacht ausgedrückt kommt es nach dem Niedersächsischen OVG maßgebend darauf an, dass sich die Bezahlung der betroffenen Berufsgruppen nicht zu sehr von der Gehaltsentwicklung der Angestellten im öffentlichen Dienst abkoppelt. Zudem spielen auch das allgemeine Preisniveau sowie die Bezahlung der Kollegen im Bund und in anderen Bundesländern eine Rolle.Fehler des niedersächsischen Gesetzgebers
- Wohnkosten: Dem niedersächsischen Gesetzgeber hält Schäfer unter anderem Versäumnisse bei der Berücksichtigung von Wohnkosten vor.
- Fehlende Prozeduralisierung: Zudem habe dieser Fehler bei der sogenannten Prozeduralisierung gemacht, weil er die von ihm bemessene Besoldungshöhe weder berechnet noch nachgeprüft hatte.
Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Verfassungsgebot
Auch ansonsten folgt die Verfasserin im Wesentlichen dem OVG, das nach unterschiedlichen Zeiten und Besoldungsgruppen differenziert. Dabei arbeitet sie die Zusammenhänge und Abhängigkeiten der einzelnen Besoldungsfaktoren voneinander heraus, geht aber auf notwendige Trennungen ein.Insgesamt kommt sie zu dem Ergebnis, dass bei der Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Verfassungsgebot auch an die Attraktivität einer angemessenen Besoldung zu denken ist. Vor allem insoweit sieht sie einen deutlichen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.
Lesen Sie den vollständigen Beitrag, von Ann-Kathrin Schäfer, der sich intensiv mit den
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht