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Vorerst wird es in niedersächsischen Schulen keine Pflicht geben, die Klassenräume mit raumlufttechnischen Anlagen auszustatten (Foto: Oksana Kuzmina / stockadobe.com)
Corona, raumlufttechnische Anlagen in Schulen u. a.

VG Hannover: Eilanträge auf Ausstattung von Schulen mit Raumluftfiltern zu unbestimmt

ESV-Redaktion Recht
27.07.2021
Raumluftfilter können die pandemiebedingte Ansteckungs- und Erkrankungsgefahr in Schulen reduzieren – so eine weitläufige Meinung. Dies sahen die Eltern einiger Schüler in Hannover ähnlich und verlangten die Ausstattung der betreffenden Schulen mit raumlufttechnischen Anlagen oder mobilen Luftreinigungsgeräten. Da die Schulbehörde dieses abgelehnt hatte, zogen die Eltern vor das VG Hannover.
Auch vor der 6. Kammer des VG Hannover blieb das Anliegen der Eltern bzw. ihrer Kinder – neben zwei weiteren Begehren – ohne Erfolg. Die Kammer hat die Eilanträge, die sich gegen das Land Niedersachsen gerichtet hatten, abgelehnt. Die wesentlichen Erwägungen der Kammer:
 
  • Eilanträge ohne vollstreckungsfähigen Inhalt: Die Kammer hält die Eilanträge bereits für unzulässig. Demnach sind diese nicht ausreichend bestimmt. Den Anträgen lasse sich zum Beispiel nicht entnehmen, welche konkreten Räume die verfahrensbeteiligten Kinder beim Schulbesuch benutzen, so die Kammer weiter. Daher fehle es den Anträgen an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Auch nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis hatten die Antragsteller dem VG zufolge diesen Mangel nicht behoben.
  • Kein Rechtsschutzbedürfnis: Zudem sah das VG bei den Antragstellern kein Rechtschutzbedürfnis. Hierbei betonte es die Notwendigkeit, dass die Antragsteller vor Anrufung des Gerichts gegenüber der Behörde einen „bescheidungsfähigen Antrag“ stellen müssen. Dies sei nicht gegeben, weil die Anträge, die sie vorher an das Niedersächsische Kultusministerium gerichtet hatten, nicht mit den gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen übereinstimmen.
  • Ermessensspielraum der Schulbehörde nicht reduziert: Auch inhaltlich hätten die Anträge nach Auffassung der 6. Kammer des VG Hannover keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Zwar sah die Kammer die begehrten Maßnahmen – wegen des aus Sicht der Antragsteller bisher unzureichenden Gesundheitsschutzes – als sinnvoll und umsetzenswert an. Dennoch hatte sich der Ermessensspielraum der Behörde nicht so weit reduziert, dass das Anbringen der Lüfter die einzige Schutzmaßnahme wäre, meint die Kammer weiter. 
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Keine Reduzierung der Sitzplätze im ÖPNV

Die Antragsteller wollten darüber hinaus das Land Niedersachsen dazu verpflichten, gegenüber ÖPNV-Unternehmen anzuordnen, in den Bussen und Bahnen, die für den Schulweg genutzt werden, die Zahl der nutzbaren Sitzplätze zu reduzieren und auf Stehplätze zu verzichten. Auch hiermit drangen die Antragsteller vor der 6. Kammer des VG Hannover nicht durch: Nach Meinung des Gerichts ist auch dieser Antrag nicht bestimmt genug. Demnach war schon nicht erkennbar, welche Unternehmen gemeint seien. Ebenso wenig konnte das VG erkennen, welche Tage, Zeiten, Strecken und Verkehrsmittel gemeint sind.
 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf Schüler nicht anwendbar

Abschließend verlangten die Antragsteller die Feststellung des Gerichts, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS auch in öffentlichen und freien Schulen anzuwenden ist. Insoweit sah das VG bei den Antragstellern aber keine Antragsbefugnis, weil die Schüler keine Beschäftigten an den betreffenden Schulen sind. Deshalb, so die Verwaltungsrichter aus Hannover weiter, könnten die Antragsteller auch keine „Begünstigten“ einer arbeitsschutzrechtlichen Norm sein.
 
Quelle: PM des VG Hannover vom 23.07.2021 zum Beschluss vom 22.07.2021 – 6 B 4041/21



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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht