VG Hannover: Eilanträge auf Ausstattung von Schulen mit Raumluftfiltern zu unbestimmt
- Eilanträge ohne vollstreckungsfähigen Inhalt: Die Kammer hält die Eilanträge bereits für unzulässig. Demnach sind diese nicht ausreichend bestimmt. Den Anträgen lasse sich zum Beispiel nicht entnehmen, welche konkreten Räume die verfahrensbeteiligten Kinder beim Schulbesuch benutzen, so die Kammer weiter. Daher fehle es den Anträgen an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Auch nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis hatten die Antragsteller dem VG zufolge diesen Mangel nicht behoben.
- Kein Rechtsschutzbedürfnis: Zudem sah das VG bei den Antragstellern kein Rechtschutzbedürfnis. Hierbei betonte es die Notwendigkeit, dass die Antragsteller vor Anrufung des Gerichts gegenüber der Behörde einen „bescheidungsfähigen Antrag“ stellen müssen. Dies sei nicht gegeben, weil die Anträge, die sie vorher an das Niedersächsische Kultusministerium gerichtet hatten, nicht mit den gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen übereinstimmen.
- Ermessensspielraum der Schulbehörde nicht reduziert: Auch inhaltlich hätten die Anträge nach Auffassung der 6. Kammer des VG Hannover keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Zwar sah die Kammer die begehrten Maßnahmen – wegen des aus Sicht der Antragsteller bisher unzureichenden Gesundheitsschutzes – als sinnvoll und umsetzenswert an. Dennoch hatte sich der Ermessensspielraum der Behörde nicht so weit reduziert, dass das Anbringen der Lüfter die einzige Schutzmaßnahme wäre, meint die Kammer weiter.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht