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VG Hannover: Virenverseuchte Atemluft gehört zu den Bestanteilen der Umwelt. (Foto: lassedesignen / stock.adobe.com)
Umweltinformationsrecht

VG Hannover: Die „Corona-Erlasse“ des Niedersächsischen Justizministeriums unterliegen den Umweltinformationsgesetzen

ESV-Redaktion Recht
14.05.2020
Können Erlasse einer Behörde zum Umgang mit der Corona-Pandemie Umweltinformationen sein? Das Niedersächsische Justizministerium verneinte diese Frage und verweigerte einem Journalisten die Zusendung sämtlicher Erlasse, die es zum Umgang mit der Corona-Pandemie verfasst hatte. Nun hat das VG Hannover hierüber entschieden.
Der Journalist stellte beim Niedersächsischen Justizministerium einen Antrag nach dem NUIG/VIG, mit der Bitte, ihm sämtliche Erlasse zuzusenden, die das Ministerium zum Umgang mit der Corona-Pandemie verfasst hatte. Der Antragsteller leitet auch den „Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.“. Der Verein setzt sich für Transparenz ein und betreibt hierzu auch eine Internetseite.

Antragsgegner: Schutz der Luft nicht primärer Zweck der Erlasse

Das Ministerium lehnte die Zusendung der angeforderten Dokumente allerdings ab. Die Begründung: Die Erlasse würden nicht dem Schutz der Luft als solcher dienen. Primärer Zweck wäre nämlich der Schutz des Menschen vor Corona-Infektionen. Deshalb wären die Erlasse keine Umweltinformationen.  

Außerdem käme eine Herausgabe im Wege der einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vorwegzunehmen sei, so das Ministerium weiter.

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Antragsteller: Erlasse betreffen auch Umweltbestandteile

Daraufhin stellte der Journalist beim VG Hannover einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Seinen Eilantrag begründete er im Wesentlichen wie folgt:

  • Virus-Ausbreitung über Tröpfchen: Das Virus breitet sich über Tröpfchen beim Husten und Niesen, sowie beim gewöhnlichen Sprechen aus. Die Viren seien in den Tröpfchen der Atemluft enthalten.
  • Viren in der Atemluft: Beim Sprechen bilden sich Aerosole. Darunter sind besonders kleine Tröpfchen in der angereicherten Atemluft zu verstehen, und diese können sehr lange im Raum stehen blieben. Über die Luft, die mit Viren belastet ist, könnten sich andere Menschen dann infizieren.
  • Erlasse betreffen auch Atemluft: Die herausverlangten Erlasse setzen an dem Verbreitungsweg des Virus an und hätten auch den Zweck, die Luft frei von virenbelasteten Bestandteilen zu halten. Damit wirken sich die Maßnahmen, auch auf Umweltbestandteile aus.
  • Neuninfektionen schränken Arbeit der Gerichte ein: Weil die Zahl der Neuinfektionen zu erheblichen Einschränkungen des gewöhnlichen Betriebs im niedersächsischen Gerichtswesen führt, bestehe auch ein akutes Bedürfnis, die betreffenden Erlasse zur Kenntnis zu nehmen.
  • Öffentliches Interesse am Inhalt der Erlasse: Das öffentliche Interesse an den Erlassen ergebe sich unter anderem aus der Notwendigkeit der Kontrolle des Regierungshandelns – auch mit Blick auf die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Ebenso gehe es um die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz. Zudem wären das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten, der effektive Rechtsschutz und der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen betroffen.

VG Hannover: Erlasse sind Informationen im Sinne der Umwelt-Informationsgesetze

Die 4. Kammer des VG Hannover hat dem Eilantrag stattgegeben. Auch die Kammer sieht die Erlasse als Umweltinformationen im Sinne der Umweltinformationsgesetze an. Die wesentlichen Überlegungen der Richter aus Hannover:

  • Weite Auslegung der Informationsgesetze: Dieser Begriff ist vor allem nach der Rechtsprechung des BVerwG weit auszulegen. Es sei nicht notwendig, dass die Maßnahmen des Erlasses nur den Schutz der Luft als solche bezwecken.
  • Bezug zu Umweltbestandteil Luft reicht aus: Vielmehr reicht ein Bezug des Erlasses zum Umweltbestandteil Luft aus. Ein solcher liegt der Kammer zufolge hier vor, weil sich das Virus über die Atemluft verbreitet und sich Bedienstete oder Besucher in den Räumlichkeiten aufhalten.
  • Eilbedürftigkeit gegeben: Der Antrag hatte auch nötige Eilbedürftigkeit. Die Kammer sieht die Corona-Krise als eine der größten Herausforderungen der letzten Jahrzehnte für Staat und Gesellschaft an. Gerade das Handeln der Exekutive berühre grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien und die Grundrechte, die aufgrund von Corona massiv eingeschränkt würden. In dieser Situation hätten Funktionsfähigkeit der Justiz, deren Unabhängigkeit und etwaige Einflussnahmen der Exekutive auf die Judikative besondere Bedeutung. Wenn hierüber nicht aktuell berichtet werden könne, hätten die Antragsteller aufgrund der Dynamik der Pandemie und der Schnelllebigkeit des öffentlichen Diskurses möglicherweise nur noch ein historisches Interesse an der Aufarbeitung. Daher müsse der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden. Der Antragsteller muss sich der Kammer zufolge deshalb auch nicht auf die Pressemitteilungen und die Informationen der Website des Justizministeriums verweisen lassen.
Quelle: PM des VG Hannover vom 12.5.2020 zum Beschluss vom selben Tag – 4 B 2369/20
 

UIG

Auskunftsreich zum UIG

Das Umweltinformationsgesetz (UIG), das auf unionsrechtliche Vorgaben zurückgeht, strebt größtmögliche Transparenz im Umweltbereich an. Alle Stellen, die mit umweltrelevanten Informationen umgehen, können auf Antrag zur Gewährung von Umweltinformationen verpflichtet sein. Konflikte ergeben sich dabei häufig im Spannungsfeld zwischen Antragsteller, informationspflichtiger Stelle und Drittbetroffenen.

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Zentrale Perspektiven: 
Das Werk vereint alle zentralen, mit dem UIG verbundenen Perspektiven und Handlungsrollen in einem Werk: Es richtet sich sowohl an alle, die Zugang zu Umweltinformationen suchen und einen Antrag stellen wollen als auch an Akteure, die mit dem Vollzug des Umweltinformationsrechts betraut sind. Hierzu zählen neben Bundesbehörden, auch Landesbehörden und Kommunen – aber auch privatrechtlich organisierte Träger der kommunalen Daseinsvorsorge.
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(ESV/bp)

Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz