VG Bayreuth: Corona-Infektion einer Grundschullehrerin war weder Dienstunfall noch Berufskrankheit
Kein Dienstunfall
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Auch Berufskrankheit scheidet aus
- Kein infizierter Schüler der Notgruppe der ersten Jahrgangsstufe: Zwar war an der betreffenden Schule in dem entscheidenden Zeitraum ein erhöhtes Infektionsgeschehen zu beobachten. Jedoch befand sich Notgruppe der ersten Jahrgangsstufe, die die Klägerin betreut hatte, kein infizierter Schüler.
- Kein erhöhtes Risiko aufgrund der Pausenaufsicht: Auch in dem Umstand, dass die Klägerin an einem Tag die Pausenaufsicht über sämtliche Schüler der Notbetreuung hatte und einige Kinder später positiv getestet worden waren, sah die Kammer kein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Denn die Aufsicht fand im Freien statt und dauerte nur 15 Minuten.
- Auch etwaige spätere Begegnung mit infiziertem Kollegen unerheblich: Gleiches gilt für eine eventuelle Begegnung mit einem später positiv getesteten Kollegen. Hierzu meint die Kammer, dass die Klägerin lediglich dem Ansteckungsrisiko ausgesetzt war, dem alle Beamten, die im Dienst mit anderen Menschen Kontakt haben, ausgesetzt sind.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht