VG Berlin: Verkaufsverbote von Feuerwerk aufgrund von Corona in 2020 und 2021 waren rechtmäßig
Die Begründung: Das Überlassungsverbot hatte das Ziel, den Auswirkungen der fortschreitenden Corona-Pandemie auf das Gesundheitswesen entgegenzuwirken. So sollten Krankenhauskapazitäten so gut wie möglich geschont werden, um Engpässe in der medizinischen Versorgung zu vermeiden. Gerade zum Jahreswechsel komme es bei der Nutzung von Pyrotechnik zu zahlreichen Verletzungen mit schweren Verläufen, so die Begründung aus dem Ministerium weiter. Zudem wäre deswegen die Auslastung der Krankenhäuser an diesen Tagen im Vergleich zum Rest des Jahres ungewöhnlich hoch. Der Verordnungsgeber verlängerte das Verbot im Dezember 2021 mit der gleichen Begründung.
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VG Berlin: Schutz von Leib und Leben hat Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen
- Keine Gesetzesänderung notwendig: Eine vorherige Notifizierung der Änderungen an die EU-Kommission war aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht notwendig, so die Kammer hierzu. Demnach konnte die Regelung aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit – ohne gesetzliche Änderung – über eine Verordnung getroffen werden.
- Verbote geeignet: Die Verbote waren nach Auffassung der Kammer auch geeignet, ihre Ziele zu erreichen. Insbesondere hätten keine milderen Mittel zur Verfügung gestanden.
- Verbote auch angemessen: Aufgrund der hohen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben waren die Verbote auch angemessen. Demgegenüber musste das Interesse der Klägerin – die mit dem Verkauf der Pyrotechnik zum Jahreswechsel einen erheblichen Teil ihres Umsatzes erzielt – zurückstehen. Zudem hätte die Klägerin wenigstens einen Teil ihrer Ware auch noch zu Silvester 2022 absetzen können.
- Überbrückungshilfen zur Abfederung von Verlusten: Darüber hinaus erhielten die Unternehmen, die von den Verboten betroffen waren, staatliche Überbrückungshilfen, um ihre Umsatzverluste abfedern zu können.
- Keine eigentumsähnlichen Rechte betroffen: Schließlich berührten die Verbote nach Auffassung der Kammer keine eigentumsrechtlich geschützten Belange der jeweiligen einzelnen Unternehmen. Vielmehr sah die Kammer die von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Verluste nur als bloße Umsatz- und Gewinnchancen an, die rechtlich nicht geschützt sind.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht