VerfGH Bayern: Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in Bayern gelten weiter
Antragsteller: Kontaktdatenerfassung ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
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BayVerfGH: IfSG ist als offene Generalklausel eine Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseingriffe
- IfSG als bundesrechtliche Ermächtigung: Die 7. BayIfSMV basiert auf der bundesrechtlichen Ermächtigung von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Bei der überschlägigen Prüfung im Eilverfahren konnte der BayVerfGH nicht feststellen, dass diese Ermächtigungsgrundlage ungeeignet sei oder den verfassungsrechtlichen Vorgaben widersprechen würde.
- Kurzfristige Reaktionen des Verordnungsgebers erforderlich: Vor allem beim Infektionsschutz, muss der Verordnungsgeber kurzfristig auf das Pandemiegeschehen regieren können. Daher ist es dem VerfGH Bayern zufolge nicht offensichtlich unzulässig, wenn der Gesetzgeber eine offene Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage bereithält, die dem Verordnungsgeber zahlreiche geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie eröffnet.
- Verarbeitung persönlicher Daten nicht von vornherein ausgeschlossen: Den bayerischen Verfassungshütern erschloss sich auch nicht, dass die Ermächtigungsgrundlage für Regelungen, die eine Verarbeitung persönlicher Daten ermöglichen, von vornherein ausgeschlossen sein soll. Nach dieser kann der Verordnungsgeber Personen dazu verpflichten, bestimmte Orte nur unter bestimmten Voraussetzungen aufzusuchen. Daher ist es auch kein offensichtlicher Fehlgriff, wenn der Verordnungsgeber diese Personen auch dazu verpflichtet, Kontaktdaten anzugeben, um die Rückverfolgung von Infektionsketten möglich zu machen.
- Spielräume eingehalten: Ebenso war für den VerfGH Bayern nicht offensichtlich, dass der Verordnungsgeber die Spielräume, die das Bundesrecht gibt, überschritten hat. Demnach hat der Verordnungsgeber vor allem seine verfassungsrechtliche Pflicht zur strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 101 in Verbindung mit Art. 100 der Bayerischen Verfassung nicht verletzt. Hierbei beruft sich das Gericht vor allem auf die Dynamik der Infektion, auf die auch das Robert-Koch-Institut (RKI) hinweist – das die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland auch weiterhin als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch ansieht.
- Grundrechtseingriff in überschaubarem Rahmen: Dies gilt auch für die angegriffenen Vorschriften zur Kontaktdatenerfassung. Zwar sah das Gericht den hiervon ausgehenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als durchaus gewichtig an. Allerdings hat der Normgeber die Beeinträchtigung in einem überschaubaren Rahmen gehalten. Insoweit führte das Gericht die kurze Aufbewahrungsdauer und den begrenzten Verwendungszweck der Daten an.
- Gründe gegen Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen: Demzufolge nahm der BayVerfGH eine Folgenabwägung vor. Nach deren Ergebnis überwiegen die Gründe, die gegen eine Außervollzugsetzung sprechen. Daher sind die Grundrechtsbeschränkungen aufgrund der 7. BayIfSMV hinzunehmen, zumal die benannten Gefahren in den letzten Wochen sogar gestiegen sind.
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(ESV/bp)
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