VG Frankfurt am Main untersagt Vermieter Unterbrechung der Gasversorgung
Wohnungsamt: Die Versorgung mit Warmwasser ist eine Grundvoraussetzung für gesunde Körperhygiene
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VG Frankfurt am Main: Keine einseitige Absenkung eines Mindeststandards
- Absenkung des Mindeststandards willkürlich: Die Versorgung mit Warmwasser gehört zu den absolut üblichen Mindeststandards, die der Eigentümer von Mietwohnungen nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes erfüllen muss. Diesen Standard hat der Antragsteller willkürlich herabgesetzt.
- Keine Bevormundung des Mieters: Der Vermieter hat auch kein Recht, seinen Mietern die Warmwasserversorgung – die auf Gas basiert – in bevormundender Art und Weise einzustellen.
- Kosten für Gas trägt letztlich der Mieter: Zudem weist die Kammer darauf hin, dass es letztlich die Mieter sind, die über Vorauszahlungen und auf der Basis der Jahresendabrechnung des Vermieters die Kosten für Warmwasser und Heizungtragen müssen.
Spielbauer, Schneider (Hrsg.) MietrechtAlle praxisrelevanten Probleme aus Mietrecht und Leasing werden in dem Berliner Kommentar von den versierten Praktikern ausführlich behandelt und rechtssicheren Lösungen zugeführt. Mietrecht ist Fallrecht. Entsprechend groß ist der Einfluss der Rechtsprechung und die Flut an neuen Entscheidungen der Instanzgerichte und der zuständigen BGH-Senate, die Sie natürlich kennen müssen. Etwa zu folgenden Themen:
In puncto Fachkompetenz der Autoren sei hier – pars pro toto – nur auf die langjährige praktische Erfahrung der beiden Herausgeber hingewiesen. |
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Im Wortlaut: § 9 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HwoAufG) – Gebäude und Außenanlagen |
Die Gemeinde soll erforderliche Anordnungen treffen, die den dinglich Verfügungsberechtigten verpflichten, Gebäude, in denen sich Wohnungen oder Wohnräume befinden, und zugehörige Nebengebäude und Außenanlagen so instandsetzen oder verbessern und nur so benutzen zu lassen, daß Bewohner nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden oder der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gebäuden und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt wird. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht