Staatsanwaltschaft Stendal: Fahren mit 417 km/h auf Autobahn allein ist noch keine Straftat
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Staatsanwaltschaft Stendal: Kein Rennen ersichtlich
- Kein Tempolimit: Zunächst stellte die Strafverfolgungsbehörde fest, dass es auf dem Streckenabschnitt kein Tempolimit gibt. Das bedeutet grundsätzlich erstmal freie Fahrt. Damit kommt es für eine Strafbarkeit also auf die weiteren Umstände an.
- Gute Sichtverhältnisse: Der Geschäftsmann ist frühmorgens bei besten Sicht- und Straßenverhältnissen unterwegs gewesen.
- Kein rücksichtsloses Verhalten: Ebenso wenig erkannte die Staatsanwaltschaft eine rücksichtslose Fahrweise oder Anzeichen für eine unsichere Fahrweise.
- Keine anderen Fahrzeuge: Auch andere Fahrzeuge, die potenziell an einem etwaigen Rennen beteiligt gewesen sein könnten, waren auf dem Video nicht zu sehen.
- Auto für solche Geschwindigkeiten gebaut: Darüber hinaus ist das betreffende Fahrzeug für Geschwindigkeiten von 400 km/h und mehr ausgelegt, so die Strafverfolgungsbehörde abschließend.
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Im Wortlaut: § 315d Absatz 1 StGB Nr. 3 – Verbotene Kraftfahrzeugrennen |
(1) Wer im Straßenverkehr […] 3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
§ 3 Absatz 1 Sätze 1 und 3 StVO |
(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen [..]. 3Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik