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Das BSI zweifelt aufgrund von Einflussmöglichkeiten russischer Behörden an der Zuverlässigkeit der Kaspersky-Software (Foto: nmann77 / stock.adobe.com)
BSI-Warnung vor Kaspersky-Software

Verfassungsbeschwerde gegen Warnung des BSI vor Antiviren-Software ohne Erfolg

ESV-Redaktion Recht
10.06.2022
Die Verfassungsbeschwerde der deutschen Vertriebstochter des Herstellers der russischen Antivirensoftware Kaspersky gegen eine Sicherheitswarnung des BSI blieb erfolglos. Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
In dem Streitfall hatte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) am 15.03.2022 vor der Virenschutzsoftware gewarnt.  Hiergegen wendete sich die Kaspersky-Tochter ohne Erfolg mit einem Eilantrag an das VG Köln. Auch die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Ausgangsinstanz vor dem OVG Münster blieb erfolglos. Gleiches gilt nun auch für den Gang der Antragstellerin nach Karlsruhe.
 
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BVerfG: Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt

Nach Auffassung der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde, die ebenfalls mit einem Eilantrag verbunden war, unzulässig. Demnach genügen die Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht den gesetzlichen Vorgaben. So hat die Beschwerdeführerin der Kammer zufolge nicht ausgeführt, inwieweit die Instanzgerichte durch die Art und Weise ihrer Fallbearbeitung die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt haben sollen. Die weiteren tragenden Erwägungen der Kammer:
 
  • Keine Erschöpfung des Rechtswegs: Dem BVerfG soll in aller Regel schon Tatsachenmaterialien vorliegen, die die sachnäheren Fachgerichte geprüft haben. Erst diese eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage versetzt das BVerfG in die Lage, über grundrechtsrelevante Fragen zu entscheiden.
  • Keine ausreichende Darlegung von schweren Nachteilen: Die Beschwerdeführerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, warum die Kammer hier ausnahmsweise vorher entscheiden soll, weil der Beschwerdeführerin ansonsten ein schwerer und unabwendbarer Nachteil drohen würde.
Mit dieser Entscheidung hat sich auch der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Eilantrag erledigt. Dennoch ist das Thema nicht unbedingt vom Tisch. Die Beschwerdeführerin kann die Sachenentscheidungen der Instanzgerichte abwarten und anschließend ggf. noch einmal das BVerfG anrufen.
 
Quelle: PM des BVerfG vom 10.06.2022 zum Beschluss vom 02.06.2022 – 1 BvR 1071/22
 
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(ESV/bp)

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