VG Dresden und VG Frankfurt am Main: Corona-ImpfV erlaubt den Behörden Änderungen bei der Impfpriorität
VG Dresden: Freistaat Sachsen kann bei Corona-Impfung in Ausnahmefällen zur höheren Priorisierung von Personen verpflichtet sein
VG Dresden: Antragstellerin hat höchste Impfpriorität
Das VG Dresden folgte der Ansicht des Impfzentrums nicht. Demnach muss der Freistaat Sachsen als Träger des Impfzentrums der Antragstellerin die höchste Priorität für eine Schutzimpfung gegen Corona zuweisen. Dies begründeten die Richter aus Dresden im Wesentlichen wie folgt:
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Corona-Impfverordnung wirksam: Zunächst ist das Gericht für das Eilverfahren davon ausgegangen, dass die Corona-Impfverordnung, die bis zum 7-2-2021 gegolten hat, wirksam ist.
- Einordnung in Prioritätsgrad 3 grundsätzlich zulässig: Auch dürfen wegen der knappen Vakzine und des hohen Impfbedarfs Priorisierungen vorgenommen werden. Ebenso gehöre die Antragstellerin auch grundsätzlich zur Personengruppe mit der drittgrößten Impfpriorität.
- Aber – Abweichungen möglich: Die Corona-Schutzverordnung gibt die Impfreihenfolge jedoch nur als Soll-Vorschrift vor. In Ausnahmefällen ist daher auch ein Abweichen hiervon möglich.
- Höchste Priorisierung aufgrund aller Lebensumstände geboten: Eine solche Ausnahme ist nach Auffassung des Gerichts auch gegeben. Grundlage für die Priorisierung ist nämlich nicht allein die Autoimmunerkrankung der Antragstellerin. Vielmehr muss ihre gesamte Lebenssituation berücksichtigt werden. Demnach ist sie aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit und wegen ihren Kindern vielen auch mittelbaren Kontakten ausgesetzt, was ihr Infektionsrisiko weiter erhöht.
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Höhere Priorisierung führt noch nicht zur Sofortimpfung: Allein die höhere Priorisierung führt aber noch nicht dazu, dass die Antragstellerin sofort zu impfen wäre. Innerhalb der jeweiligen Gruppierungen hat der Antragsgegner ein Ermessen in welcher Reihenfolge er impft. Bleibt allerdings Impfstoff übrig, muss das Impfzentrum jedoch vorrangig Personen aus der betreffenden Prioritätsstufe impfen. In dem Streitfall wäre dies die höchste Prioritätsstufe.
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Etappensieg für Antragsteller: Behörde muss über Priorisierung neu entscheiden
Zudem, so das VG weiter, eröffnet die „Soll-Vorschrift“ von § 1 Abs. 2 CoronaImpfV den zuständigen Behörden in atypischen Fällen ein Ermessen. Daraus folgt, dass die Behörde das vorgelegte ärztliche Attest eigenständig einordnen muss. Hierbei muss das Gesundheitsamt auch alle Erkenntnisse und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und über die epidemiologische Lage berücksichtigen. Entscheidet die Behörde neu, wäre wohl zu erwarten, daas der Antragsteller priorisiert wird. Die Behörde kann allerdings auch noch die nächste Instanz anrufen.
Dennoch - Rechtslage nicht eindeutig
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