VG Hannover zum Verbot einer Fahrrad-Demo auf der A7
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VG Hannover: Versammlungsfreiheit wurde verhältnismäßig eingeschränkt
- Erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit: Die beabsichtigte Fahrraddemo verursacht aufgrund der zu erwartenden Staus im gesamten Stadtgebiet zu einer erhöhten Unfallgefahr. Zudem wäre die Staugefahr aufgrund der Sommerferien in vielen Bundesländern erheblich erhöht. Hieraus, so die Kammer weiter, wäre eine unzulängliche Erreichbarkeit von Unfallstellen durch Rettungsfahrzeuge zu befürchten. All dies führt nach Ansicht der Kammer zu einer erhöhten Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
- Autobahnen zwar grundsätzlich kein demonstrationsfreier Raum: Zwar gewährt die Versammlungsfreiheit dem Veranstalter grundsätzlich das Recht, die Modalitäten einer Versammlung selbst zu bestimmen, betont die Kammer ausdrücklich. Ebenso sieht die sie Bundesautobahnen nicht schon aufgrund ihres Widmungszwecks von vornherein als demonstrationsfrei an.
- Aber – Grundrechte aller Betroffenen sind gleichmäßig zu wahren: Eine Bewertung sei jedoch immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Hierbei wären dann die sich gegenüber stehenden Rechtsgüter so auszugleichen, dass nach Möglichkeit die betroffenen Grundrechte aller Beteiligten weitgehend ausgeübt werden können.
- Einschränkung der Versammlungsfreiheit aufrund Ausweichroute verhältnismäßig: In dem konkreten Streitfall ist die Antragsgegnerin nach Auffassung der Verwaltungsrichter aus Hannover rechtmäßig davon ausgegangen, dass die Versammlungsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde. Demnach hat die Alternativroute einen nicht zu beanstandenden Ausgleich zwischen dem Interesse der Antragsteller und den öffentlichen Interessen der Gefahrenvermeidung geschaffen. Dabei teilte die Kammer auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Antragsteller ihr Anliegen – öffentlichkeitswirksam auf eine nach ihrer Ansicht erforderliche Verkehrs- und Mobilitätswende im Sinne des Klimaschutzes aufmerksam zu machen – auch auf der ihr zugewiesenen Ausweichroute verfolgen können. Denn auch diese Route hat zum Teil einen autobahnähnlichen Charakter.
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Im Wortlaut: § 8 Absatz NVersG – Beschränkung, Verbot, Auflösung |
(1) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. [ .. ] |
(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht