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VG Berlin: Nur Corona-Impfstoffe, die auf den Webseiten des Paul-Ehrlich-Instituts gelistet sind, berechtigen zur Einreise aus Drittstaaten (Foto: Ahmet Aglamaz / stock.adobe.com)
Einreisebeschränkung trotz Impfung gegen Corona

VG Berlin: Impfung mit „Sinovac“ berechtigt Angehörige aus Drittstaaten nicht zur Einreise nach Deutschland

ESV-Redaktion Recht
08.09.2021
Angehörige aus Drittstaaten dürfen nicht nach Deutschland einreisen, wenn sie keinen dringenden Einreisegrund haben. Ausnahmen gelten bei vollständigen Impfungen mit Vakzinen, die auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelistet sind. Über die Frage, ob auch Impfungen mit dem Vakzin „Sinovac“ eine Ausnahme begründen können, hat kürzlich das VG Berlin entschieden.
In dem Streitfall wollte die Antragstellerin aus Teheran ihre Tochter und Enkelkinder besuchen, die in Deutschland leben. Sie besaß ein Schengen-Visum zum Familienbesuch und war mit dem oben benannten Vakzin vollständig geimpft. Der chinesiche Impfstoff wird aber nicht in der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts geführt.

Das BMI hatte am 17.03.2020 zur Eindämmung der Infektionsgefahr, die von Corona ausgeht, Einreisebeschränkungen an den deutschen Außengrenzen des Schengenraums angeordnet. Die Antragstellerin meint, dass die Anordnung des Ministeriums unverhältnismäßig ist, weil die Antragstellerin mit ihrer Einreise keine Gesundheitsgefahr begründen würde und wendete sich mit einem Eilantrag an das VG Berlin. 

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VG Berlin: Gesundheitsgefahr liegt schon bei geringer Wahrscheinlichkeit der Ansteckung mit Corona vor

Die 6. Kammer des VG Berlin folgte den Argumenten der Antragstellerin nicht und hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die tragenden Erwägungen der Kammer:
 
  • Gesundheitsgefahr schon bei geringer Wahrscheinlichkeit von infektionsrelevanten Kontakten: Das Coronavirus ist hochansteckend und führt mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu schweren Erkrankungen oder gar zu tödlichen Verläufen. Daher drängt sich der Kammer zufolge schon bei einer relativ geringen Wahrscheinlichkeit von Kontakten, die infektionsrelevant sind, eine Gesundheitsgefahr auf. Zudem berief sich die Kammer auf die EU-Kommission, die Beschränkungen für Einreisen aus Drittstaaten empfiehlt.
  • Kein formelles Parlamentsgesetz erforderlich: Auch das GG schreibt keine ausdrückliche Einreisebeschränkung durch ein formelles Gesetz vor.
  • Laufende Überprüfung der Beschränkung: Zwar sieht auch die Kammer einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin.  Allerdings wird dieser dadurch entschärft, dass das BMI die Reisebeschränkungen schrittweise schon wieder aufgehoben hat. Ebenso wird die Positivliste der Länder, aus denen eine unbeschränkte Einreise möglich ist, regelmäßig und in kurzen Zeiträumen aktualisiert.
  • Eingriff verhältnismäßig: Zur Frage der Verhältnismäßigkeit führte die Kammer aus, dass keine geeigneten und milderen Mittel zur Abwehr der Gesundheitsgefahr zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für negative PCR-Tests und die Quarantäne.
  • Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Listung der Impftoffe: Zudem meinten die Berliner Verwaltungsrichter, dass die Reduzierung der Impfstoffe durch das Paul-Ehrlich-Institut die Antragstellerin nicht in ihrem Gleichheitsrecht verletzen würde.
  • Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich: Darüber hinaus, hatte die Antragstellerin keine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, so das VG Berlin abschließend.
Quelle: PM des VG Berlin vom 07.09.2021 zum Beschluss vom 03.09.2021 – 6 L 229/21


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(ESV/bp) 

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht