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VG Bayreuth: Die Corona-Gefahr entsprang nicht der spezifischen Tätigkeit als Lehrerin – hier ein Symbolbild (Foto: drubig-photo / stock.adobe.com)
Corona-Erkrankung als Dienstunfall oder Berufskrankheit

VG Bayreuth: Corona-Infektion einer Grundschullehrerin war weder Dienstunfall noch Berufskrankheit

ESV-Redaktion Recht
10.10.2022
Auch eine Infektion mit Corona kann grundsätzlich als Dienstunfall oder als Berufskrankheit eingeordnet werden. Zu den Voraussetzungen hierfür hat sich das VG Bayreuth vor Kurzem geäußert.
In dem Streitfall wollte eine Grundschullehrerin die Anerkennung ihrer Corona-Infektion als Dienstunfall erreichen. Sie hatte mit ihrer Klage aber keinen Erfolg. Nach Auffassung der 5. Kammer des VG Bayreuth lag weder ein Dienstunfall vor noch hat die Klägerin eine Berufskrankheit erlitten. Die tragenden Erwägungen der Kammer: 

Kein Dienstunfall

Für die Anerkennung als Dienstunfall hätte die Ansteckung der Klägerin mit Corona nach Art. 46 Abs. 1 des BayBeamtVG zeitlich und örtlich bestimmbar gewesen sein müssen. Hierfür reichen die bloße zeitliche  Eingrenzbarkeit der Infektion oder eine abstrakte Bestimmbarkeit ihres Zeitpunkts nicht aus. Vielmehr müssen Ort und Zeitpunkt der Infektion feststehen, so die 5. Kammer des VG Bayreuth, die sich insoweit auf die Rechtsprechung des BVerwG beruft.

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Auch Berufskrankheit scheidet aus

Zwar kann eine Corona-Erkrankung der Kammer zufolge grundsätzlich eine Berufskrankheit sein. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Klägerin im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig gewesen wäre oder durch eine andere Tätigkeit einem besonders hohem Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen wäre. Insoweit verweist die Kammer auf Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung – BKV.
 
Die Gefährdung der Klägerin hätte also ihrer spezifischen Tätigkeit innewohnen müssen. Entscheidend, so die Kammer weiter, sind alle Umstände des Einzelfalls. Insoweit stützte die Kammer ihre Ablehnung auf folgende Erwägungen:
 
  • Kein infizierter Schüler der Notgruppe der ersten Jahrgangsstufe: Zwar war an der betreffenden Schule in dem entscheidenden Zeitraum ein erhöhtes Infektionsgeschehen zu beobachten. Jedoch befand sich Notgruppe der ersten Jahrgangsstufe, die die Klägerin betreut hatte, kein infizierter Schüler.
  • Kein erhöhtes Risiko aufgrund der Pausenaufsicht: Auch in dem Umstand, dass die Klägerin an einem Tag die Pausenaufsicht über sämtliche Schüler der Notbetreuung hatte und einige Kinder später positiv getestet worden waren, sah die Kammer kein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Denn die Aufsicht fand im Freien statt und dauerte nur 15 Minuten.
  • Auch etwaige spätere Begegnung mit infiziertem Kollegen unerheblich: Gleiches gilt für eine eventuelle Begegnung mit einem später positiv getesteten Kollegen. Hierzu meint die Kammer, dass die Klägerin lediglich dem Ansteckungsrisiko ausgesetzt war, dem alle Beamten, die im Dienst mit anderen Menschen Kontakt haben, ausgesetzt sind.
Quelle: PM des VG Bayreuth vom 05.10.2022 zum Urteil vom 04.10.2022 – B 5 K 21.909


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(ESV/bp)

Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht