VG Hannover: Maskenpflicht bei Demonstrationen rechtmäßig
Antragsteller: Demozweck aufgrund der „Masken“ nicht erreichbar
- Mildere Mittel möglich: Als mildere Mittel wirken auch Abstandsregeln dem Ansteckungsrisiko entgegen.
- Eingriff in körperliche Unversehrtheit: Zudem gefährdet die Mund-Nasen-Bedeckung die körperliche Unversehrtheit, weil sie Schwierigkeiten beim Atmen verursacht.
- Maske behindert Redner: Darüber hinaus werden die Redner auf der Demo durch Mund-Nasen-Bedeckungen massiv behindert.
- Zweck der Demo verfehlt: Schließlich wird der Protest gegen die „Maskenpflicht“ unmöglich gemacht oder sogar in sein Gegenteil verkehrt, wenn die Teilnehmer während der Veranstaltung Mund und Nase bedecken müssen, weil sich ihr Protest auch hiergegen richtet.
Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
VG Hannover: Maskenpflicht verhältnismäßig
- Höheres Infektionsrisiko bei Versammlungen: Die Teilnehmer erreichen bei Versammlungen eine höhere Aufmerksamkeit für ihr Anliegen vor allem durch gemeinsames und lautes Rufen. Dies steigert gegenüber dem normalen Alltag das Risiko, feine Tröpfchen im näheren Umfeld zu verteilen.
- Maskenpflicht ist tauglicher Baustein zur Bekämpfung der Ansteckungsgefahr: Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist in einem System von unterschiedlichen Maßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos ein tauglicher Baustein. Dieser wird vor allem dann wirksam, wenn möglichst viele Personen solche Bedeckungen tragen. Dies gilt vor allem bei Versammlungen unter freiem Himmel, weil andere Maßnahmen – wie etwa das Einhalten von Abständen sowie die und Husten- und Niesetikette – aufgrund der hohen Teilnehmerzahl nicht durchgehend gewährleistet werden können.
- Gesundheitsgefahr, die von Masken ausgeht, ausreichend berücksichtigt: Die Gefahr, die für einzelne Personen von den Mund-Nasen-Bedeckungen ausgehen kann, hat die Polizeidirektion Hannover gerade durch die gewährten Ausnahmen hinreichend berücksichtigt.
- Behinderung der Rede wird durch Verstärkung der Stimmen ausgeglichen: Zwar sahen die VG-Richter, dass die Redner aufgrund der Masken beim Sprechen behindert werden. Dennoch meinten sie, dass diese Einschränkung verhältnismäßig ist, weil die Stimmen der Sprecher elektroakustisch verstärkt werden.
- Zweck der Demo auch mit Maske erreicht: Die weitere Befürchtung der Veranstalter, dass der Zweck des Protestes unmöglich gemacht oder sogar ins Gegenteil verkehrt wird, teilte das Gericht ebenfalls nicht. Dem Richterspruch zufolge verschafften sich die Teilnehmer der Demo schon aufgrund der Tatsache, dass ihre Protestaktion stattfindet, Gehör und Aufmerksamkeit.
Versammlungsrecht in der PraxisLösungsorientiert und aus einer Hand liefert das Werk eine systematische Gesamtdarstellung des Versammlungsrechts einschließlich seiner verfassungsrechtlichen und verwaltungsprozessualen Bezüge.Viele neue Fragestellungen - Die Liste ist lang und betrifft unter anderem: Protestcamps, Versammlungen auf Grundstücken Privater, Ansprüche Dritter auf behördliches Tätigwerden, Aufrufe von Amtsträgern zur Teilnahme an Gegendemos oder Wahlkampfauftritte ausländischer Amtsträger. Gut demonstriert
|
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
Rund um Ausgangsbeschränkungen und die Versammlungsfreiheit – Gerichtsentscheidungen im Überblick | |
Darf man in Zeiten der Corona-Pandemie überhaupt seine Wohnung verlassen oder demonstrieren? Wie steht es um die Ausgeh- oder Kontaktverbote? Die Gerichte haben in den letzten beiden Wochen mehrere Fälle zu diesen Themen entschieden. Ein Ausrufezeichen setzte der Saarländische Verfassungsgerichtshof, der die strengen Ausgangsbeschränkungen gelockert hat. mehr .. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht