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Welche Gerichte aufgrund von § 1666 BGB zum Beispiel gegen die Maskenpflicht an Schulen einschreiten dürfen, ist umstritten (Foto: Yulia /stock.adobe.com)
Familiengerichtliche Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung

VG Münster: BVerwG soll Zuständigkeit der Gerichte für Maskenpflicht an Schulen klären

ESV-Redaktion Recht
09.06.2021
Die Frage, ob und welche Gerichte aufgrund von § 1666 BGB gegen Corona-Maßnahmen an Schulen einschreiten dürfen, sorgt weiter für Spannung. Nun hat das VG Münster – das sich für unzuständig hält – das BVerwG in Leipzig angerufen, das die Gerichtszuständigkeit klären soll. 
Antragsteller in dem Streitfall sind Schüler an Schulen in Gronau und Lotte. Die Eltern der Schüler hatten bei den Familiengerichten Gronau und Tecklenburg angeregt, wegen der coronabedingten Maskenpflicht an ihrer Schule ein familiengerichtliches Verfahren einzuleiten. Sie sehen eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Kindeswohls. Bei ihrem Antrag bezogen sich die Eltern auf den Beschluss des AG Weimar vom 08.04.2021 (9 F 148/21).

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Familiengerichte: Keine Angelegenheiten der elterlichen Sorge

Die beiden Amtsgerichte/Familiengerichte in Gronau und Tecklenburg hatten die Rechtsstreitigkeiten an das VG Münster verwiesen. Die Begründung: Es liege keine Angelegenheit der elterlichen Sorge vor, für die die Amtsgerichte/Familiengerichte ein familiengerichtliches Verfahren wegen Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Kindeswohls einzuleiten hätten.

Streitgegenstand wäre im Wesentlichen die Überprüfung von Maßnahmen der Schule. Damit liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, für die die Verwaltungsgerichte zuständig wären.

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VG Münster: Rechtsschutzinteresse der Antragsteller speziell auf familienrechtliches Einschreiten gerichtet

Die Auffassung der beiden Amtsgerichte/Familiengerichte folgte die Verwaltungsrichter aus Münster nicht. Demnach sind die Beschlüsse der FamG über die Verweisung der Rechtsstreitigkeiten nicht bindend. Zudem sah das VG keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Vielmehr handele es sich um Kindschaftssachen, die in der Zuständigkeit der Familiengerichte liegen. Die weiteren tragenden Gründe des VG:

  • Antragsteller haben familiengerichtliches Einschreiten angestrebt: Dem Sachvortrag der Antragsteller ist ausdrücklich zu entnehmen, dass ihr Rechtsschutzinteresse speziell auf ein familiengerichtliches Einschreiten gegen die Handlungen der Schulleitungen bzw. der Lehrkräfte gerichtet wäre.

  • BVerwG für Kompetenzkonflikt zuständig: Zwar liegt dem VG zufolge auch ein Bezug zu Maßnahmen vor, die in der Coronaschutzverordnung geregelt sind, wie etwa die Maskenpflicht, für deren gerichtliche Kontrolle prinzipiell der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Das Anliegen der Antragsteller beschränkt sich aber insoweit auf eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der betreffenden Corona-Maßnahmen. Für den Kompetenzkonflikt, der hierbei zwischen den Gerichten entsteht, sind nach Auffassung des VG die maßgeblichen Vorschriften der VwGO entsprechend anwendbar. Demnach muss das BVerwG diesen Konflikt entscheiden, so die VG Richter aus Münster abschließend.
Quelle: PM des VG Münster vom 07.06.2021 – 5 L 339/21, 5 L 344/21 u. a.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht