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Stopper: „Zerstörter sportlicher Wettbewerb birgt die Gefahr der Langeweile” (Foto: Privat)
50+1-Regel der DFL

Stopper: „Die Bundesliga wird ihren eigenen Weg gehen - dafür ist sie stark genug“

ESV-Redaktion Recht
14.02.2018
Die zunehmende Einflussnahme von Wirtschaftsunternehmen auf den Profifußball ist unbestreitbar. DFB und DFL haben das Ziel, dieser Gefahr durch die sogenannte 50+1-Regel zu begegnen. Welche Lösungsansätze es hierzu gibt, erläutert Rechtsanwalt Dr. Martin Stopper im Interview mit der ESV-Redaktion.
Herr Dr. Stopper, wenn wir von Fußballvereinen reden, meinen wir den Lizenznehmer innerhalb der Gesellschafts- oder Konzernstruktur des jeweiligen Clubs. Kritiker behaupten, Fußball-Meldungen gehören mittlerweile eher zu den Wirtschaftsnachrichten. Zweifellos ist der wirtschaftliche Wettbewerb unter den Clubs wesentlich intensiver geworden. Welche Gefahren resultieren hieraus?

Martin Stopper: Wettbewerb ist ja grundsätzlich mal etwas Gutes - beim Sport insbesondere. Dennoch fördert der wirtschaftliche Wettbewerb nicht immer den sportlichen Wettbewerb, da der wirtschaftliche Wettbewerb einen berechenbaren Marktführer gut ertragen kann, der sportliche aber dadurch geprägt sein soll, dass der Marktführer höchstens wahrscheinlich, aber nicht berechenbar sein soll und der Sieger nicht vorhersehbar ist. Dieses Ziel des sportlichen Wettbewerbs wird man aber aus den Augen verlieren, wenn der wirtschaftliche Wettbewerb Ergebnisse hervorbringt, die den sportlichen Wettbewerb zerstören. Das ist eine Gefahr - die Gefahr der Langeweile. Dies verträgt das Leben nur schwer, und der Sport überhaupt nicht.        

Zur Person
Dr. Martin Stopper, seit über 17 Jahren im Sport tätig, ist Gründungspartner von Lentze Stopper Rechtsanwälte. Seinem Studium der Rechtswissenschaften in Konstanz folgten Promotion zum Dr. jur. und Habilitation mit der Venia Legendi für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Wettbewerbsrecht. Martin Stopper war unter anderem als Justitiar bei der FIFA Marketing & TV Deutschland GmbH. Er ist Mitglied in der Deutschen Vereinigung für Sportrecht e.V. und Mitherausgeber der Zeitschrift SpuRt. Im ESV ist er Herausgeber des Handbuchs Fußball-Recht, das im März in 2. Auflage erscheint.

Der DFB hat als Schutzinstrument über die DFL vor allem die Regel „50+1“ eingeführt. Was besagt diese Regel im Wesentlichen?

Martin Stopper: Die Regel besagt im Wesentlichen, dass die Strukturen zum Beispiel bei einem Lizenznehmer als Kapitalgesellschaft so gestaltet sein müssen, dass der eingetragene Verein sich so in dieser Kapitalgesellschaft wiederfinden muss, dass er mindestens die Stimmenmehrheit hat. Er soll damit rechtlich in der Lage sein, in wesentlichen Angelegenheiten autonome Entscheidungen für den Lizenznehmer zu treffen, also insbesondere frei vom Einfluss vereinsexterner Gesellschafter.

„Ausnahme in Leverkusen historisch bedingt”

Keine Regel ohne Ausnahmen, wie etwa der von VW mittelbar finanzierte VfL Wolfsburg. Dies gilt auch für Bayer Leverkusen, dessen Spieler ja sogar die Bezeichnung Werkself auf ihren Trikots tragen. Warum gelten hier Ausnahmen von der 50+1-Regel?

Martin Stopper: Die Ausnahmen sind eben historisch bedingt, die Bayer AG hatte den Fußballsport seit 1904 beim TSV Bayer 04 Leverkusen gefördert und wollte nun eben seine Gesellschaftsform ändern. Dass im gleichen Zuge VW gerade noch mit einbezogen wurde, danach aber das vermeintliche Einfallstor mit der 50+1-Regel geschlossen wurde, war der Anfang von dem, was nun so heftig diskutiert wird. Nachdem das Einfallstor wieder leicht geöffnet wurde und auch andere langjährige Förderer in den Genuss der Ausnahme kommen können, ist die TSG Hoffenheim in den Kreis der Ausnahmen aufgenommen worden. Den Weg will gerade auch Hannover 96 gehen, ist aber noch nicht so weit, alle Ausnahmebedingungen zu erfüllen.  

Keine formellen Verstöße in Wolfsburg und Hoffenheim

Bleiben wir in Wolfsburg: Der Hauptsponsor Volkswagen hält unmittelbar oder mittelbar Anteile an mehreren Clubs. So ist die VfL Wolfsburg Fußball GmbH eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der VW AG. Über die Audi AG als VW-Tochter ist der Konzern mit 8,33 Prozent an der FC Bayern München AG beteiligt. Hauptsponsor von Eintracht Braunschweig ist die Seat Deutschland GmbH, die wiederum zum VW-Konzern gehört. Dies hat in  den  Relegationsspielen 2016/2017 zwischen Braunschweig und Wolfsburg zu Diskussionen um die Gefahr einer Einflussnahme von VW geführt. Sehen Sie hier einen Verstoß gegen das Mehrfachbeteiligungsverbot?

Martin Stopper: Ein formeller Verstoß liegt nicht vor, dafür müsste eine Mehrfachbeteiligung durch Kapital oder Stimmrechte manifestiert sein. Niemand darf mit mehr als 10 Prozent des Kapitals oder den Stimmrechten an mehr als einem Lizenznehmer beteiligt sein. Bei Beteiligungen an mehr als zwei Lizenznehmern gilt das sogar unabhängig von der Beteiligungshöhe. Aber ein Sponsor wie Seat gehört zwar dem VW-Konzern an, verfügt bei Eintracht Braunschweig aber weder über Stimmrechte noch Kapital.     
 
Weiterer großer Einfluss ist auch von Einzelpersonen zu beobachten, etwa bei der TSG Hoffenheim sowie bei RB Leipzig. Kann die 50+1-Regel dadurch unterlaufen werden, dass der Lizenznehmer der Verein ist und es keine Gesellschaften gibt? 

Martin Stopper: Das ist formell nicht zu untersagen. Das Beispiel ist aber gut geeignet, zu beweisen, dass die vagen Ziele und Zwecke von 50+1 so fragil sind wie die Regeln, die den Schutz dieser Ziele verwirklichen sollen. Die Entwicklungen sollen durch laufende Anpassungen in den Regelwerken repariert werden, aber die Wirklichkeit holt immer wieder auf. Und damit meine ich nicht den „überbordenden Kommerz, auf dessen Altar der Fußball geopfert wird“ oder sonstige martialische Prophezeiungen, sondern ganz einfach den Drang nach wirtschaftlicher Entscheidungsautonomie der Lizenznehmer. Wobei Entscheidungsautonomie nicht einhergeht mit Kontrollverlust!

„Die wichtigen Probleme unserer Fußballzeit: Spielergehälter, Vertragstreue, Beratergeschäfte und Transferwesen!”

Die Liga ist eigentlich aufgefordert, noch mehr Kontrolle auszuüben als bisher, aber das in Bezug auf die wichtigen Probleme unserer Fußballzeit: Spielergehälter, Vertragstreue, Beratergeschäfte und Transferwesen!   

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Nach der 50+1 Regel soll der Name des Sponsors nicht im Clubnamen auftauchen. In Leipzig heißt der Lizenznehmer zwar „RasenBallsport Leipzig GmbH“. Die Assoziation zum Hauptsponsor Red Bull ist aber offensichtlich und hat für viel Spott gesorgt. War diese Regel hier nicht anwendbar, wurde sie umgangen oder gab es eine Ausnahmegenehmigung? 

Martin Stopper: Da geht es um Regeln aus der Lizenzierungsordnung. Spott hin oder her, der Sponsor taucht nicht auf. Im Übrigen ist es durchaus nachvollziehbar, dass kommerzielle Namen nicht zulässig sein sollen. Denn Image hat auch einen Wert. Aber auch hier: Eine Ausnahme gibt es schon, die betrifft Bayer Leverkusen, aber die heißen eben schon immer so und sollen auch weiter so heißen, finde ich. Insofern gilt auch hier: keine funktionierende Regel ohne Ausnahme!    

„Wir brauchen keine Einzellfallregelungen mehr”

Bei Hannover 96 sind die Weichen für eine Übernahme der Profiabteilung durch den langjährigen Förderer Martin Kind bereits gestellt. Wie schätzen Sie die Chancen einer Ausnahmeregelung in Hannover ein?

Martin Stopper: Hier wird an einem Einzelfall gearbeitet, so dass die Interessen der Liga und Hannover 96 irgendwie übereingebracht werden. Aber eigentlich brauchen wir keine Einzelfallregelungen mehr. Das führt zu falschen Vergleichen und erhöht die Unsicherheit. 

Ein Wort zu Ihrem Werk: Welches Konzept liegt diesem zugrunde?

Martin Stopper: Das Konzept ist einfach. Fußball lässt sich aus der Wirtschaftswelt nicht herauslösen, braucht aber eigene Regeln, gerade auch in Fragen der wirtschaftlichen Belange. Wir zeigen auf, wie neben dem eigenen Recht des Sports allgemeine Gesetze für den Fußball anzuwenden sind. Das klingt einfach, ist aber ein Rechtsgebiet sui generis. Denn Fußball ist eben nicht nur Wirtschaftsgut. Wie das funktioniert und was der Fußball so für das Rechtsleben an Besonderheiten hervorgebracht hat - das ist das Konzept des Handbuchs Fußball-Recht.

Bei Ihren Ausführungen zur 50+1-Regel kommen Sie zu dem Ergebnis, dass diese kartellrechtswidrig ist, da sie unverhältnismäßig gegen die Grundsätze der Kapitalverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit verstößt. Sollte man dem Sport innerhalb des kartellrechtlichen Regelungsgefüges nicht eine Sonderstellung einräumen?

Martin Stopper: Ja. Das hat man auch schon getan. Der Europäische Gerichtshof hat für den Sport eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung hervorgebracht, nach der klassische Wettbewerbsbeschränkungen an Maßstäben des Sports bewertet werden können. Das ist schon mal gut, erzeugt aber nicht die Rechtsicherheit, die ich mir wünsche. Der Gesetzgeber kann dem Sport schon etwas mehr maßgeschneiderte Werkzeuge an die Hand geben, die ihm einen verlässlicheren Handlungsspielraum ermöglichen – dies gilt übrigens nicht nur für das Kartellrecht. 
Wettbewerb als Herausforderung und Sportpolitikum 

Kann die 50+1-Regel noch zur Sicherung des fußballerischen Wettbewerbs und des Fairplay beitragen? Welche Lösungsmöglichkeiten sehen Sie?

Martin Stopper: Es braucht die Regeln, die es braucht, um einen sportlichen Wettbewerb nach professionellen Maßstäben zu erhalten und zu schützen. Dazu gehört nicht unbedingt die statische 50+1-Regel, da ihr die Verhältnismäßigkeit fehlt; aber Regeln, die einen verzweifelten Lizenznehmer daran hindern, einen finanziellen Harakiri zu begehen, der der gesamten Liga schadet. Dafür kann schon das Lizenzierungsverfahren sorgen, in dem einzelfallbezogen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Grenzen für finanzielle Investments in einem Club sichergestellt werden können! Viel wichtiger sind Regeln, die die Spannung im Sport erhalten, wie etwa der so genannte „Salary Cap“. Der Erhalt bzw. die Wiederherstellung der Wettbewerbsgleichheit ist Herausforderung und Sportpolitikum Nr. 1 für die Zukunft des Fußballs in Europa.   

Ihr Ausblick: Drohen in dem deutschen Profi-Fußball Verhältnisse, wie sie in der englischen Premier League herrschen?

Martin Stopper: Da gibt es ja viele Meinungen. Viele sprechen eigentlich nicht davon, dass diese Verhältnisse „drohen“, wenn man sich die aktuelle Spielstärke und Spannung der Premier League anschaut. Die Bundesliga wird ihren eigenen Weg gehen, dafür ist sie stark genug – und sie wird dabei nicht aus den Augen verlieren, dass sie sich mit anderen europäischen Ligen im Wettbewerb befindet.

Das Eckige für das Runde - erscheint in Kürze  

Handbuch Fußball-Recht 

Als erstes Handbuch in Deutschland, das sich mit den juristischen Spielregeln des Profifußballs befasst, hat der Stopper/Lentze bereits für Aufsehen gesorgt. Die 2. Auflage aktualisiert alle inhalte und wurde um wichtige neue Schwerpunkte erweitert:
  • Gut stehen, schnell umschalten: Die wichtigsten Praxisthemen auf neuestem Stand
  • Rechte: Marketing- und Medienrechte, Hospitality-Rechte, gewerbliche Schutzrechte, Kartell- und Arbeitsrecht. Neu: steuerrechtliche Aspekte, Sportwetten.
  • Vermarktung: Wirtschaftlichen und rechtliche Hintergründe von FIFA, UEFA, DFB, DFL sowie der Clubs und Vermarktungsagenturen. Neu: Spielertransfers und Spielervermittlung.
  • Organisation: Großveranstaltungen, Rechtsformwahl, Ticketing, Schiedsgerichtsbarkeit. Neu: Sicherheit, Clubfinanzierung, Financial Fairplay, Wettbewerbsintegrität und Anti-Diskriminierung.

(ESV/bp, mp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht