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Die aktuelle CoronaImpfV regelt nach Ansicht des VG Aachen nicht die Wahl des zu verabreichenden Impfstoffs (Foto: Andreas Prott / stock.adobe.com)
Impfung gegen Corona

VG Aachen: Keine freie Wahl beim Impfstoff gegen Corona

ESV-Redaktion Recht
28.04.2021
Beim Thema Impfen gegen Corona standen bisher überwiegend Fragen der Impfreihenfolge oder die Aufhebung von Beschränkungen für geimpfte Personen im Zentrum gerichtlicher Entscheidungen. Nun musste das VG Aachen darüber entscheiden, ob es auch Ansprüche auf einen bestimmten Impfstoff geben kann.
In dem Streitfall zog ein 61-jähriger mit einem Eilantrag vor das VG Aachen. Der Antrag verfolgte das Ziel einer Impfung mit dem Vakzin der Firma BioNTech/Pfizer. Der Antragsteller hatte sich gegen eine prioritäre Zuweisung gewendet. Nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 1.4.2021 ist jedoch im Regelfall der Impfstoff Astrazeneca für Personen im Alter von über 60 Jahren vorgesehen.

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VG: Kein Wahlrecht beim Impfstoff

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Ein Wahlrecht zwischen mehreren Impfstoffen ergibt sich danach weder aus der CoronaImpfV noch aus den Grundrechten. Die tragenden Gründe der Entscheidung:

  • Kein Anspruch aus CoronaImpfV: Die aktuelle CoronaImpfV regelt ausschließlich den Kreis der Impfberechtigten und die Impfreihenfolge. Sie regelt aber nicht den zu verabreichenden Impfstoff.
  • Kein Anspruch aus Recht auf körperliche Unversehrtheit: Auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Absatz 2 GG begründet dem VG zufolge kein Wahlrecht zwischen mehreren Impfstoffen. Vielmehr wird der Gesundheitsschutz der Bevölkerung dadurch sichergestellt, dass die Impfung mit einem in Deutschland bzw. in Europa zugelassenen Impfstoff erfolgt. Aufgrund der Impfstoffknappheit beanstandete das Gericht auch nicht, dass das zuständige Ministerium bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteilt. Zudem hatte der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall medizinische Gründe gegen Astrazeneca sprechen.
  • Gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der Altersgruppe der unter 60-Jährigen: Auch einen Anspruch aus dem Recht auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 GG sah das VG nicht. Vielmehr ist dem Richterspruch zufolge die Ungleichbehandlung gegenüber Impfberechtigten im Alter von unter 60 Jahren aufgrund des erhöhten Thromboserisikos in dieser Altersgruppe gerechtfertigt.
Wie die Aachener Richter aber betonten, trafen sie ihre Entscheidung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen und vorläufigen Bewertung.
 
Quelle: PM des VG Aachen vom 21.4.2021 – 7 L 243/21

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(ESV/bp)

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