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Steuerberater Andreas Schubert zu den Folgerungen aus den Paradise Papers (Foto:Trinavis GmbH & Co. KG)
Paradise Papers

Schubert: „Viele Fragen offen, welcher Stufe der Wertschöpfung welcher Gewinnanteil zuzuordnen ist“

ESV-Redaktion Steuern
22.11.2017
Nach den Panama Papers wurde mit den Paradise Papers ein weiteres Konstrukt grenzüberschreitender Steuervermeidung enthüllt. Über die steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und wie die neuen Enthüllungen einzuschätzen sind, sprach die ESV-Redaktion mit Steuerberater Andreas Schubert.
Herr Schubert, die nun als sogenannte Paradise Papers veröffentlichten insgesamt 13,4 Millionen Dokumente machen deutlich wie Konzerne, Politiker, Unternehmer und Erben Möglichkeiten nutzen, um nationale Besteuerungen zu vermeiden. Wie sehen diese - legalen - Möglichkeiten aus und welche steuerrechtlichen Rahmenbedingungen gelten hierfür in Deutschland?

Andreas Schubert: Die Paradise Papers beinhalten zum einen steuerlich zulässige Gestaltungen, die aus moralischen oder ethischen Gründen als fragwürdig angesehen werden. Zum anderen zeigen die Papiere Konstellationen auf, bei denen die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse verschleiert und tatsächlich Steuern hinterzogen werden sollen.

Zulässige steuerliche Gestaltungen sind unter anderem eine Verlagerung des persönlichen Wohnsitzes ins Ausland, die Gründung von (Holding-)Gesellschaften im Ausland oder eine bewusste Gestaltung von Leistungs-und Zahlungsströmen.

Gerade bei den letzten beiden Punkten ist es auch heute schon wichtig, den Finanzbehörden darzulegen, dass es für solche Gestaltungen wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe gibt. Das ist in der Regel nicht so einfach, wie es die aktuelle Berichterstattung über die Paradise Papers teilweise vermuten lässt. Ferner ist zu beachten, dass unter Umständen stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind, wenn beispielsweise ein Wirtschaftsgut auf eine ausländische Gesellschaft übertragen wird und der deutsche Fiskus damit sein Besteuerungsrecht verliert.

Verlagerung des Wohnsitzes zieht Wegzugsbesteuerung nach sich

Auch die Verlagerung des persönlichen Wohnsitzes ins Ausland zieht steuerliche Konsequenzen nach sich, die es im Vorfeld genau zu prüfen gilt. Zu nennen sind hier unter anderem die Wegzugsbesteuerung, die zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels in sogenannte Steuerparadiese fällig wird und den bisherigen Vermögenszuwachs der deutschen Besteuerung unterwirft, oder sogar eine fortgeltende erweitert beschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorsieht.

Die Gewinne werden in Ländern mit vermeintlich hohem Steuersatz kleingerechnet und in Steueroasen wie der Isle of Man, Malta oder den Bermudas versteuert. Sind diese Gelder für die Besteuerung in den Ursprungsländern verloren?

Andreas Schubert: Grundsätzlich ja, wenn die Gewinne in den Ursprungsländern durch die steuerlich wirksame Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen bereits gemindert wurden. Sofern hinter diesen Gesellschaften jedoch Personen stehen, die beispielsweise in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, können sich Anknüpfungspunkte eine Besteuerung in Deutschland ergeben, beispielsweise nach den Regelungen des Außensteuergesetzes. Dies setzt allerdings voraus, dass der deutsche Fiskus Kenntnis von solchen Strukturen hat und die Steuerpflichtigen auch ihren Anzeigepflichten nachkommen.

Nach den Panama Papers hat das Europäische Parlament einen Untersuchungsausschuss eingesetzt, die EU-Antikorruptionsbehörde OLAF ist tätig geworden und seit Ende September haben Finanzbehörden durch einen automatischen Informationsaustausch Einsicht in Auslandsgeschäfte der Bürger. Welche weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung sind Ihrer Ansicht nach noch zu erwarten?

Andreas Schubert: Sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene wird an unterschiedlichen Maßnahmen gearbeitet. So wurden im Rahmen des sogenannten BEPS-Projektes, also Base Erosion and Profit Shifting, der OECD im Herbst 2015 auf internationaler Ebene diverse Maßnahmen zur Bekämpfung der geplanten Minderung von Besteuerungsgrundlagen und von Gewinnverlagerungen international tätiger Konzerne beschlossen. Diese Aktionspunkte fanden Eingang in die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungstechniken (ATAD) vom 12.07.2016, die bis Ende 2018 in nationales Recht umzusetzen werden sollen. Die ATAD enthält Vorgaben zur Zinsschranke, Entstrickung im Rahmen der Wegzugsbesteuerung, allgemeinen Missbrauchsverhinderung, Hinzurechnungsbesteuerung und zu hybriden Gestaltungen. Die deutschen Steuergesetze enthalten bereits entsprechende Regelung, ein etwaiger Anpassungsbedarf der deutschen Regelungen wird durch das Bundesfinanzministerium derzeit noch geprüft.

Die neue EU-Richtlinie bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern - auch: ATAD II - vom 29.05.2017 regelt weitere Einschränkungen bei der steuerlichen Anerkennung von hybriden Gestaltungen, die bis zum 31.12.2019 von den EU-Mitgliedstaaten umzusetzen sind.

Änderungen im Einkommensteuergesetz schränken ab 01.01.2018 die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen bei grenzüberschreitender Rechteüberlassung durch nahestehende Personen ein, wenn die Erträge im Ausland einem Präferenzregime mit einer Steuerbelastung von weniger als 25 Prozent unterliegen.

EU-Finanzkommissar Moscovici mahnt zur Eile

In der nächsten Zeit werden sich aus dem BEPS-Projekt weitere Änderungen der Steuergesetze oder auch der Transparenzvorschriften ergeben. Gerade erst hat der EU-Finanzkommissar Moscovici von den europäischen Gesetzgebern gefordert die von der Kommission vorgelegten Gesetzesvorschläge zu neuen strengeren Transparenzvorschriften für Intermediäre kurzfristig umzusetzen. Diese neuen Regeln betreffen beispielsweise Steuerberater, Buchhalter, Banken und Anwälte, die Steuerplanungsstrategien für Kunden ausarbeiten. Ebenso fordert er die Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die in den Paradise Papers erwähnten Steuerparadiese Isle of Man, Guernsey und Jersey zählen zu Großbritannien. Inwieweit könnte der nun anstehende Austritt Großbritanniens aus der EU für eine Verbesserung bei der Steuergerechtigkeit sorgen?

Andreas Schubert: Ich glaube nicht, dass der Brexit allein zu einer Verbesserung der Steuergerechtigkeit führt. In Großbritannien wird gerade schrittweise der Körperschaftsteuersatz von 20 auf 17 Prozent abgesenkt. Die Kanalinseln und die Isle of Man haben bereits heute einen Sonderstatus, sind nicht Teil des Vereinigten Königreichs und auch nicht der EU. Aus Sicht des deutschen Fiskus werden diese Steuerparadiese wie Drittstaaten behandelt; Begünstigungen für Unternehmen innerhalb der EU, zum Beispiel Mutter-Tochter-Richtlinie, kommen daher bereits heute nicht zur Anwendung.

Mit den Paradise Papers rückt mit den Niederlanden auch ein Gründungsstaat der EU als sogenanntes conduit country in den Blickpunkt der Betrachtung. Welche Rolle hat das holländische Steuersystem bei der Vermeidung von Steuern?

Andreas Schubert: Die Niederlande sind für international agierende Unternehmen ein beliebter Holdingstandort, was unter anderem auf die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen an ausländische Gesellschafter zurückzuführen ist. Diese ermöglicht es, erwirtschaftete und versteuerte Gewinne ohne zusätzliche Quellensteuerbelastung an ausländische Anteilseigner auszuschütten.

Problem: Günstige Besteuerung von Lizenzen

Ein anderer wichtiger Punkt ist nach meinen Erfahrungen die begünstigte Besteuerung von Lizenzen durch ein sogenannte IP Box Regime, wodurch der reguläre Körperschaftsteuersatz unter bestimmten Voraussetzungen von 25 auf 5 Prozent abgesenkt werden kann. Solche IP Box Regimes gibt es auch in anderen EU-Staaten wie zum Beispiel Luxemburg, Belgien, Großbritannien oder Zypern.

Von vielen wird als Ziel eines gerechten Steuersystems angesehen, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie entstehen. Könnte das sogenannte Country-by-Country-Reporting und die Einführung einer Mindestbesteuerung dazu beitragen, ein gerechteres Steuersystem zu erreichen?

Andreas Schubert: Das gerade eingeführte Country-by-Country-Reporting kann sicherlich einen Beitrag dazu leisten, im internationalen Vergleich eine gleichmäßigere Besteuerung von Gewinnen zu erreichen, da hier mögliche Ungleichgewichte hinsichtlich der Verteilung der Gewinne und Steuerbelastung auf einzelne Länder relativ einfach identifiziert werden können. Hier sind in Zukunft jedoch noch viele Fragen zu beantworten, welcher Stufe der Wertschöpfungskette welcher Gewinnanteil zuzuordnen ist. Dies könnte im ungünstigsten Fall aus Sicht der Industriestaaten auch zu einer Verlagerung von Besteuerungssubstrat in die Entwicklungs- und Schwellenländer führen.

Eine einheitliche Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage sowie eine Vereinheitlichung der Steuersätze wären sicherlich sinnvolle Schritte zu einem als gerechter wahrgenommenen Steuersystem.

Zur Person
Andreas Schubert, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Partner bei der Berliner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Trinavis. Er ist Experte für Unternehmenssteuerrecht und internationales Steuerrecht und berät regelmäßig internationale Investoren sowie Unternehmen mit internationaler Ausrichtung in steuerlichen Fragen.


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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht