Sonderausgaben: Kein Abzug für selbst getragene Krankheitskosten
Im Urteilsfall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung.
Selbst getragene Kosten sind wie Selbstbehalt keine Beiträge zu einer Versicherung
Dem folgte auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Das Finanzgericht hat nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofs zu Recht entschieden, dass sich die vom Kläger getragenen Krankheitskosten im Streitjahr steuerlich nicht auswirken können. Sie seien weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.Aktuelle Meldungen |
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Tragung der Kosten erfolgt nicht zur Erlangung des Versicherungsschutzes
Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Der Bundesfinanzhof habe z.B. bereits mit Urteil vom 01.06.2016 entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung seien. Aber auch die vom Steuerpflichtigen selbst getragenen Krankheitskosten seien keine Beiträge zu einer Versicherung, stellten die Richter des Bundesfinanzhofs in Ihrer Entscheidungsbegründung fest. Der Unterschied zum Selbstbehalt liege lediglich darin, dass dort bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet werde, während sich im Streitfall der Kläger erst bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden könne, ob er sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz als solchen zu erlangen.Keine außergewöhnliche Belastung mangels Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung
Offen lassen konnte der Senat die Entscheidung über die Frage, ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien. Ein Abzug kam im Streitfall nicht in Betracht, da, die Krankheitskosten der Kläger die sog. zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG nicht überstiegen.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 19 vom 11.04.2018
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht