
VG Trier: Privater Autohandel rechtfertigt Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtendienst
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VG Trier: Dienstentfernung unumgänglich
- Autohandel nicht genehmigungsfähig: Ein Autohandel ist eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit. Diese wurde der Kammer zufolge aber weder formell genehmigt noch ist diese materiell genehmigungsfähig.
- Schaden für Ansehen der öffentlichen Verwaltung: Demnach schadet es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, wenn sich ein Beamter über einen privaten Zweitberuf ein zweites wirtschaftliches Standbein schafft. Dies schließt die Kammer aus den Umsätzen des Autohandel von mehreren hunderttausend EUR im Jahr. In der Spitze machten diese sogar bis zu zwei Mio EUR aus. Inwieweit die Tätigkeit auch Gewinne einbrachte, ist der Kammer zufolge unerheblich. Denn aus alledem ergibt sich das Bild eines professionellen Unternehmers, der nach außen erkennbar die Verantwortung für seinen Autohandel getragen hat und in größerem Umfang auch technische Unterstützungsleistungen Dritter in Anspruch nahm.
- Vertrauensverlust: Durch die Tätigkeit, die der Beamte über mehrere Jahre ohne Genehmigung ausübte, verstieß er nicht nur gegen seine allgemeine Gehorsams- und Hingabepflicht. Vielmehr verletzte er auch seine Verpflichtung, nach der er sich auch außerhalb des Dienstes so verhalten muss, dass er dem Vertrauen gerecht wird, das sein Beruf erfordert.
- Ausübung auch während Dienstunfähigkeit: Erschwerend wertete die Kammer den Umstand, dass der Beamte seinen Autohandel auch während seiner Dienstunfähigkeiten betrieben hatte.
- Disziplinare Höchstmaßnahme unerlässlich: Mit seinen Verstößen offenbarte der Polizist seine völlige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung und zeigte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass die Kammer die Entfernung aus dem Dienst als unumgängliche disziplinare Höchstmaßnahme bewertete. Auch mildernde Umstände zugunsten des Beamten sah die Kammer nicht.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Öffentliches Dienstrecht