Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt
BFH vom 3. Juli 2014 - V R 1/14
Der BFH hat entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden. Demnach ist § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG richtlinienkonform in der Weise auszulegen, dass Beträge, die ein Steuerpflichtiger in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt hat, nur dann als durchlaufende Posten zu behandeln sind, wenn sie auch in dessen Buchführung als durchlaufende Posten verbucht worden sind. Dem Unternehmer stünde damit ein Wahlrecht zu.
Der BFH begründet dies durch Verweis auf Art. 79 Abs. 1 Buchst c MwStSystRL. Demzufolge sind Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufender Posten behandelt sind, in die Steuerbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
Widerspruch zu Abschn. 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE
Die vom BFH geäußerte Rechtsauffassung korreliert nicht mit der von der Finanzverwaltung im UStAE niedergelegten Rechtsmeinung. Danach scheidet die Annahme eines durchlaufenden Postens aus, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger der Leistung schuldet.
Kritik des BMF
Festzuhalten ist zunächst, dass der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG keine ausdrückliche Verpflichtung zur korrespondierenden buchhalterischen Behandlung als durchlaufender Posten enthält..
Der BFH verkennt nach Ansicht des BMF dabei allerdings, dass auf Grund von Art. 373 MwStSystRL Deutschland gar nicht verpflichtet ist, Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL in nationales Recht umzusetzen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, wie sie der BFH vorgenommen hat, besteht daher kein Raum, da der nationale Gesetzgeber zulässigerweise von dieser Option Gebrauch gemacht hat. Andere Gründe für seine Rechtsauffassung benennt der BFH nicht.
Folge
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 3.7.2014 - V R 1/14 insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, wie der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird daher geändert und konstatiert nunmehr ledigich, dass für die Annahme eines durchlaufenden Postens in Fällen der Gesamtschuldnerschaft der Nachweis über die Funktion als Mittelsperson dem Unternehmer obliegt.
Quelle: BMF vom 11. Januar 2023, III C 2 -S 7200/19/10004 :005.
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(ESV/cm)
Programmbereich: Steuerrecht