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VG Frankfurt am Main: Die Versorgung mit Warmwasser gehört zu den absolut üblichen Standards in Mietwohnungen (Foto: Stephen / stock.adobe.com)
Mietrecht und Einschreiten der Wohnungsaufsicht

VG Frankfurt am Main untersagt Vermieter Unterbrechung der Gasversorgung

ESV-Redaktion Recht
30.08.2022
Darf ein Eigentümer von Wohnraum bei seinen vermieteten Objekten aufgrund der Gasknappheit die Versorgung mit Gas unterbrechen? Hierzu hat sich das VG Frankfurt am Main aktuell geäußert.
In dem Streitfall hatte ein Vermieter die Gasversorgung zu seinen Liegenschaften zum 30.06.2022 unterbrochen. Damit wollte er auch seine Mieter vor steigenden Gaspreisen schützen. Nach seiner Ansicht ist es seinen Mietern – auch angesichts der aktuellen Versorgungsengpässe bei Gas – zumutbar, das  tägliche Warmwasser selbst in der Küche selbst aufzubereiten. Zudem schulde er seinen Mietern aus dem Mietvertrag keine Versorgung mit Warmwasser. Darüber hinaus meint er, dass die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Winter auch mit elektrischen Lüftern beheizt werden könnten. Daraufhin beschwerte sich eine ältere, pflegebedürftige Mieterin beim Wohnungsamt der Stadt Frankfurt an Main.
 

Wohnungsamt: Die Versorgung mit Warmwasser ist eine Grundvoraussetzung für gesunde Körperhygiene

Die Behörde gab dem Vermieter im Rahmen einer wohnungsaufsichtsrechtlichen Verfügung auf, die Gasversorgung der betreffenden Liegenschaft innerhalb einer Woche wiederherzustellen und erklärte ihre Verfügung für sofort vollziehbar. Als Rechtsgrundlage benannte sie § 9 HwoAufG (Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz, siehe unten). Nach Ansicht der Stadt ist die Versorgung der gemieteten Wohnungen mit Warmwasser eine Grundvoraussetzung für die Körperhygiene und für gesundes Wohnen allem im Sommer. Daher maß die Behörde der Sache eine erhebliche Bedeutung zu und sah ihre Entscheidung als eilbedürftig an. Gegen die Verfügung wendete sich der Vermieter mit einem Eilantrag an das VG Frankfurt am Main.

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VG Frankfurt am Main: Keine einseitige Absenkung eines Mindeststandards

Der Eilantrag des Vermieters hatte vor der 8. Kammer des VG Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die tragenden Erwägungen der Kammer:
 
  • Absenkung des Mindeststandards willkürlich: Die Versorgung mit Warmwasser gehört zu den absolut üblichen Mindeststandards, die der Eigentümer von Mietwohnungen nach den gesetzlichen Wertungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes erfüllen muss. Diesen Standard hat der Antragsteller willkürlich herabgesetzt.
  • Keine Bevormundung des Mieters: Der Vermieter hat auch kein Recht, seinen Mietern die Warmwasserversorgung – die auf Gas basiert – in bevormundender Art und Weise einzustellen.
  • Kosten für Gas trägt letztlich der Mieter: Zudem weist die Kammer darauf hin, dass es letztlich die Mieter sind, die über Vorauszahlungen und auf der Basis der Jahresendabrechnung des Vermieters die Kosten für Warmwasser und Heizungtragen müssen.
Den Verwaltungrichtern aus Frankfurt am Main zufolge hatte schon das AG Frankfurt auf dem Zivilrechtsweg eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen den Vermieter erlassen.

Quelle: PM des VG Frankfurt am Main vom 26.08.2022 zum Bschluss vom 22.08.2022 – 8 L 1907/22.F


Spielbauer, Schneider (Hrsg.)

Mietrecht


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Im Wortlaut: § 9 Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HwoAufG) – Gebäude und Außenanlagen
Die Gemeinde soll erforderliche Anordnungen treffen, die den dinglich Verfügungsberechtigten verpflichten, Gebäude, in denen sich Wohnungen oder Wohnräume befinden, und zugehörige Nebengebäude und Außenanlagen so instandsetzen oder verbessern und nur so benutzen zu lassen, daß Bewohner nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden oder der bestimmungsgemäße Gebrauch von Gebäuden und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt wird.


(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht