Stromsteuerentlastung für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten
Stromsteuerentlastung für angeschlagene Unternehmen als unzulässige Beihilfe
Klägerin war ein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es in der Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auswies. Es war zwar bereits seit einigen Jahren vor dem Streitjahr überschuldet, hatte aber eine positive Fortführungsprognose geltend gemacht. Einen Antrag auf Stromsteuerentlastung nach § 9b und § 10 StromStG hatte das Hauptzollamt (HZA) abgelehnt, da es sich gerade um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handle und daher nach Maßgabe des unionsrechtlichen Beihilferechts die beantragten Entlastung nicht gewährt werden dürfte.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Steuerentlastungen nach §§ 9b, 10 StromStG sind staatliche Beihilfen
Auch der BFH entschied im Revisionsverfahren, dass die beantragten Steuerentlastungen zu versagen sind und bestätigte damit die Rechtsauffassung von Finanzamt und Finanzgericht.
Solche Steuerentlastungen bedingen eine selektive Wirkung und sind daher als staatliche Beihilfen einzustufen. Damit unterliegen sie dem Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV.
Positive Fortführungsprognose bleibt ohne Auswirkung
Streitig war insbesondere, ob ein Unternehmen auch dann „in Schwierigkeiten“ im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist, wenn zwar mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist, jedoch wegen der Einbindung des Unternehmens in einen Konzern eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.
Nach Auffassung des BFH stellt die AGVO bei der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO konkret auf die einzelne GmbH ab, welche die Beihilfe beansprucht; auf den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen in einem Konzernverbund kommt es gerade nicht an. Weiterhin ist eine positive Fortführungsprognose auch deshalb ohne Bedeutung, da diese expressis verbis in in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht vorgesehen ist. Der europarechtliche Gesetzgeber wollte gerade keine detaillierte Untersuchung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.
Der BFH hat also mit Urteil vom 19.01.2022 – VII R 28/19 erstmals entschieden, dass Unternehmen in finanziellen Schieflagen keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden kann.
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Programmbereich: Steuerrecht