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Mit dem Verbandssanktionengesetz bekommt nun auch Deutschland ein Unternehmensstrafrecht. (Foto: merklicht.de/stock.adobe.com)
Nachgefragt bei Prof. Dr. Peter Fissenewert

Verbandssanktionengesetz: „Compliance-Bemühungen noch nicht hinreichend gestärkt“

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
30.07.2020
Unternehmen stehen in Deutschland aufgrund des geplanten Verbandssanktionengesetzes vor großen Veränderungen. Darüber, wo das deutsche Unternehmensstrafrecht im internationalen Vergleich steht und welche Chancen sich Unternehmen durch das Gesetz bieten, hat sich die ESV-Redaktion in Teil 2 des Interviews mit Rechtanwalt Prof. Dr. Peter Fissenewert unterhalten.

Bis zum Referentenentwurf war es ein weiter Weg. Warum hat es so lange gedauert, bis in Deutschland das umgesetzt wird, was in fast allen anderen EU-Staaten längst Standard ist?

Peter Fissenewert: Deutschland steht vor der größten Reform des Wirtschaftsstrafrechts seit Jahrzehnten. Mit dem überarbeiteten Referentenentwurf dürfte eine lange und windungsreiche Diskussion ihre Zielgerade erreicht haben. Als das Bundesjustizministerium im Jahre 2002 eine Kommission die Reformbedürftigkeit des Sanktionenrechts prüfen ließ, lautete das Ergebnis noch: „Die Kommission lehnt die Einführung einer Unternehmenssanktionierung im Bereich des klassischen Strafrechts ab.“ Im Jahr 2018 legten sich Parteien der großen Koalition schließlich fest. Man werde das Sanktionsrecht für Unternehmen neu regeln. Zudem wurden in der Koalitionsvereinbarung detaillierte Ausführungen skizziert.

Verbände und Unternehmen liefen gegen sämtliche Entwürfe und Vorhaben natürlich Sturm mit sämtlichen möglichen und unmöglichen Argumenten. Im Ergebnis ist eben zu konstatieren, dass deutsche Unternehmen in einem strafrechtlichen Schlaraffenland im Vergleich zu anderen Jurisdiktionen leben.

Die Bedeutung dieser Neuregelung für das Strafrecht im Unternehmensrecht ist kaum zu überschätzen. Im Wesentlichen wird damit nun in Deutschland ein Unternehmensstrafrecht eingeführt, auch wenn dies wegen des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips nicht so heißen darf.

Wo ordnen Sie das Verbandssanktionengesetz im internationalen Vergleich ein? Gab es Vorlagen anderer Staaten, etwa der USA?

Peter Fissenewert: Ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht ist mittlerweile internationaler Standard. Neben den USA haben 21 von 28 EU-Mitgliedsstaaten und mehr als die Hälfte der OECD-Staaten ein Unternehmensstrafrecht.

Insgesamt bleibt das VerSanG hinter vielen internationalen Standards zurück. So geht es etwa nicht so weit wie der UK Bribary Act, der für eine Sanktionierung von Unternehmen mit Sitz im Ausland bereits jede Art von Geschäftstätigkeit in irgendeinem Teil Großbritanniens ausreichen lässt. Nach der Gesetzesbegründung soll das VerSanG mit § 2 Abs. 2 eine Lücke bei der Ahndung von Auslandstaten schließen, die es bislang insbesondere multinationalen Konzernen mit Sitz in Deutschland ermöglichte, sich bei Auslandstaten durch das Einsatz ausländischer Mitarbeiter der Bebußung zu entziehen.

Anleihen aus dem angelsächsischen Recht nimmt der Entwurf im Hinblick auf interne Ermittlungen, bei deren ordnungsgemäßer Durchführung ein Sanktionsrabatt erreicht werden kann.

Wo setzt Deutschland möglicherweise neue Standards?

Peter Fissenewert: Neue Standards bietet der deutsche Entwurf bei der Honorierung von Compliance-Management-Systemen. Hier müssen die Anforderungen aber noch deutlich präzisiert und herausgearbeitet werden.

Der Gesetzgeber selbst spricht von einem Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft. Ist der große Wurf gelungen? Oder sehen Sie Nachbesserungsbedarf?

Peter Fissenewert: Der Ansatz zur „Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ ist grundsätzlich zu begrüßen, da es generell sinnvoll ist, die Compliance-Bemühungen und damit die Bemühungen zur weiteren Integrität der Wirtschaft zu unterstützen. Es überrascht, dass Compliance eben nur auf gesetzliche Gebote und Verbote abstellt. Hierüber sind wir längst hinaus, und es ist klarzustellen, dass ein Unternehmen keine untergeordnete Instanz zur Befolgung von gesetzlichen Ge- und Verboten ist. Überdies sanktioniert der vorliegende Entwurf nur Unternehmen und damit auch die Anteilseigner und Gesellschafter, nicht aber die verantwortlich Handelnden selbst.

Wie bewerten Sie die aktuelle Diskussion innerhalb der Wirtschaft über den vorliegenden Gesetzentwurf?

Peter Fissenewert: Es finden sich immer noch Stimmen von Verbänden, die das VerSanG in Gänze ablehnen. Generell ist aber in der Wirtschaft eine Akzeptanz festzustellen, die vor wenigen Jahren noch undenkbar war. Diesel Gate hat hier aber erheblich „nachgeholfen“ und es ist auch der deutschen Wirtschaft nicht entgangen, dass USA oder UK deutsche Unternehmen bestrafen können, Deutschland selbst aber hierzu nur sehr eingeschränkt bislang in der Lage ist.

Für wann rechnen Sie mit der Umsetzung des Gesetzes?

Peter Fissenewert: Ich rechne mit einer kurzfristigen Verkündung des Gesetzes nach der Sommerpause. Das Gesetz tritt dann zwei Jahre später in Kraft.

Wann ist Compliance tatsächlich effektiv genug, um die Anforderungen zu erfüllen?

Peter Fissenewert: Wann eine Compliance tatsächlich effektiv genug ist, ist die große Herausforderung dieses Entwurfs. Ich hätte mir gewünscht, dass die Anforderungen klarer sind. Man kann sich darüber streiten, ob dies etwa ein ISO-Standard ist. Das wäre möglicherweise für die börsennotierten Unternehmen zu fordern, die sich ja derartige große und aufwändige Strukturen leisten können. Für den Mittelstand sind hier andere Ansätze zu fordern, die aber eben auch definierbar sind. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, einige wesentliche Punkte darzulegen. Was ist eigentlich tatsächlich damit gemeint und wie überprüft man das? Es ist daher dringend eine Konkretisierung des Begriffs Compliance und der „angemessenen Vorkehrungen“ zu fordern – dergestalt, dass das Unternehmen die Anforderungen an „angemessene Vorkehrungen“ im Regelfall durch Compliance-Maßnahmen erfüllt, soweit diese bei einer ex ante Betrachtung durch die Unternehmensleitung angemessen gestaltet und dimensioniert und durch die im konkreten Fall zuständigen Leitungspersonen auch ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen ist ein konkreter und verlässlicher Leitfaden zu formulieren, um klarzustellen, was genau diese Compliance-Maßnahmen beinhalten sollen.

Welche Chancen bieten sich Unternehmen durch das Verbandssanktionengesetz?

Peter Fissenewert: Zu begrüßen ist, dass auch die Einführung von Compliance erst mit Kenntnisnahme des Vorfalls goutiert wird. Das ist eine Anknüpfung an die BGH-Rechtsprechung aus dem Jahre 2017, die bereits gefordert hat, dass vor einer Bestrafung oder Bebußung des Unternehmens geprüft werden soll, ob das Unternehmen überhaupt über ein Compliance-Management verfügt – wenn ja, seien die Strafen beziehungsweise Bußen zu mildern. Das soll nach der Auffassung des BGH auch dann gelten, wenn sogar erst die Ermittlungen das Unternehmen so beeindruckt haben, dass es mit der Bildung von Compliance-Strukturen beginnt.

Sehen Sie die Compliance in Deutschland nunmehr hinreichend gestärkt?

Peter Fissenewert: Gestärkt ja, aber keineswegs hinreichend. Hier sind weitere Dinge zu fordern, etwa eine Konkretisierung dessen, was ein effizientes Compliance-Management-System ist. Insgesamt ist es aber ein begrüßenswerter Ansatz, diese Anforderungen im Sanktionsrecht zu fordern. Kein einziges Unternehmen ist bei einem noch so guten CMS davor gefeit, dass nicht doch Verfehlungen passieren. Passieren sie dann aber, dann müssen die Bemühungen des Unternehmens auch honoriert werden. Und hier ist es wirklich besonders wichtig, über den Compliance-Ansatz des Gesetzesentwurfs hinaus zu gehen. Compliance hat eben neben dem Risikomanagement auch viel mit Kultur zu tun. Vermittlung einer Unternehmenskultur erfolgt nicht lediglich durch die Beachtung von Gesetzen und Richtlinien. Ein effizientes Compliance-Management-System bringt den Mitarbeitern auf unterschiedliche Art in unterschiedlichen Abständen bei, welchen Sinn und Zweck die Gesetze haben und welchen Sinn und Zweck es für das Unternehmen hat, diese Gesetze und Richtlinien zu befolgen. Wenn Mitarbeiter Gesetze und Richtlinien verstehen, deutet das auf eine hohe Unternehmenskultur hin.

Zur Person

Prof. Dr. Peter Fissenewert ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Buse Heberer Fromm am Standort Berlin.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Wirtschaftsrecht und das Wirtschaftsstrafrecht und hier insbesondere das Gesellschaftsrecht, Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz, dazu Compliance-Beratung und Managerhaftung. Vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt arbeitete Peter Fissenewert unter anderem als Sprecher des Berliner Innensenators und führte bis 1995 die Geschäfte einer mittelständischen Unternehmensgruppe. Seit 2005 hält er eine Professur für Wirtschaftsrecht.

Teil 1 des Interviews finden Sie hier.

Weiterführende Informationen zum Verbandssanktionengesetz hat das Bundesjustizministerium hier veröffentlicht.

Einen ausführlichen Beitrag von Prof. Dr. Fissenewert über die Einführung des Verbandssanktionengesetzes bringt die ZCG in der Ausgabe 4/20.

(ESV/fab)

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Programmbereich: Management und Wirtschaft