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VG Hannover: Corona-Impfungen, die Testzentren in einer Schule durchführen, sind keine dienstlichen Veranstaltungen (Foto: Ahmet Aglamaz / stock.adobe.com)
Corona-Impfschaden als Dienstunfall?

VG Hannover: Impfung in Schule durch mobiles Impfteam keine dienstliche Veranstaltung

ESV-Redaktion Recht
25.11.2022
Kann eine Impfung gegen Corona, die in den Räumen einer Schule stattfindet, die aber von dem mobilen Team eines Impfzentrums durchgeführt wird, ein Dienstunfall sein? Hierüber hat das VG Hannover aktuell entschieden.
In dem Streitfall wurde eine 62-jährige Förderschullehrerin Ende März 2021 im Gebäude ihrer Stammschule von einem mobilen Team des Impfzentrums Hannover mit dem Vakzin von AstraZeneca gegen Corona geimpft. Ungefähr eine Woche später litt sie an schwersten körperlichen Schäden mit noch immer andauernden Folgen.
 

Klägerin: Impfung war Dienstunfall

Die Lehrerin meint, dass der Impfvorgang als Dienstunfall anzuerkennen wäre, weil ihr Dienstherr – das Land Niedersachsen – die Impfung angeboten hatte. Somit liegt nach ihrer Auffassung eine dienstliche Veranstaltung vor, die das Land zu verantworten hätte.
 

Beklagter: Verantwortlichkeit liegt bei Trägern des Impfzentrums

Demgegenüber ist das regionale Landesamt für Schule und Bildung der Ansicht, dass schon aufgrund der Freiwilligkeit der Teilnahme an der Impfung kein Dienstunfall vorliegen konnte.
 
Zudem sah das Landesamt die Verantwortlichkeit bei der Region und der Stadt Hannover als Trägerinnen des Impfzentrums und verweigerte ihr die Anerkennung als Dienstunfall. Daraufhin zog die Lehrerin mit einer Klage, die auf Feststellung eines Dienstunfalls gerichtet war, vor das VG Hannover.

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VG Hannover: Land Niedersachsen kein Organisator der Impfung

Die Klage hatte vor der 2. Kammer des VG Hannover keinen Erfolg. Die Kammer hat die Klage abgewiesen.  
 
Demnach war die Impfung keine dienstliche Veranstaltung. Vielmehr habe der Dienstherr lediglich seine schulischen Räume für die Impfaktion zur Verfügung gestellt, sodass das mobile Impfteam die Impfung dort durchführen konnte. Daraus folgt aber nicht, dass die Schule bzw. das Land Niedersachsen selbst zum Organisator des Impfvorgangs wurde, so die Kammer abschließend.
 
Das VG Hannover hat die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen, sodass die Klägerin die Zulassung des Rechtsmittels nach § 124 a Absatz 4 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gesondert beantragen müsste.
 
Quelle: PM des VG Hannover vom  24.11.2022 zum Urteil vom selben Tag – 2 A 460/22


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(ESV/bp)

 

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