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Staatsanwaltschaft in Stendal: Auf der betreffenden Autobahn herrschten gute Sichtverhältnisse (Foto: Britta Kromand / stock.adobe.com)
Illegales Straßenrennen?

Staatsanwaltschaft Stendal: Fahren mit 417 km/h auf Autobahn allein ist noch keine Straftat

ESV-Redaktion Recht
27.04.2022
Ist es strafbar, mit mehr als 400 km/h über eine Autobahn zu jagen? Ein tschechischer Millionär hatte Anfang 2022 ein Video veröffentlicht, das ihn dabei zeigte, wie er in seinem Bugatti mit 417 km/h auf der dreispurigen A2 zwischen Ziesar und Theeßen in Richtung Magdeburg gerast sein will. Daraufhin hatten zehn Personen den Geschäftsmann aus Prag angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Stendal stellte das Verfahren aber ein.
Die Polizei und später die Staatsanwaltschaft Stendal ermittelten gegen den Prager Geschäftsmann zunächst wegen des Verdachts eines illegalen Straßenrennens nach § 315 d Absatz 1 Nr. 3 StGB. Diese Norm hat ein Rennen gegen sich selbst im Blick. Zwar gab es auf dem betreffenden Autobahnabschnitt kein Tempolimit. Unter die benannte Norm fällt aber auch eine Geschwindigkeit, die nicht an die konkrete Verkehrssituation angepasst ist. Auslöser der Strafanzeigen war wohl, dass der Fahrer ständig zwischen der linken und der mittleren Fahrspur wechselte.

Korrespondierend hierzu darf der Fahrer nach § 3 Absatz 1 Sätze 1 und 3 StVO nur so schnell fahren, dass das er sein Fahrzeug ständig beherrscht und er innerhalb einer übersehbaren Strecke anhalten kann. Dabei muss er seine Geschwindigkeit den jeweiligen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen, aber auch seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften des Fahrzeugs anpassen. 

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Staatsanwaltschaft Stendal: Kein Rennen ersichtlich

Die Staatsanwaltschaft Stendal sah allerdings keinen hinreichenden Tatverdacht. Demnach gab es keine Anhaltspunkte für einen groben Verkehrsverstoß oder ein rücksichtloses Verhalten. Die wesentlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft waren:

  • Kein Tempolimit: Zunächst stellte die Strafverfolgungsbehörde fest, dass es auf dem Streckenabschnitt kein Tempolimit gibt. Das bedeutet grundsätzlich erstmal freie Fahrt. Damit kommt es für eine Strafbarkeit also auf die weiteren Umstände an.
  • Gute Sichtverhältnisse: Der Geschäftsmann ist frühmorgens bei besten Sicht- und Straßenverhältnissen unterwegs gewesen.
  • Kein rücksichtsloses Verhalten: Ebenso wenig erkannte die Staatsanwaltschaft eine rücksichtslose Fahrweise oder Anzeichen für eine unsichere Fahrweise.
  • Keine anderen Fahrzeuge: Auch andere Fahrzeuge, die potenziell an einem etwaigen Rennen beteiligt gewesen sein könnten, waren auf dem Video nicht zu sehen.
  • Auto für solche Geschwindigkeiten gebaut: Darüber hinaus ist das betreffende Fahrzeug für Geschwindigkeiten von 400 km/h und mehr ausgelegt, so die Strafverfolgungsbehörde abschließend.
Damit kam die Behörde zu dem Schluss, dass sowohl der Fahrer als auch sein Auto offensichtlich in der Lage waren, diese Geschwindigkeit zu erzielen und zu beherrschen. Daher stellte sie das Verfahren ein.

Fazit: Allein ein Tempo von um die 400 km/h reicht für eine Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem illegalen Rennen also nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Aber Achtung: Wer mit einer Geschwindigkeit von über 130 km/h unterwegs ist und dabei in einen Unfall verwickelt wird, sollte damit rechnen, dass er für die Unfallfolgen mit haftet. Es sei denn, ihm gelingt der Vollbeweis, dass sich der Unfall genau so ereignet hätte, wenn er nur 130 km/h gefahren wäre. Ein solcher Beweis wird in der Praxis nur schwer zu erbringen sein. 
 
Quellen u. a.: rbb24 – Online Ausgabe vom 22.04.2022/14:45; MDR Sachsen-Anhalt – Online-Ausgabe vom 22.04.2022 - 12:10 Uhr


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Im Wortlaut: § 315d Absatz 1 StGB Nr. 3 – Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr

[…]

3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 3 Absatz 1 Sätze 1  und 3 StVO
(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen [..].  3Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.









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(ESV/bp)

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