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Der Bundespolizist machte mit seinem privaten Autohandel in Spitzenzeiten bis zu zwei Mio EUR Umsatz im Jahr (Foto: Gerd Gropp / stock.adobe.com)
Disziplinarrecht

VG Trier: Privater Autohandel rechtfertigt Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtendienst

ESV-Redaktion Recht
05.08.2024
Wollen Beamte sich nebenberuflich selbstständig machen, brauchen sie hierfür eine Genehmigung. Voraussetzung ist unter anderem aber, dass die Tätigkeit das Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht herabsetzt. Ob der private Autohandel eines Bundespolizisten insoweit schädlich ist, hat das VG Trier kürzlich im Rahmen einer Disziplinarklage entschieden.
In dem Streitfall betrieb ein Bundespolizeibeamter einen privaten Autohandel in größerem Umfang. In einigen Fällen hatte er zur Geschäftsanbahnung seine dienstliche Stellung als Polizeivollzugsbeamter ausgenutzt und bei der Ausübung des Autohandels  seine Dienstnummer verwendet. Darüber hinaus übte er den Handel in einigen Zeiträumen aus, in denen er krankgeschrieben war. Sein Dienstherr sah darin eine schädliche und nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit, bei der er zum Teil hohe Umsätze erzielt hatte. Die Sache landete schließlich vor der 4. Kammer des VG Trier, die zuständig ist für Disziplinarsachen.

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VG Trier: Dienstentfernung unumgänglich

 
Die 4. Kammer des VG Trier entfernte den Polizeibeamten aus dem Dienst. Nach Auffassung der Kammer war der Autohandel ein schweres Dienstvergehen. Die wesentlichen Überlegungen der Kammer:
 
  • Autohandel nicht genehmigungsfähig: Ein Autohandel ist eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit. Diese wurde der Kammer zufolge aber weder formell genehmigt noch ist diese materiell genehmigungsfähig.
  • Schaden für Ansehen der öffentlichen Verwaltung: Demnach schadet es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, wenn sich ein Beamter über einen privaten Zweitberuf ein zweites wirtschaftliches Standbein schafft. Dies schließt die Kammer aus den Umsätzen des  Autohandel von mehreren hunderttausend EUR im Jahr. In der Spitze machten diese sogar bis zu zwei Mio EUR aus. Inwieweit die Tätigkeit auch Gewinne einbrachte, ist der Kammer zufolge unerheblich. Denn aus alledem ergibt sich das Bild eines professionellen Unternehmers, der nach außen erkennbar die Verantwortung für seinen Autohandel getragen hat und in größerem Umfang auch technische Unterstützungsleistungen Dritter in Anspruch nahm.
  • Vertrauensverlust: Durch die Tätigkeit, die der Beamte über mehrere Jahre ohne Genehmigung ausübte, verstieß er nicht nur gegen seine allgemeine Gehorsams- und Hingabepflicht. Vielmehr verletzte er auch seine Verpflichtung, nach der er sich auch außerhalb des Dienstes so verhalten muss, dass er dem Vertrauen gerecht wird, das sein Beruf erfordert.
  • Ausübung auch während Dienstunfähigkeit: Erschwerend wertete die Kammer den Umstand, dass der Beamte seinen Autohandel auch während seiner Dienstunfähigkeiten betrieben hatte.
  • Disziplinare Höchstmaßnahme unerlässlich: Mit seinen Verstößen offenbarte der Polizist seine völlige innere Loslösung aus seiner beamtenrechtlichen Pflichtenstellung und zeigte ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass die Kammer die Entfernung aus dem Dienst als unumgängliche disziplinare Höchstmaßnahme bewertete. Auch mildernde Umstände zugunsten des Beamten sah die Kammer nicht.
Quelle: PM des VG Trier vom 29.07.2024 zum Urteil vom 18.07.2024 – 4 K 732/24.TR


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(ESV/bp)

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