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Verspätete Anmeldung der Anlage kann fatale Folgen haben (Foto: Carsten Meyer/Fotolia.com)
Energierecht

Schleswig-Holsteinisches OLG: Einspeisungsvergütungen für nicht angemeldete Anlagen sind zurückzuzahlen

ESV-Redaktion Recht
03.08.2016
Betreiber von Photovoltaikanlagen müssen ihre Anlage rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur anmelden. Ansonsten kann die Netzbetreiberin zu viel gezahlte Einspeisevergütungen zurückverlangen.
Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 21.06.2016 entschieden.


Photovoltaikanlage wurde erst später angemeldet

Die Klägerin betrieb ein Strom- und Gasnetz in Schleswig-Holstein. Der Beklagte unterhielt auf seinem Grundstück eine Photovoltaikanlage. Über diese Anlage speiste er seit Mai 2012 Strom in das Netz der Klägerin ein. Auf einem Formblatt, das die Klägerin dem Beklagten übersandt hatte, gab er an, dass er seine Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet habe.

Tatsächlich war dies zunächst nicht der Fall. Dies stellte die Klägerin im Herbst 2014 fest. Schließlich holte der Beklagte die Anmeldung im November 2014 nach. Nach Meinung der Klägerin kann der Beklagte wegen der verspäteten Anmeldung bis Herbst 2014 keine Einspeisungsvergütung verlangen. Allenfalls habe er Anspruch auf eine geringere Vergütung nach dem Marktwert.

Demgegenüber meint der Beklagte, die Klägerin wäre als Netzbetreiberin verpflichtet gewesen, ihn auf die Meldepflicht und deren Bedeutung für die Vergütung hinzuweisen. Die Klägerin hätte selbst prüfen müssen, ob die Anlage bei der Bundesnetzagentur angemeldet ist.

Fördervoraussetzungen lagen nicht vor

Dieser Ansicht folgte das OLG nicht. Nach Meinung der Richter aus Schleswig kann die Klägerin den größten Teil der Vergütungen, die sie bis November 2014 ausgezahlt hat, zurückverlangen. Die Richter beriefen sich auf § 35 Absatz 4 EEG 2012 und § 57 Absatz 5 Sätze 1 und 3 EEG 2014. Danach hätten die Förderungsvoraussetzungen bis November 2014 nicht vorgelegen. Insoweit sei es zu einer Überzahlung der Einspeisevergütung gekommen. 

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Rückforderungsanspruch im allgemeinen Interesse

Nach den weiteren Ausführungen des Gerichts liegt der Rückforderungsanspruch im allgemeinen Interesse. Der Anlagenbetreiber kann diesem Anspruch deshalb keine eigenen Schadensansprüche aus dem Vertragsverhältnis entgegenhalten.

Das OLG sah das Rückzahlungsverlangen auch nicht als treuwidrig an, weil der Übertragungsnetzbetreiber von der Klägerin die überzahlte Einspeisevergütung noch nicht zurückgefordert hatte. Dem Übertragungsnetzbetreiber komme der Rückfluss des Geldes nämlich bei der nächsten Abrechnung der Klägerin zugute.

Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen

Bundesweit drohen viele weitere Verfahren um Rückforderungsansprüche wegen fehlender Meldungen von Photovoltaikanlagen. Daher nahm der 3. Zivilsenat des OLG eine grundsätzliche Bedeutung der Sache an und ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OLG

Auch interessant: Zur Rückzahlung von EEG-Einspeisevergütungen - ER Ausgabe 04/2015
 
Weiterführende Literatur
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(ESV/bp)

Programmbereich: Energierecht