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Erwerb, Veräußerung und Tausch von Bitcoins kann steuerpflichtig sein (Photo: Andrey / Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung

Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

ESV-Redaktion Steuern
02.03.2023
Liegt beim Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero ein privates Veräußerungsgeschäft mit der Folge der Besteuerung vor? Hierüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 entschieden.

Erwerb, Verkauf und Tausch von Bitcoins

Der Kläger hatte in privatem Rahmen über unterschiedliche Handelsplätze verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Hierbei handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero. Der Gewinn im Streitjahr 2017 belief sich auf insgesamt 3,4 Millionen Euro.

Bei Festsetzung der Einkommensteuer kam es zum Streit mit dem Finanzamt, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen überhaupt der Einkommensteuer unterliegt. Der Kläger hatte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärt, die das Finanzamt der Einkommensteuer unterwarf. Der Einspruch hiergegen war ebenso wie die beim Finanzgericht erhobene Klage überwiegend erfolglos. Auch der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.

Anderes Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Strittig war, ob virtuelle Währungen wie Currency Token, Payment Token ein anderes Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 EStG darstellen. Der BFH hat dies bejaht, dabei ist der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Nach Auffassung des BFH sind diese Voraussetzungen bei virtuellen Währungen gegeben, so dass Bitcoin, Ethereum und Monero wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen sind. Diese virtuellen Währungen werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, verfügen über einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge verwendet werden. Dabei sind die technischen Details virtueller Währungen für die Einstufung und Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.

Sofern also Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres stattfinden, sind die daraus erzielten Gewinne oder Verluste der Besteuerung zu unterwerfen.

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Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Der BFH hat gegen diese Rechtsauffassung auch keine verfassungsrechtlichen Einwände, insb. sieht er kein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, welches der Besteuerung entgegenstehen könnte. So sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Die Tatsache, dass es gleichwohl vereinzelt Steuerpflichtigen gelingt, sich trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Quelle: Urteil des BFH vom 14. Februar 2023 - IX R 3/22



Steuerliche Gewinnabgrenzung im internationalen Konzern bei Nutzung digitaler Geschäftsmodelle

von Dr. Christian Augel

In einer zunehmend vernetzten Welt digitaler Geschäftsmodelle sind Daten und damit zusammenhängende Aktivitäten und Werte wesentliche Treiber der unternehmerischen Leistungserstellung. Gleichzeitig bietet das geltende System der internationalen Gewinnabgrenzung im Konzern kaum adäquate Lösungen zur Bestimmung fremdvergleichskonformer Verrechnungspreise.

Wie datenbezogene Transaktionen zwischen Konzernunternehmen im bestehenden Besteuerungsrahmen abgerechnet werden können, analysiert Christian Augel erstmals systematisch und detailliert.

  • Das Normengefüge der internationalen Gewinnabgrenzung und die gegenwärtige verrechnungspreisliche Behandlung datenbezogener Transaktionen
  • Einordnung und Abbildung von Daten, u. a. im DEMPE-Konzept der OECD
  • Ansätze zur Verrechnungspreisbestimmung, die auch innerhalb des geltenden Instrumentariums bestehen

Ein wertvoller Impulsgeber, der neben dem Status quo auch kritische Implikationen internationaler Reformbemühungen – insb. des Zwei-Säulen-Ansatzes im Rahmen der OECD/G20 BEPS-Initiative – deutlich macht.


(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht