VG Trier: 2.331 EUR Verwahrgebühr für Kfz-Kennzeichen zu hoch
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VG Trier: Die Höhe der Verwahrgebühren ist unverhältnismäßig
- Kostenminderungspflicht: Bei einem Zeitraum von 333 Tagen hätte das beklagte Land Rheinland-Pfalz eine Kostenminderungspflicht prüfen müssen.
- Prüfung der vorzeitigen Beendigung der Verwahrung unterblieben: Die Kennzeichen haben der Kammer zufolge einen Wiederschaffungswert von deutlich unter 50 EUR. Da an diesen auch kein ideelles Interesse zu erkennen war, hätte der Beklagte nach einem angemessenen Zeitraum prüfen müssen, ob diese zu verwerten bzw. zu vernichten waren. Dies leitet die Kammer aus der Systematik der einschlägigen Regelungen ab.
- Prüfzeitraum von 14 Tagen ausreichend: So führt die Verwahrung von Kfz-Kennzeichen bei einem Mindestgebührensatz von 7 EUR pro Tag und einer Verwahrdauer von 333 Tagen unumgänglich zu unverhältnismäßig hohen Kosten im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) von Rheinland-Pfalz (siehe unten). Bei Kfz-Kennzeichen, so die Kammer weiter, die für unter 10 EUR erworben werden können, wäre ein Zeitraum von 14 Tagen erforderlich aber auch ausreichend gewesen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verwertung/Vernichtung vorliegen.
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Im Wortlaut: § 24 POG – Verwertung, Vernichtung, Einziehung |
(1) Die Verwertung einer sichergestellten beweglichen Sache ist zulässig, wenn
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(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik