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VG Trier: Die KfZ-Kennzeichen in dem Streifall waren weniger als 50 EUR wert – hier ein Symbolbild (Foto: VRD / stock.adobe.com)
Gebührenrecht

VG Trier: 2.331 EUR Verwahrgebühr für Kfz-Kennzeichen zu hoch

ESV-Redaktion Recht
11.08.2022
Der Verlust von Kfz-Kennzeichen kann neben einem bürokratischen Aufwand auch Gebühren für die Verwahrung auslösen. Doch sind Verwahrgebühren in Höhe von 2.331 EUR für eine Lagerung von 333 Tagen angemessen? Hierüber hat das VG Trier in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
In dem Streitfall stellten Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle zwei Kfz-Kennzeichen sicher. Der Grund: Die EU-Kennung war mit schwarzer Folie überklebt und es fehlte die Stempelplakette. Im Januar 2021 forderte das beklagte Land den Kläger auf, sich dazu zu äußern, ob die Kennzeichen entsorgt werden können. Hierbei hat das beklagte Land den Kläger auch darauf hingewiesen, dass pro Tag eine Verwahrgebühr von 7 EUR pro Tag anfallen würde.
 
Der Kläger reagierte auf diese Mitteilung nicht. Im Dezember 2021 wies der Beklagte den Kläger dann darauf hin, dass nun die Verwertung der sichergestellten Kennzeichens anstehen würde. Dem stimmte der Kläger zu. Zudem gab er an, dass ihm die Aufforderung von Januar 2021 nicht zugegangen wäre.
 
Anschließend berechnete das Land dem Kläger Verwahrkosten von 333 Tagen zu je 7 EUR und setzte die Gesamtkosten auf 2.331 EUR fest. Weil der Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid erfolglos blieb, zog er mit einer Klage vor das VG Trier.

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VG Trier: Die Höhe der Verwahrgebühren ist unverhältnismäßig

Seine Klage hatte Erfolg. Die 8. Kammer des VG Trier hob den Gebührenbescheid auf. Nach Auffassung der Kammer war der Beklagte zwar dem Grunde nach zur Erhebung von Verwahrgebühren berechtigt. In dem Streitfall sah die Kammer aber die Höhe der Gebühren als unverhältnismäßig an. Die tragenden Gründe des Gerichts:
 
  • Kostenminderungspflicht: Bei einem Zeitraum von 333 Tagen hätte das beklagte Land Rheinland-Pfalz eine Kostenminderungspflicht prüfen müssen.
  • Prüfung der vorzeitigen Beendigung der Verwahrung unterblieben: Die Kennzeichen haben der Kammer zufolge einen Wiederschaffungswert von deutlich unter 50 EUR. Da an diesen auch kein ideelles Interesse zu erkennen war, hätte der Beklagte nach einem angemessenen Zeitraum prüfen müssen, ob diese zu verwerten bzw. zu vernichten waren. Dies leitet die Kammer aus der Systematik der einschlägigen Regelungen ab.
  • Prüfzeitraum von 14 Tagen ausreichend: So führt die Verwahrung von Kfz-Kennzeichen bei einem Mindestgebührensatz von 7 EUR pro Tag und einer Verwahrdauer von 333 Tagen unumgänglich zu unverhältnismäßig hohen Kosten im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) von Rheinland-Pfalz (siehe unten). Bei Kfz-Kennzeichen, so die Kammer weiter, die für unter 10 EUR erworben werden können, wäre ein Zeitraum von 14 Tagen erforderlich aber auch ausreichend gewesen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung/Vernichtung vorliegen.
Da der Beklagte keine Maßnahmen ergriffen hatte, um die Verwahrung zeitnahe nach der Sicherstellung zu beenden, hob die Kammer den Gebührenbescheid des Beklagten auf.
 
Wegen der Abdeckung der Kennzeichen erging gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle. Den hierin festgesetzten Bußgeldbetrag hatte der Kläger beglichen.
 
Quelle: PM des VG Trier vom 09.08.2022 zum Urteil vom 27.07.2022 – 8 K 728/22
 
 


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