VG Berlin zur vorübergehenden Anordnung von Homeoffice bei Amtsinspektorin
Bezirksamt: Anordnung von Homeoffice erfolgte im Rahmen der Fürsorgepflicht
Die Begründung des Bezirksamts: Die Mitarbeiterin weise aufgrund ihres Alters erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus auf. Diese Entscheidung habe der Dienstherr im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht getroffen.Antragstellerin: Anordnung fehlt die Rechtsgrundlage
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VG Berlin: Zeitlich begrenztes Homeoffice keine unangemessene Beschäftigung
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Nur Veränderung des Einsatzortes: Die Anordnung verändert dem VG zufolge lediglich den Einsatzort der Antragstellerin – und möglicherweise die konkreten Aufgaben für drei Wochen.
- Keine Trennung von Amt und Funktion: Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Antragstellerin weder über die erforderliche Technik – etwa einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy – verfügt, wäre dies dem Berliner Richterspruch zufolge noch keine unzulässige Trennung von Amt und Funktion.
- Kein Abdrängen in Untätigkeit: In dem befristeten Zeitraum verbleibt der Antragstellerin dennoch die ihr übertragene Funktion. Dem VG zufolge ist auch nicht ersichtlich, dass diese aus dem Dienst herausgedrängt oder gar zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden soll.
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Anordnung verhältnismäßig: Im Rahmen der Abwägung zwischen seiner Fürsorgepflicht und den Interessen der Antragstellerin durfte der Dienstherr zumindest für kurze Zeit in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin auf eine bloße Rufbereitschaft und die Übertragung von einzelnen Aufgaben im Homeoffice beschränkt hat.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht