VG Berlin: Platzverweis bei einer vermuteten Corona-Erkrankung rechtmäßig
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VG Berlin: Infektionsgefahr auch im Freien
- Annahme einer Corona-Infektion nicht zu beanstanden: Die Polizei durfte aufgrund des anonymen Hinweises, ihrer Recherche im Internet und der Anzeichen für eine offenkundige Schwächung des Klägers annehmen, dass sich dieser mit Corona infiziert hatte.
- Ansteckungsgefahr für Dritte gegeben: Daher bestand eine Ansteckungsgefahr für die Personen, die sich auf dem Hardenbergplatz aufhielten. Dieser Ort ist der Kammer zufolge ein gerichtsbekannt belebter Ort, an dem aufgrund der für diesen Tag angemeldeten Versammlungen mit zusätzlichen Menschenaufläufen zu rechnen war. Insbesondere, so die Kammer weiter, besteht auch im Freien bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern ohne Benutzung von Masken ein Übertragungsrisiko.
- Platzverweis verhältnismäßig: Der Platzverweis ist nach Ansicht der Berliner Verwaltungsrichter auch verhältnismäßig. Vor allem sahen sie in der Verpflichtung zum Tragen einer Maske kein milderes Mittel, das das Risiko von Corona-Infektionen auf null reduziert hätte.
Gut demonstriert
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Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Im Wortlaut: § 29 ASOG Bln Absatz 1 Satz 3 – Platzverweisung; Aufenthaltsverbot |
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. [ … ] |
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Corona hat dazu geführt, dass der Gesetzgeber und die Behörden existenzielle Bürgerrechte eingeschränkt haben. Dies führte zu zahlreichen Gerichtsverfahren. An dieser Stelle fassen wir fortlaufend – je nach Aktualität – eine Auswahl von wichtigen Gerichtsentscheidungen zusammen, über die wir berichtet haben. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht