VG Berlin: Impfung mit „Sinovac“ berechtigt Angehörige aus Drittstaaten nicht zur Einreise nach Deutschland
Das BMI hatte am 17.03.2020 zur Eindämmung der Infektionsgefahr, die von Corona ausgeht, Einreisebeschränkungen an den deutschen Außengrenzen des Schengenraums angeordnet. Die Antragstellerin meint, dass die Anordnung des Ministeriums unverhältnismäßig ist, weil die Antragstellerin mit ihrer Einreise keine Gesundheitsgefahr begründen würde und wendete sich mit einem Eilantrag an das VG Berlin.
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VG Berlin: Gesundheitsgefahr liegt schon bei geringer Wahrscheinlichkeit der Ansteckung mit Corona vor
- Gesundheitsgefahr schon bei geringer Wahrscheinlichkeit von infektionsrelevanten Kontakten: Das Coronavirus ist hochansteckend und führt mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu schweren Erkrankungen oder gar zu tödlichen Verläufen. Daher drängt sich der Kammer zufolge schon bei einer relativ geringen Wahrscheinlichkeit von Kontakten, die infektionsrelevant sind, eine Gesundheitsgefahr auf. Zudem berief sich die Kammer auf die EU-Kommission, die Beschränkungen für Einreisen aus Drittstaaten empfiehlt.
- Kein formelles Parlamentsgesetz erforderlich: Auch das GG schreibt keine ausdrückliche Einreisebeschränkung durch ein formelles Gesetz vor.
- Laufende Überprüfung der Beschränkung: Zwar sieht auch die Kammer einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin. Allerdings wird dieser dadurch entschärft, dass das BMI die Reisebeschränkungen schrittweise schon wieder aufgehoben hat. Ebenso wird die Positivliste der Länder, aus denen eine unbeschränkte Einreise möglich ist, regelmäßig und in kurzen Zeiträumen aktualisiert.
- Eingriff verhältnismäßig: Zur Frage der Verhältnismäßigkeit führte die Kammer aus, dass keine geeigneten und milderen Mittel zur Abwehr der Gesundheitsgefahr zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für negative PCR-Tests und die Quarantäne.
- Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Listung der Impftoffe: Zudem meinten die Berliner Verwaltungsrichter, dass die Reduzierung der Impfstoffe durch das Paul-Ehrlich-Institut die Antragstellerin nicht in ihrem Gleichheitsrecht verletzen würde.
- Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich: Darüber hinaus, hatte die Antragstellerin keine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, so das VG Berlin abschließend.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht