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Überlange Gerichtsverfahren belasten alle Beteiligten (Foto: photosaint/Fotolia.com)
Unangemessene Verfahrensdauer

Unangemessen lange Gerichtsverfahren können Entschädigungsansprüche auslösen

ESV-Redaktion Recht
10.05.2017
Wer wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens Nachteile erleidet, kann seit dem 01.01.2012 eine Entschädigung verlangen. Welche Grundsätze dabei zu beachten sind, zeigt die aktuelle Situation der Sozialgerichtsbarkeit in Berlin-Brandenburg.
Den besonderen Rechtsschutz der Entschädigung bei unangemessen langer Verfahrensdauer hat der Gesetzgeber dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als 17. Titel angefügt. Geregelt ist dies grundlegend in den §§ 198 ff. GVG. Für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gilt zusätzlich und modifizierend vor allem § 202 SGG. 

Welches Gericht ist zuständig?

Zuständig für die Klage auf Entschädigung ist nach § 201 Absatz 1 GVG das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Ausgangsverfahren durchgeführt wurde. Ist der Bund der Beklagte, wird der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig.

Die Zuständigkeit der Landesozialgerichte ergibt sich aus § 202 Absatz 1 Satz 2 SGG durch den Verweis auf § 201 Absatz 1 GVG. Für Berlin-Brandenburg ist somit das gemeinsame Landessozialgericht (LSG) der beiden Bundesländer zuständig. Beklagter ist das Bundesland, des Ausgangsverfahrens.  


Im Wortlaut: § 201 Absatz 1 GVG
(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

Im Wortlaut: § 202 Absatz 1 Satz 2 SGG
(1) (…) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt (…).


Wie lange darf ein sozialgerichtliches Verfahren dauern?

Die zulässige Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens lässt sich nicht einheitlich beantworten. Hierzu hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 03.09.2014 - AZ: B 10 ÜG 2/13 R - entschieden, dass es nicht allein auf die absolute Dauer eines Verfahrens ankommt. Auch eine mehrjährige Dauer führt nicht zwangsläufig dazu, dass ein Bundesland an den Kläger Entschädigungen zahlen muss. In vielen entschiedenen Fällen ging es um Verfahrensdauern von knapp fünf bis zu etwa acht Jahren. Zu berücksichtigen sind sämtliche Umstände des Einzelfalls. Dabei hat das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung einen weiten Gestaltungsspielraum.


12 Monate Bedenkzeit grundsätzlich angemessen

Zunächst ist zu berücksichtigen dass die Ausgangsgerichte nicht alle eingehenden Verfahren gleichzeitig und sofort erledigen können. Daher sind diese dazu berechtigt, auch über die Reihenfolge der Bearbeitung zu entscheiden. Zudem hat das BSG den Richtern insgesamt eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von regelmäßig 12 Monaten je Instanz zugestanden. Dies gilt selbst dann, wenn in den betreffenden Zeiträumen keine konkreten Verfahrensförderungsschritte sichtbar sind. Diese Regelzeit, so das BSG weiter, bleibe auch dann noch angemessen, wenn die 12 Monate überschritten werden, aber auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruhen.


Verhalten des Klägers kann Verfahrensdauer beeinflussen

  • In seinem Urteil vom 16.03.2017 - L 37 SF 139/14 EK AS -  hat das LSG Berlin-Brandenburg eine 18-monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit pro Instanz für angemessen erachtet. Dabei ist das LSG von einer intensiven Inanspruchnahme der Gerichte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgegangen und hat die Klage abgewiesen. 
  • In einem Urteil vom 25.05.2016 - L 38 SF 364/15 EK AS - hat das LSG dem Kläger sogar querulatorische Aktivitäten im Ausgangsverfahren vorgehalten und die Klage ebenfalls abgewiesen. 

Einen Monat zusätzliche Bedenkzeit pro Schriftsatz

Eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken nach einem Urteil des LSG vom 25.08.2015 - L 37 SF 29/14 EK AS - beim Ausgangsgericht generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit von einem Monat. Insoweit berief sich das LSG auf eine Entscheidung des BSG vom 03.09.2014 (AZ: B 10 ÜG 12/13 R).


Rechtzeitige Verzögerungsrüge

Bereits im Ausgangsverfahren muss der Kläger eine etwaige Verzögerung rügen. Diese Verzögerungsrüge kann er aber erst dann erheben, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird.

Im Wortlaut: § 198 GVG
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (...).

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge) ...


Auch Entschädigungsverfahren kann zu lange dauern

  • Verzögert sich das Entschädigungsverfahren selbst unangemessen lange, kann auch dieses Gegenstand eines weiteren Entschädigungsverfahrens sein. Zuständig wird in diesem Fall aber nicht das BSG, wie man vermuten könnte. Vielmehr muss dann ein anderer Senat des selben LSG entscheiden. 
  • Zweifel an der Zuständigkeit und an der Person des richtigen Beklagten kann es in diesem Fall geben, wenn ein LSG für mehrere Bundesländer entscheidet. So hat zum Beispiel das gemeinsame LSG für Berlin-Brandenburg seinen Sitz in Brandenburg. Damit kann für die Person des richtigen Beklagten das Sitzprinzips in Betracht kommen.
  • Nach Auffassung des 38. Senats des LSG Brandenburg-Berlin ist aber auch hier das Land des Ausgangsverfahrens der richtige Beklagte. So hat jedenfalls der Senat mit Urteil vom 22.04.2015 – AZ: L 38 SF 267/14 EK VH - entschieden. Ausgangsverfahren war hier ein Entschädigungsverfahren, das der 37. Senat durchgeführt hat. Dieser ist im Regelfall für solche Verfahren zuständig. Zum Teil wird auch die Meinung vertreten, dass beide Länder gemeinsam zu verklagen sind. 


Wie erfolgreich sind Entschädigungsverfahren in Berlin-Brandenburg?

Einer nicht veröffentlichten parlamentarischen Anfrage des FDP-Abgeordneten Marcel Luthe zufolge musste das „Sozialgericht Berlin” seit 2011 insgesamt 46.900 Euro an Entschädigungen zahlen. Dies berichtet der Berliner Tagesspiegel in seiner Online-Ausgabe vom 03.05.2017. Eine Antwort auf die Frage, wieviele Verfahren seit Einführung dieses Instruments anhängig geworden sind, erhielt Luthe dem Bericht zufolge nicht. Der Senat habe die Zählung der Verfahren im Jahr 2012 wegen der geringen Zahl der Verfahren eingestellt, so Luthe im Tagesspiegel weiter.

Letztlich ist bei der Interpretation dieser Zahlen Vorsicht geboten. So sind die „Beklagten” im Entschädigungsverfahren nicht die jeweiligen „Gerichte”, wie der Meldung des Tagespiegels zu entnehmen ist, sondern die Länder. Die oben genannten Zahlen beziehen sich der Formulierung nach nur auf Berlin. Ob dies tatsächlich so ist, wird wegen der gemeinsamen Zuständigkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg für beide Länder nicht ganz klar.

Zahlen aus dem Bürgerservice Berlin-Brandenburg

Zieht man den Bürgerservice Berlin-Brandenburg zu Rate, ergibt sich folgendes Bild:

  • Etwa 40 Verfahren: Danach haben vor dem LSG Brandenburg-Berlin im Zeitraum von 29.02.2012 bis zum 08.05.2017 etwa 40 Verfahren stattgefunden, die eine „unangemessene  Verfahrensdauer” zum Gegenstand hatten. Teilweise wurden in einzelnen Entschädigungsverfahren mehrere Ausgangsverfahren zusammenfasst.  
  • Nur ca. 10 Verfahren waren erfolgreich
  • Die Gesamtentschädigungssumme beträgt rund 36.000 Euro.
  • Die höchste im Einzelfall zugesprochene Entschädigungssumme belief sich auf 17.350 Euro.
Auch diese Zahlen geben nur eine erste Orientierung. Einerseits kann sich das Bild durch die Eingabe von leicht veränderten Verfahrensgegenständen ändern. Andererseits ist nicht sicher, dass sämtliche Verfahren auch veröffentlicht wurden.  

Mit richterlicher Erfahrung für Praktiker kommentiert
Das Buch SGG Sozialgerichtsgesetz Kommentar, herausgegeben von Dr. Tilman Breitkreuz und Dr. Wolfgang Fichte, beide Richter am Bundessozialgericht, behandelt alle praxisrelevanten Problemstellungen und bietet die bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten. 


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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung