Tina Turner unterliegt vor BGH im Streit um Plakatwerbung mit Doppelgängerin
OLG Köln: Nutzung von Namen und Bildnis gerechtfertigt
- Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KUG liegt vor: Zwar geben die Plakate keine Abbilder von Tina Turner, sondern die ihrer Doppelgängerin wieder. Dem OLG Köln zufolge reicht es insoweit aber aus, wenn der Eindruck hervorgerufen werden soll, dass die berühmte Sängerin abgebildet wird.
- Aber – Zulässigkeit des Bildnisses nach § 23 Absatz 1 Nr. 4 KUG: Die Nutzung des Bildnisses ist aber nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig. Es wurde nämlich nicht auf Bestellung der Klägerin angefertigt. Zudem liegt dessen Verbreitung oder Schaustellung im höheren Interesse der Kunst, so die Kölner OLG-Richter hierzu.
- Zulässigkeit auch nach § 23 Absatz 1 KUG: Daneben ergibt sich dem OLG zufolge die Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung noch aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, weil die Bildnisse zur Zeitgeschichte gehören.
- Keine Verletzung von berechtigten Interessen: Auch wird nach Auffassung der Berufungsinstanz kein berechtigtes Interesse der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG verletzt.
- Show aufgrund der Kunstfreiheit geschützt: Auch die Show der Beklagten selbst genießt den Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 Absatz 3 GG. Dies, so das OLG Köln weiter, gelte damit auch für die Plakate als Werbemittel. Die Freiheit der Kunst hat den weiteren Ausführungen des OLG zufolge den Vorrang vor dem Recht am eigenen Bild der Klägerin, weil zum Beispiel keine unwahren Aussagen über eine Beteiligung der Klägerin an der Show zu finden sind.
- Kein Unterlassungsanspruch aus Datenschutzrecht: Auch aus datenschutzrechtlichen Erwägungen kann die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch herleiten. Zwar sieht das OLG die Abbildungen der Doppelgängerin der Klägerin als personenbezogene Daten an, weil diese auf die Klägerin als identifizierbare Person hindeuten. Bei der Abwägung nach Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der DS-GVO kamen die Kölner Berufungsrichter dann zum selben Ergebnis wie bei den Vorschriften zum KUG.
- Auch Ansprüche aus § 12 BGB scheiden aus: Schließlich sah das OLG Köln auch keinen Unterlassungsanspruch wegen der Benutzung ihres Namens. Neben den Zweifeln über die Anwendbarkeit dieser Norm sah das Gericht auch keine Zuordnungsverwirrung.
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BGH: Plakate enthalten keine unwahre Tatsachenbehauptung
Zwar vermittelt das Plakat dem Senat zufolge in der Tat den Eindruck, dass es Tina Turner abbildet. Dies ist nach Senatsauffassung aber nach dem KUG noch erlaubt. Entscheidend stellte der Senat aber darauf ab, dass die Werbung nicht vorspiegeln darf, Tina Turner würde tatsächlich an der Show mitwirken. Eine solche unwahre Tatsachenbehauptung konnten die Karlsruher Richter den Werbeplakaten aber nicht entnehmen, so dass die Revision der Pop-Ikone keinen Erfolg hatte.
Quelle: PM des BGH vom 04.11.2021 zur Entscheidung vom selben Tag – I ZR 2/21
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Zu den relevanten Rechtsnormen: § 22 und 23 KUG - Art. 5 GG, § 12 GG - Art. 6 DSGVO |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht