
Stellungnahmen von IDW und BDU: Trotz guter Ideen bleiben Zweifel bestehen
Zur Abwendung coronabedingter Insolvenzen nur bedingt geeignet
Das IDW äußert aber Zweifel, dass sich der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zur Abwendung einer möglichen coronabedingten Insolvenzwelle eignet. Gleichwohl sei er für solche Unternehmen, bei denen opponierende Gläubiger eine angestrebte Sanierung verhindern oder verzögern, eine weitere zweckmäßige Sanierungsmöglichkeit. In dem sehr ausführlich gehaltenen Schreiben vom 2.10.2020, das über den IDW-Newsletter vom 5.10.2020 zum Download angeboten wird, nimmt das IDW detailliert unter Bezug auf sein vorheriges Positionspapier vom 7.11.2019 Stellung.Klare Trennung zwischen Restrukturierungsbeauftragten und Insolvenzverwaltern
Wenig später folgte am 6.10.2020 die BDU-Pressemitteilung „Eine Interessenvermischung darf es im neuen Sanierungsrecht nicht geben”. Gefordert wird insbesondere, die Rollen von Restrukturierungsbeauftragten und Insolvenzverwaltern klar zu trennen und für Restrukturierungsbeauftragte eindeutige Qualitätsanforderungen zu definieren. Besonders das Herzstück des neuen Sanierungsrechts – das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) – sei ein wirklicher Meilenstein. Jetzt gehe es im weiteren Gesetzgebungsverfahren darum, den Entwurf noch praxisnäher und frei von möglichen Interessenkonflikten zu gestalten. Hierfür hat der BDU in seiner Stellungnahme, die dem Justizministerium vorliegt, Vorschläge formuliert.Burkhard Jung, Vorsitzender des Fachverbandes Sanierungs- und Insolvenzberatung im BDU kritisiert insbesondere: „Der Referentenentwurf sieht zurzeit noch vor, dass der Restrukturierungsbeauftragte im Fortgang des Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt werden kann. Das birgt die Gefahr einer erheblichen Interessenskollision. Besonders die Frage der Honorare sehe ich kritisch, da die Vergütung eines Insolvenzverwalters oft höher als die eines Restrukturierungsbeauftragten ist.“ Allein die Möglichkeit, dass derartige Überlegungen eine Rolle spielen könnten, sei in hohem Maße schädlich für das Vertrauen der Beteiligten, so Jung.
Damit Sanierungsverfahren nicht durch Zeitverzögerungen geschädigt werden, befürwortet der BDU, dass der begleitende Sanierungsberater auch zum Restrukturierungsbeauftragten gemacht werden kann. Damit werde sichergestellt, dass das betriebswirtschaftliche Know-how ohne ein Entscheidungsvakuum durchgängig im Sanierungsprozess und somit für die Arbeit der Insolvenzrichter zur Verfügung steht. Das Gesetz sollte dabei qualitätsorientierte Anforderungsprofile hinsichtlich erforderlicher Eignung und Nachweise aufweisen.
Weiterhin empfehlen der BDU und sein Fachverband Sanierungs- und Insolvenzberatung in der Stellungnahme zum neuen Sanierungsrecht die Haftungsregelungen für die Geschäftsführung der Krisenfirma gegenüber den Gläubigern weniger scharf zu gestalten.
Zum kostenlosen Download der BDU-Stellungnahme zum SanInsFoG geht es hier. Nähere Informationen zu diesen und weiteren Stellungnahmen wird ein zusammenfassender KSI-Beitrag enthalten, der in der Ausgabe 06/2020 Anfang November erscheinen wird.
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Krisen-, Sanierungs- und Insolvenzberatung Herausgeber: Peter Depré Chefredakteur: Dr. Hans-Jürgen Hillmer Herausgeberbeirat: Prof. Dr. Markus W. Exler Rettung statt Liquidation |
(ESV/uw)
Programmbereich: Management und Wirtschaft