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BFH stellt Soll- und Margenbesteuerung beim EuGH auf den Prüfstand (Foto: Stockfotos-MG/Fotolia.com)
Umsatzsteuer

Soll- und Margenbesteuerung: BFH ruft EuGH an

ESV-Redaktion Steuern
26.09.2017
Müssen Steuerpflichtige bei der Sollbesteuerung die für die Leistung geschuldete Steuer über zwei Jahre vorfinanzieren? Unterliegt die Überlassung von Ferienwohnungen durch im eigenen Namen handelnde Reisebüros der sog. Margenbesteuerung? In diesen Fragen hat der BFH nun den EuGH um Klärung gebeten.
Der Bundesfinanzhof zweifelt an der bislang uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den zur Sollbesteuerung verpflichteten Unternehmer. Das gilt auch für den Ausschluss des ermäßigten Steuersatzes bei der Überlassung von Ferienwohnungen im Rahmen der sog. Margenbesteuerung. Er hat daher in zwei Revisionsverfahren durch Beschlüsse vom 21.06.2017 (Az. V R 51/16) und vom 03.08.2017 (Az. V R 60/16) Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.

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Sollbesteuerung: Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Vorfinanzierung der für die Leistung geschuldeten Steuer über zwei Jahre unionsrechtswidrig?

In dem Verfahren V R 51/16 geht es um eine Klägerin, die im bezahlten Fußball als Spielervermittlerin tätig war. Sie unterlag der sog. Sollbesteuerung, bei der der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungserbringung unabhängig von der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat. Bei der Vermittlung von Profifußballspielern erhielt sie Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Der Vergütungsanspruch für die Vermittlung setzte dem Grunde nach voraus, dass der Spieler beim neuen Verein einen Arbeitsvertrag unterschrieb und die DFL-GmbH als Lizenzgeber dem Spieler eine Spielerlaubnis erteilte. Die Provisionszahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrages zu leisten, wobei die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche unter der Bedingung des Fortbestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler standen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin ihre im Streitjahr 2012 erbrachten Vermittlungsleistungen auch insoweit bereits in 2012 zu versteuern habe, als sie Entgeltbestandteile für die Vermittlungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte.

Die Sichtweise des Finanzamtes entspricht einer jahrzehntelang geübten Besteuerungspraxis. Der BFH bezweifelt jetzt aber, ob dies mit den bindenden Vorgaben des Unionsrechts, der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, vereinbar ist. Auf seine Vorlage soll der EuGH insbesondere entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann.

Die dem EuGH in dieser Rechtssache vorlegten Fragen sind von erheblicher Praxisbedeutung. Sie beziehen sich in erster Linie auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen wie etwa beim Ratenverkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasing von Bedeutung sein. Auch hier besteht nach gegenwärtiger Praxis für den der Sollbesteuerung unterliegenden Unternehmer die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abführen zu müssen. Dies gilt nach bisheriger Praxis auch dann, wenn er einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.

Vorfragen des BFH an den EuGH
Der BFH richtete in diesem Verfahren dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Ist Artikel 63 MwStSystRL unter Berücksichtigung der dem Steuerpflichtigen zukommenden Aufgabe als Steuereinnehmer für den Fiskus einschränkend dahingehend auszulegen, dass der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag
a) fällig ist oder
b) zumindest unbedingt geschuldet wird?
2. Bei Verneinung der ersten Frage: Ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann?
3. Bei Bejahung der zweiten Frage: Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ihnen nach Artikel 90 Abs. 2 MwStSystRL zustehenden Befugnisse berechtigt, bereits für den Besteuerungszeitraum der Steuerentstehung von einer Berichtigung nach Artikel 90 Abs. 1 MwStSystRL auszugehen, wenn der Steuerpflichtige den zu vereinnahmenden Betrag mangels Fälligkeit erst zwei Jahre nach Eintritt des Steuertatbestands vereinnahmen kann?

Margenbesteuerung: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch für im eigenen Namen handelnde Reisebüros?

In dem Verfahren V R 60/16 soll der EuGH entscheiden, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, nach der die Überlassung von Ferienwohnungen durch im eigenen Namen - und nicht als Vermittler - handelnde Reisebüros der sog. Margenbesteuerung unterliegt und ob bejahendenfalls die Berechtigung besteht, die Marge dann mit dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften zu versteuern.

Vorfragen des BFH an den EuGH
Dem EuGH legt der BFH zu diesem Verfahren folgende Fragen vor:

1. Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12.11.1992 C-163/91 (EU:C:1992:435) der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL?
2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Kann diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Artikel 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung von Ferienunterkünften im Sinne von Artikel 98 Abs. 2 MwStSyStRL in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 unterliegen?

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 59/2017 vom 20.09.2017

Weiterführende Literatur
Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann empfindliche Steuerforderungen nach sich ziehen. Michael Brinkmann unterstützt Sie mit seinem Werk Schätzungen im Steuerrecht bei allen aktuellen Herausforderungen rund um die Schätzung – beispielsweise durch das sog. „Kassengesetz“. Er gibt Einblicke in einschlägige Methoden und zahlreiche Empfehlungen zur Vermeidung und Abwehr von Schätzungen. Die Neuauflage erläutert und vertieft u.a. wichtige Entwicklungen zur ordnungsgemäßen Kassenführung – insbesondere durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Ein Standardwerk und idealer Ratgeber mit vielen Beraterhinweisen, Beispielen und Mustern.

(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht