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Vermietung und ggfs. Veräußerung von Containern als gewerbliche Tätigkeit (Photo: Marina Ignatova/Adobe Stock)
Neue Rechtsprechung des FG Düsseldorf

Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments als gewerbliche Tätigkeit

ESV-Redaktion Steuern
16.06.2022
Das FG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 19. Januar 2022 mit der steuerlichen Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung bzw. Veräußerung von Containern auseinandergesetzt.

Kauf und Verwaltungsverträge für Container

Die Klägerin hatte mehrere Kauf- und Verwaltungsverträge für Container abgeschlossen. Bestimmungsgemäß erwarb die Klägerin als sog. „Investorin“ zunächst eine bestimmte Anzahl von Containern und beauftragte dann die Verkäufer zugleich mit der Verwaltung dieser Container zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren. Dabei war es dem Verkäufer gestattet, alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abzuschließen. Dem Investor hingegen wurde garantiert, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragungen ein Miet- oder Agenturverhältnis bestehe. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis gingen gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung auf den Investor über. Ebenso erklärten die Verkäufer sich bereit bzw. behielten sich vor, ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten.

Einkünfte aus Containervermietung sind laut FA sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG

In seinem erstinstanzlichen Urteil stufte das Finanzamt (FA) die Einkünfte aus der Containervermietung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein, da der Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten sei. Dies hat das FA damit begründet, dass der An- und Verkauf der Container keinem einheitlichen Konzept unterliegt und sich die Betätigung der Klägerin in der Anschaffung und Finanzierung sowie der Vereinnahmung des vereinbarten Mietzinses niederschlägt. Ein Rückkauf der Container sei nicht fest vereinbart worden, auch habe es der Klägerin freigestanden, ein etwaiges Kaufangebot anzunehmen oder die Vermietung weiter zu betreiben.

Die Klägerin hingegen hatte die Berücksichtigung der erklärten Verluste aus ihrer Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gefordert. Sie sah ein nachhaltiges Handeln und Wirtschaften als gegeben an, da sie mit den Verkäufern mehrere (insgesamt fünf) Kauf- und Verwaltungsverträge abgeschlossen habe. Ihr wirtschaftliches Gesamtkonzept ergebe sich bereits explizit aus dem Anlageprospekt zum Investment, wonach der Veräußerungserlös der Container den wesentlichen Teil der prognostizierten Rendite ausmache.

FG stuft Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container als gewerblich ein

Das FG Düsseldorf sah in der Vermietung und beabsichtigten Veräußerung der Container eine gewerbliche Tätigkeit. 

Ausschlaggebend hierfür sei die Rechtsprechung des BFH zur sogenannten Verklammerung. Hiernach ist die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung bei vorliegender Sachlage überschritten. Denn bereits im Zeitpunkt der Investitionen der Klägerin habe festgestanden, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung der Erlöse aus dem Verkauf der vermieteten Container erzielen lasse.

Ein alternatives Geschäftskonzept für ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses wurde nicht vorgebracht. Unschädlich sei daher, dass die Rückveräußerungen tatsächlich nicht wie geplant erfolgt seien. Entscheidend ist nämlich, dass die Qualifikation der Einkunftsart aufgrund der Sichtweise des Steuerpflichtigen bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vorzunehmen ist.

Container sind Umlaufvermögen

Die ursprünglich zur Weiterveräußerung bestimmten Container stufte das FG als Umlaufvermögen ein. Damit kann eine gewinnmindernde Berücksichtigung der geltend gemachten AfA nicht vorgenommen werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; diese ist beim BFH unter dem Az. III B 9/22 anhängig.

Quelle: PM des FG Düsseldorf vom 13.06.2022 zum Urteil vom 21.12.2022 – 13 K 2755/20 E

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(ESV/cmx)



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