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Schäfer: Besoldung der Beamten in Niedersachsen teilweise zu niedrig (Foto: Stockfotos-MG/Fotolia.com)
Beamtenbesoldung

Schäfer: Angemessene Besoldung als Verfassungsgebot

ESV-Redaktion Recht
18.12.2017
Im April 2017 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, dass die Besoldung niedersächsischer Beamter teilweise verfassungswidrig war. Ann-Kathrin Schäfer geht der Frage nach, ob welcher Handlungsbedarf hieraus abzuleiten ist und ob die angemessene Besoldung ein Verfassungsgebot ist.
Am 25.04.2017 hatte der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in vier Parallelverfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung und Versorgung niedersächsischer Beamter seit Januar 2005 verhandelt. In diesem Jahr hatten die Kläger geltend gemacht, dass ihre Besoldungs- bzw. Versorgungsbezüge ab dem 01.01.2005 verfassungswidrig zu niedrig bemessen seien. Das Land Niedersachsen hatte unter anderem das sogenannte Weihnachtsgeld für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger seit 2003 mehrmals abgesenkt und zum 01.01.2005 größtenteils gestrichen -  vgl. hierzu die Verfahren vor dem OVG mit den AZ: 5 LC 227/15, 5 LC 228/15, 5 LC 229/15 und 5 LB 283/13.

Der weitere Verfahrensgang

Die Ausgangsinstanz, das Verwaltungsgericht Lüneburg, hatte die Klagen in den Jahren 2007 und 2009 abgewiesen. Gegen diese Urteile wendeten sich die Kläger jeweils mit einer Berufung.

Zwischenzeitlich hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 05.05.2015 – AZ: 2 BvL 17/09 und andere - Kriterien zur Verfassungsmäßigkeit zur Beamtenbesoldung entwickelt. Mit Beschluss vom 17.11.2015 über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A in verschiedenen Bundesländern und zu unterschiedlichen Zeiträumen hatten die obersten Bundesrichter an diesen Kriterien festgehalten – AZ: 2 BvL 19/09 und andere.  

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dann umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2017 folgende Entscheidungen getroffen:
  • Für das Jahr 2013 hat der Senat für die Besoldungsgruppen A 8, A 11 und A 13 die Berufungsverfahren abgetrennt.
  • Die betreffenden Verfahren - AZ: 5 LC 75/17, 5 LC 76/17 und 5 LC 77/17 – hat der Senat das nach Artikel 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Dabei geht es um die Frage, ob die für die Besoldung und Versorgung der Kläger maßgebenden Landesvorschriften für das Jahr 2013 maßgebenden landesrechtlichen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Nach Auffassung des Senats verstoßen diese gegen Artikel 33 Absatz 5 GG. Die Verstöße seien evident sind deshalb verfassungswidrig. Dies habe eine Gesamtbetrachtung der Kriterien ergeben, die für Bestimmung der Besoldungs- bzw. Versorgungshöhe maßgeblich sind. Im Übrigen hatte der 5. Senat des OVG die Berufungen zurückgewiesen. 

Angemessene Alimentation und Besoldungskriterien

Bevor Schäfer vertieft in die Diskussion einsteigt, schickt sie einige Grundbegriffe der angemessenen Alimentation voran. Dabei hebt Sie zunächst das Alimentationsprizip vor. Dies soll zu einem angemessenen Lebensunterhalt für Beamte führen, und zwar im Zusammenspiel mit folgenden Kriterien:
  • Dienstränge der Beamten
  • Berufsbeamtentum: Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit und Leistungsprinzip nach Eignung, fachlichen Fähigkeiten und Leistung.
  • Allgemeine Finanzsituation: Ausgabensituation der Bevölkerung und des Staates.
  • Ausreichender Abstand zur Fürsorge: Abzugrenzen wären diese allerdings von der Fürsorge. Insoweit müsse es qualitative Unterschiede zwischen Grundsicherung für Arbeitsuchende und einem erwerbstätigen Beamten geben.
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Zusammenspiel

Im Zentrum des Beitrags von Schäfer steht dann das Verfahren unter dem AZ: 5 LC/76/17, den sich die Autorin als Referenzfall herausgesucht hat. Vereinfacht ausgedrückt kommt es nach dem Niedersächsischen OVG maßgebend darauf an, dass sich die Bezahlung der betroffenen Berufsgruppen nicht zu sehr von der Gehaltsentwicklung der Angestellten im öffentlichen Dienst abkoppelt. Zudem spielen auch das allgemeine Preisniveau sowie die Bezahlung der Kollegen im Bund und in anderen Bundesländern eine Rolle.

Fehler des niedersächsischen Gesetzgebers

  • Wohnkosten: Dem niedersächsischen Gesetzgeber hält Schäfer unter anderem Versäumnisse bei der Berücksichtigung von Wohnkosten vor.
  • Fehlende Prozeduralisierung: Zudem habe dieser Fehler bei der sogenannten Prozeduralisierung gemacht, weil er die von ihm bemessene Besoldungshöhe weder berechnet noch nachgeprüft hatte.  

Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Verfassungsgebot

Auch ansonsten folgt die Verfasserin im Wesentlichen dem OVG, das nach unterschiedlichen Zeiten und Besoldungsgruppen differenziert. Dabei arbeitet sie die Zusammenhänge und Abhängigkeiten der einzelnen Besoldungsfaktoren voneinander heraus, geht aber auf notwendige Trennungen ein.

Insgesamt kommt sie zu dem Ergebnis, dass bei der Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Verfassungsgebot auch an die Attraktivität einer angemessenen Besoldung zu denken ist. Vor allem insoweit sieht sie einen deutlichen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag, von Ann-Kathrin Schäfer, der sich intensiv mit den
  • Prüfstufen des BVerfG auseinandersetzt und die 
  • Ansätze des BVerfG weiterentwickelt,
in der Fachzeitschrift, Die Personalvertretung, Ausgabe 12/2017 oder auf OEFFENTLICHESDIENSTRECHTdigital.de

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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht