Verkündung von Bundesgesetzen bald elektronisch
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
Grundgesetzänderung notwendig
Konkretisierung durch VkBkmG
Freie Zugänglichkeit
Quellen:
- hib – heute im bundestag Nr. 698 vom 30.11.2022
Systematisch erfasst und verständlich erklärt StaatsrechtDieses Lehrbuch vermittelt das Staatsorganisationsrecht und die Grundrechte sowie das einschlägige Verfassungsprozessrecht. Durch die verständliche Sprache und die didaktisch kluge Gestaltung ist es nicht nur für das Jurastudium, sondern auch für andere Fachstudiengänge geeignet.Schnelle Lernerfolge ermöglicht der klar strukturierte Aufbau. Das Lehrwerk vermittelt Staatsorganisationsrecht und Grundrechte in einem Band und enthält unter anderem:
|
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Im Wortlaut: Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes |
Artikel 82 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.“ |
Auch interessant | 24.11.2022 |
BMJ konkretisiert zivilrechtliches Online-Verfahren | |
Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat den „DigitalService“ unter anderem mit der Entwicklung und Erprobung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens beauftragt. Zusammen mit der Entwicklung digitaler Zugänge soll damit die Vereinbarung zur Digitalisierung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht