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VerfGH Berlin setzt Verfahren über Berliner „Mietendeckel“ bis zu den Entscheidungen des BVerfG aus (Foto: hydebrink / Fotolia.com)
Neues zum Berliner Mietendeckel

VerfGH Berlin setzt Normenkontrollverfahren zum Berliner „Mietendeckel“ aus – BVerfG lehnt erneut Eilantrag ab

ESV-Redaktion Recht
29.10.2020
Mit Spannung fiebern Vermieter und Mieter in Berlin der Klärung der Frage entgegen, ob der Berliner „Mietendeckel“ verfassungskonform ist. Sowohl vor dem dem BVerfG als auch vor dem Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes Berlin sind einige Verfahren dazu anhängig. Der VerfGH hat nun die Verfahren, über die er zu entscheiden hat, bis zu einer Sachentscheidung aus Karlsruhe ausgesetzt. Inzwischen hat das BVerfG erneut einen Eilantrag gegen die Berliner Regelung als unzulässig abgelehnt.
Wie zahlreiche Medien im Sommer 2020 berichteten, möchte der Berliner Senat eine Grundsatzentscheidung des BVerfG herbeiführen. Über seine Anwälte regte er daher an, die Verfahren vor dem VerfGH bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe auszusetzen.

Dem hat der VerfGH Berlin nun entsprochen und das Normenkontrollverfahren zum Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ( Berliner Mietendeckel) ausgesetzt.

VerfGH Berlin: Abschluss der Verfahren vor dem BVerfG soll abgewartet werden

Damit möchte der VerfGH Berlin den Abschluss

  • der Verfassungsbeschwerden zu den Aktenzeichen 1 BvR 515/20, 1 BvR 623/20 
  • und des Normenkontrollverfahrens zum Aktenzeichen 2 BvF 1/20 
beim BVerfG in Karlsruhe abwarten. Die Verfahren gegen den Berliner „Mietendeckel“ hatten Vermieter aus der Bundeshauptstadt und Bundestagsabgeordnete eingeleitet.

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BVerfG: Entscheidungen voraussichtlich im Frühjahr 2021

Auf Anfrage des VerfGH hat das BVerfG in Karlsruhe mitgeteilt, dass es voraussichtlich im ersten Halbjahr 2021 in seinen Verfahren entscheiden wird – allerdings vorbehaltlich eventueller Verzögerungen aufgrund der Corona-Pandemie.

Quelle: PM des VerfGH Berlin vom 22.10.2020 zum Beschluss selben Tag – VerfGH 87/20

Danach kann es noch eine Weile dauern, bis Klarheit über die Wirksamkeit der Berliner Regelungen herrscht. Diese sehen unter anderem vor, dass Vermieter bis auf Weiteres nur die „gedeckelten“ Mieten verlangen und annehmen dürfen. Sollte sich der „Mietendeckel“ als unwirksam herausstellen, können betroffene Mieter hohen Nachzahlungsansprüchen ausgesetzt sein. Diesen ist daher dringend anzuraten, entsprechende Rücklagen zu bilden.


BVerfG lehnt erneut Eilantrag gegen Berliner Mietendeckel als unzulässig ab

Mit Beschluss vom 28.10.2020 hat das BVerfG erneut einen Eilantrag gegen den Berliner Mietendeckel abgelehnt. Nach Auffassung der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hatte die Beschwerdführerin nicht dargelegt, dass ihr bei einer Ablehnung des Antrags schwerere Nachteile drohen. Unabhängi davon sah die Kammer auch für die Gesamtheit oder die große Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile. Eine Sachentscheidung steht daher weiter aus.

Quelle: PM des BVerfG vom 29.20.2020 zum Beschluss vom 28.10.2020 - 1 BvR 972/20


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Die Frage der Wirksamkeit des Berliner „Mietendeckels“ bleibt spannend. Nachdem die 67. Zivilkammer des LG Berlin das Regelwerk des Landesgesetzgebers im März 2020 noch für unwirksam gehalten hat, sind die Richterkollegen von der 66. Zivilkammer des gleichen Gerichts nun anderer Meinung. Allerdings können Mieterhöhungen über die Landesregelungen erst seit dem 23.2.2020 verhindert werden, so die 66. Kammer. mehr …


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  • Praktische Auswirkungen der „Mietpreisbremse“
  • Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln bei unrenoviertem Wohnraum
  • Folgen der Verletzung der Anbietpflicht nach Eigenbedarfskündigung
  • Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Betriebskostenabrechnungen
  • Beschränkung der Minderung bei Umweltmängeln 


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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht