Untätigkeitsklage: Sinnloses Gerichtsverfahren oder Schutz gegen Nichtstun?
Im Wortlaut: § 88 SGG |
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. |
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
-
Mangelnde Erfolgsaussichten
-
Widerspruch unstatthaft
-
Keine Antragsbefugnis
-
Verwirkung
-
Untätigkeitsklage als Klage ultima ratio?
-
Kein Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts
Mangelnde Erfolgsaussichten
Newsletter Recht |
Bleiben Sie informiert - mit unserem Newsletter Recht, den Sie hier bestellen können |
Verwirkung: Untätigkeit gegen Untätigkeit
-
Kläger stellt regelmäßig Sachstandsanfragen: Hier ist Bühs zufolge bei einer Untätigkeit des Klägers von 21 Monaten oder sogar von bis zu drei Jahren nicht von einer Verwirkung auszugehen.
- Kläger stellt keine Sachstandsanfragen: Demgegenüber können bereits zwei Jahre für eine Verwirkung ausreichen, wenn der Kläger zu seinem Widerspruch keinerlei Sachstandsanfragen gestellt hat, obwohl ihm die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage aus vorherigen Verfahren bekannt gewesen sein mussten und der Kläger regelmäßig Kontakt wegen anderer Verfahren zum Beklagten hatte.
-
Absolute Zeitgrenze: Bei neun Jahren Untätigkeit des Klägers hingegen, wäre das Rechtsschutzbedürfnis eindeutig nicht mehr gegeben.
|
10.05.2017 |
Unangemessen lange Gerichtsverfahren können Entschädigungsansprüche auslösen | |
Wer wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens Nachteile erleidet, kann seit dem 01.01.2012 eine Entschädigung verlangen. Welche Grundsätze dabei zu beachten sind, zeigt die aktuelle Situation der Sozialgerichtsbarkeit in Berlin-Brandenburg. mehr … |
Hauptsache erledigt
Fehlendes Rechtsschutzinteresse bleibt Ausnahme
Was daraus folgt
-
Untätigkeitsklage verzögert Sachentscheidung: Ob dem Kläger mit der Untätigkeitskläge also stets gedient ist, ist zweifelhaft. Eine solche Klage schiebt die Sachentscheidung noch weiter hinaus. Das Gericht muss nämlich zunächst die Akten anfordern und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
-
Sachstandsanfrage als Alternative: Wünscht der Kläger tatsächlich eine schnelle Entscheidung über seinen Antrag oder Widerspruch, kann er sich besser stellen, wenn er unter Hinweis auf § 88 SGG den Sachstand erfragt.
Ob Bühs die Untätigkeitsklage als ultima ratio sieht, was geschehen soll, wenn der Widerspruch unstatthaft ist, der Kläger keine Befugnis hatte, bei der Behörde einen Antrag zu stellen oder selbst gar kein Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts mehr hat, lesen Sie in der:
Fachzeitschrift SGb, die Sozialgerichtsbarkeit, Ausgabe 07/2017.
Richterliche Praxiserfahrung aus drei Instanzen SGGDieser Kommentar erläutert das Prozessrecht so, dass Ihnen genügend Zeit bleibt, die komplexen Fragen zur materiellen Rechtslage des jeweiligen Sozialgerichtsprozesses zu beantworten. Übersichtlich, klar strukturiert, praxisorientiert und in der 3. Auflage jetzt wieder auf dem neuesten Stand!
|
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Auch interessant | 06.02.2023 |
BGH zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer | |
Wer wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens Nachteile erleidet, kann nach den §§ 198 ff. GVG eine Entschädigung verlangen. Der BGH hat sich in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung näher mit den Voraussetzungen hierfür befasst. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob das betreffende Gericht vertretbar gehandelt hat. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung