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VG Münster: Eine Verlängerung der regelmäßigen Quarantänezeit von 14 Tagen ist bei symptomlosen Kontaktpersonen ohne Begründung nicht gerechtfertigt (Foto: Gargonia / stock.adobe.com)
Corona und Quarantäne

VG Münster zur Verlängerung der Quarantäne für Kontaktpersonen ohne Symptome

ESV-Redaktion Recht
19.05.2021
Die Regelzeit für eine Quarantäne nach Kontakt mit einer Person, die mit dem Corona-Virus infiziert ist, beträgt 14 Tage. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum jedoch verlängert werden. Zu den Anforderungen an eine Verlängerung hat sich kürzlich das VG Münster in einem Eilverfahren geäußert. 
In dem Streitfall hatte ein etwa dreijähriges Kind in seiner Kindertagesstätte am 27.4.2021 Kontakt zu einem anderen Kind. Dieses wurde am 29.4.2021 positiv auf Corona getestet. Daher ordnete der Kreis Steinfurt am 1.5.2021 gegenüber der Mutter des Kindes mündlich eine häusliche Quarantäne bis zum 18.5.2021 an. Hierüber informierte der Kreis die Stadt Lengerich als örtliche Ordnungsbehörde. Zugleich forderte der Kreis die Stadt auf, eine entsprechende schriftliche Ordnungsverfügung zu erlassen. Die Stadt Lengerich – die spätere Antragsgegnerin – kam dieser Aufforderung mit ihrer Verfügung vom 2.5.2021 nach. Gegen die Ordnungsverfügung der Stadt zog des Kind, vertreten durch seine Mutter, mit einem Eilantrag vor das VG Münster.
 

Stadt Lengerich: Quarantänefrist wurde mangels PCR-Test automatisch verlängert

Im gerichtlichen Verfahren führte die Antragsgegnerin zur Quarantänedauer unter anderem aus, dass aufgrund der Formulierung – gerechnet ab dem Kontakt – zwar insgesamt eine 21-tägige Quarantänefrist angeordnet wurde. Dies sollte aber lediglich Missverständnissen vorbeugen, weil Ordnungsverfügungen in Lengerich ab dem 10.5.2021 regelmäßig eine 14-tägige Quarantänezeit vorsehen. Falls kein Nachweis über einen negativen Coronatest vorliegt, würde die Frist automatisch auf bis zu 21 Tage verlängert.

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VG Münster: Verlängerung der Quarantänezeit ermessenfehlerhaft

Mit ihrer Begründung drang die Stadt Lengerich vor dem VG Münster aber nicht durch. Nach Auffassung des VG ist die Quarantäne-Anordnung rechtswidrig, soweit diese über den 11. Mai 2021 hinaus andauern sollte. Die wesentlichen Erwägungen des VG:
 
  • Keine Ermessensausübung durch die Stadt: Die Quarantäneanordnung enthielt keine tragfähigen Ermessenserwägungen, soweit die Quarantäne über den 11.5.2021 andauern sollte. Zwar ermächtigt die „Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW“ die Behörde dazu, im Einzelfall von der 14-tägigen Regeldauer abzuweichen. Der angegriffenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin konnte das VG aber keine Ermessenserwägungen entnehmen. Auch im gerichtlichen Verfahren hatte die Antragsgegnerin keine entsprechenden Ergänzungen vorgenommen.  
  • Fortsetzung der Quarantäne nicht mehr gerechtfertigt: Nach den anschließenden Erwägungen der Richter aus Münster ist das Risiko der Weiterverbreitung von Corona bei symptomlosen Kontaktpersonen nach 14 Tagen soweit herabgesetzt, dass eine weitere Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist. Deshalb konnte die Beendigung der Quarantäne nicht ohne nähere Begründung der Antragsgegnerin von einem PCR-Test abhängig gemacht werden.
  • Verfahren für bestätige Infektionen ist nicht ohne Weiteres auf bloße Verdachtsfälle übertragbar: Abschließend betonten die Verwaltungsrichter aus Münster, dass die anordnende Behörde nicht die Befugnis hat, die Verfahrensweise, die für bestätigte Infektionen vorgesehen ist, ohne Begründung auf bloße Verdachtsfälle zu übertragen.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Quelle: PM des VG Münster vom 12.05.2021 zum Beschluss vom 11.05.2021 – 5 L 307/21


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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht