VG Münster zur Verlängerung der Quarantäne für Kontaktpersonen ohne Symptome
Stadt Lengerich: Quarantänefrist wurde mangels PCR-Test automatisch verlängert
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VG Münster: Verlängerung der Quarantänezeit ermessenfehlerhaft
- Keine Ermessensausübung durch die Stadt: Die Quarantäneanordnung enthielt keine tragfähigen Ermessenserwägungen, soweit die Quarantäne über den 11.5.2021 andauern sollte. Zwar ermächtigt die „Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW“ die Behörde dazu, im Einzelfall von der 14-tägigen Regeldauer abzuweichen. Der angegriffenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin konnte das VG aber keine Ermessenserwägungen entnehmen. Auch im gerichtlichen Verfahren hatte die Antragsgegnerin keine entsprechenden Ergänzungen vorgenommen.
- Fortsetzung der Quarantäne nicht mehr gerechtfertigt: Nach den anschließenden Erwägungen der Richter aus Münster ist das Risiko der Weiterverbreitung von Corona bei symptomlosen Kontaktpersonen nach 14 Tagen soweit herabgesetzt, dass eine weitere Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist. Deshalb konnte die Beendigung der Quarantäne nicht ohne nähere Begründung der Antragsgegnerin von einem PCR-Test abhängig gemacht werden.
- Verfahren für bestätige Infektionen ist nicht ohne Weiteres auf bloße Verdachtsfälle übertragbar: Abschließend betonten die Verwaltungsrichter aus Münster, dass die anordnende Behörde nicht die Befugnis hat, die Verfahrensweise, die für bestätigte Infektionen vorgesehen ist, ohne Begründung auf bloße Verdachtsfälle zu übertragen.
Quelle: PM des VG Münster vom 12.05.2021 zum Beschluss vom 11.05.2021 – 5 L 307/21
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht