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VG Berlin hält Böllerverbote zu Silvester in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund von Corona für rechtskonform (Foto: Jan Schuler / stock.adobe.com)
Corona-Pandemie und Silvesterfeuerwerk

VG Berlin: Verkaufsverbote von Feuerwerk aufgrund von Corona in 2020 und 2021 waren rechtmäßig

ESV-Redaktion Recht
19.01.2023
Silvesterzeit ist Böllerzeit. Jedenfalls galt das in den Zeiten vor Corona. Anlässlich der Pandemie erließ das damalige Bundesministerium des Inneren aber in den Jahren 2020 und 2021 ein faktisches „Böllerverbot“ – sehr zum Verdruss der Hersteller von Pyrotechnik, die sich unter anderem in Berlin dagegen wehrten. Nachdem zwei Eilanträge einer Herstellerin gescheitert waren, hat das VG Berlin nun in den Hauptsacheverfahren entschieden.
Angerufen hatte das VG Berlin eine Herstellerin für Feuerwerk – unter anderem – der Kategorie F2. Im Dezember 2020 änderte das damalige „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ dann die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Demnach durften Verbrauchern keine pyrotechnischen Gegenstände der benannten Kategorie überlassen werden.

Die Begründung: Das Überlassungsverbot hatte das Ziel, den Auswirkungen der fortschreitenden Corona-Pandemie auf das Gesundheitswesen entgegenzuwirken. So sollten Krankenhauskapazitäten so gut wie möglich geschont werden, um Engpässe in der medizinischen Versorgung zu vermeiden. Gerade zum Jahreswechsel komme es bei der Nutzung von Pyrotechnik zu zahlreichen Verletzungen mit schweren Verläufen, so die Begründung aus dem Ministerium weiter. Zudem wäre deswegen die Auslastung der Krankenhäuser an diesen Tagen im Vergleich zum Rest des Jahres ungewöhnlich hoch. Der Verordnungsgeber verlängerte das Verbot im Dezember 2021 mit der gleichen Begründung.

Hiergegen wendete sich die Herstellerin mit Eilanträgen und Klagen an das VG Berlin. Die Eilanträge für die Jahre 2021 und 2021 hatte die 1. Kammer des VG Berlin zurückgewiesen.  

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VG Berlin: Schutz von Leib und Leben hat Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen

Auch in den jeweiligen Hauptsacheverfahren hatte die Klägerin keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer war das Bundesinnenministerium für den Erlass der jeweiligen Verordnungen zuständig und hatte diese auch ordnungsgemäß bekannt gegeben. Die weiteren tragenden Erwägungen der Kammer:
 
  • Keine Gesetzesänderung notwendig: Eine vorherige Notifizierung der Änderungen an die EU-Kommission war aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht notwendig, so die Kammer hierzu. Demnach konnte die Regelung aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit – ohne gesetzliche Änderung – über eine Verordnung getroffen werden.
  • Verbote geeignet: Die Verbote waren nach Auffassung der Kammer auch geeignet, ihre Ziele zu erreichen. Insbesondere hätten keine milderen Mittel zur Verfügung gestanden.
  • Verbote auch angemessen: Aufgrund der hohen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben waren die Verbote auch angemessen. Demgegenüber musste das Interesse der Klägerin – die mit dem Verkauf der Pyrotechnik zum Jahreswechsel einen erheblichen Teil ihres Umsatzes erzielt – zurückstehen. Zudem hätte die Klägerin wenigstens einen Teil ihrer Ware auch noch zu Silvester 2022 absetzen können.
  • Überbrückungshilfen zur Abfederung von Verlusten: Darüber hinaus erhielten die Unternehmen, die von den Verboten betroffen waren, staatliche Überbrückungshilfen, um ihre Umsatzverluste  abfedern zu können.
  • Keine eigentumsähnlichen Rechte betroffen: Schließlich berührten die Verbote nach Auffassung der Kammer keine eigentumsrechtlich geschützten Belange der jeweiligen einzelnen Unternehmen. Vielmehr sah die Kammer die von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Verluste nur als bloße Umsatz- und Gewinnchancen an, die rechtlich nicht geschützt sind.
Quelle: PM des VG Berlin vom 17.01.2023 zum Urteil vom 16.12.2022 – 1 K 452/20


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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht