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VG Berlin: Befristete Anordnung von Homeoffice aufgrund erhöhter Corona-Risiken verletzt nicht den Anspruch auf amtsangemessene Tätigkeitt (Foto: bnenin / stock.adobe.com)
Beamtenrecht

VG Berlin zur vorübergehenden Anordnung von Homeoffice bei Amtsinspektorin

ESV-Redaktion Recht
16.04.2020
Beamte haben gegenüber ihrem Dienstherrn einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Doch ist es auch angemessen, eine Amtsinspektorin aufgrund der Corona-Gefahren ins Homeoffice zu schicken? Hierüber hat kürzlich das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden.     
Dienstherren können Beamten nicht jede beliebige Tätigkeit zuweisen. Vielmehr können verbeamtete Mitarbeiter nach Art. 33 Absatz 5 GG erwarten, dass der Dienstposten, der ihnen übertragen wird, ihrem beamtenrechtlichen Status entspricht. Auch wenn eine Veränderung sachlich begründet werden kann, muss dem Beamten ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich bleiben. Nach Auffassung des BVerwG darf dem Beamten seine Beschäftigung auch nicht gegen seinen Willen entzogen werden. Ebenso wenig darf er dauerhaft unterwertig beschäftigt werden. Vor allem aber darf er nicht aus dem Dienst gedrängt oder gar zu einer Untätigkeit ohne Perspektiven genötigt werden. 

In dem Streitfall war eine über 60-jährige Antragstellerin als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigt. Ende März ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17.4.2020 im Homeoffice arbeiten muss. Ihre Tätigkeit war auf die bloße Rufbereitschaft und die Übertragung einzelner Aufgaben im Homeoffice beschränkt.

Bezirksamt: Anordnung von Homeoffice erfolgte im Rahmen der Fürsorgepflicht

Die Begründung des Bezirksamts: Die Mitarbeiterin weise aufgrund ihres Alters erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus auf. Diese Entscheidung habe der Dienstherr im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht getroffen.

Antragstellerin: Anordnung fehlt die Rechtsgrundlage

Die Antragstellerin zweifelte die Rechtsgrundlage für die Anordnung von Homeoffice an. Nach der innerbehördlichen Regelung sei dies nur bei Antrag des betreffenden Beschäftigten möglich, so die Amtsinspektorin. Gegen die Anordnung wendete sie sich mit einem Eilantrag an das VG Berlin.  

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VG Berlin: Zeitlich begrenztes Homeoffice keine unangemessene Beschäftigung

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Nach Meinung der Berliner Verwaltungsrichter muss die Amtsinspektorin die organisatorische Maßnahme jedenfalls zeitlich begrenzt hinnehmen. Im Ergebnis sah das VG darin keine unangemessene Beschäftigung. Die tragenden Gründe der Berliner Verwaltungsrichter:

  • Nur Veränderung des Einsatzortes: Die Anordnung verändert dem VG zufolge lediglich den Einsatzort der Antragstellerin – und möglicherweise die konkreten Aufgaben für drei Wochen.
  • Keine Trennung von Amt und Funktion: Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Antragstellerin weder über die erforderliche Technik – etwa einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy – verfügt, wäre dies dem Berliner Richterspruch zufolge noch keine unzulässige Trennung von Amt und Funktion.
  • Kein Abdrängen in Untätigkeit: In dem befristeten Zeitraum verbleibt der Antragstellerin dennoch die ihr übertragene Funktion. Dem VG zufolge ist auch nicht ersichtlich, dass diese aus dem Dienst herausgedrängt oder gar zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden soll.
  • Anordnung verhältnismäßig: Im Rahmen der Abwägung zwischen seiner Fürsorgepflicht und den Interessen der Antragstellerin durfte der Dienstherr zumindest für kurze Zeit in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin auf eine bloße Rufbereitschaft und die Übertragung von einzelnen Aufgaben im Homeoffice beschränkt hat.
Quelle: PM des VG Berlin vom 15.4.2020 zum Beschluss vom 14.4.2020 – 28 L 119/20

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