VGH Mannheim: Drastische Erhöhung der Parkgebühren für Anwohner in Freiburg bleibt rechtmäßig
Antragsteller: Erhöhung verstößt gegen Übermaßverbot
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VGH Mannheim: Deutliche Steigerung der Gebühren nicht maßgebend
Kostendeckung: Die neuen Bewohnerparkgebühren haben zunächst den legitimen Zweck der teilweisen Deckung der Kosten.
Vorteilsausgleich: Darüber hinaus sollen die neuen Gebühren besondere Vorteile ausgleichen, die den Bewohnern dadurch entstehen, dass sie den öffentlichen Parkraum pauschal nutzen dürfen, und zwar ohne allgemeine Parkgebühren zu zahlen und ohne Parkzeitbegrenzungen einhalten zu müssen.
Klimaschutzziele: Zudem unterstützt die neue Gebührenregelung auf rechtmäßige Art die staatlichen Klimaschutzziele von Art. 20a GG sowie vor den Gefahren des Klimawandels. Insoweit verweist der Senat auf den Lenkungszweck, nach dem der Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich reduziert werden soll – was wiederum die Treibhausgase reduzieren würde.
Kein Verstoß gegen Äquivalenzprinzip: Die drastisch erhöhten Gebühren verstoßen nach Auffassung des Senats aller Voraussicht nach auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip, das als eine gebührenrechtliche Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit anzusehen wär
Deutliche Steigerungsrate unerheblich: Ebenso wenig ist dem Senat zufolge der Umstand, dass die Gebühren im Vergleich zur vorherigen Regelung um den bis zu 16-fachen Betrag erhöht wurden, nicht entscheidend. Hierin sei noch kein Missverhältnis zu den Vorteilen zu sehen, die mit der neuen Gebühr abgegolten werden solle, so die Mannheimer Richter. Insoweit verglichen sie die neuen Gebühren mit den monatlichen Mietkosten etwa in privaten Parkhäusern. Diese belaufen sich auf bis zu 2.280 Euro im Jahr. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Kunden in Parkhäusern ggf. auch überdachte und überwachte Stellplätze nutzen können, was bei einem Bewohnerparkausweis nicht möglich ist. Demgegenüber würden Bewohnerparkgebühren nur von der Pflicht zur Zahlung von den allgemeinen Parkgebühren befreien. Sie schützen aber nicht vor etwaigen Abschleppmaßnahmen. Angesichts dieser Unterschiede spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung vorliegt.
Willkür ausgeschlossen: Auch die Gebührenstaffelung bei der Festlegung der Fahrzeuglängen bewertete das Gericht nicht als willkürlich. Demnach basiert die Staffelung auf statistischen Daten zur Länge privater Kraftfahrzeuge in Freiburg. Dieser Ansatz sieht nach der groben Ermittlung der monatlichen Bewirtschaftungs- und Personalkosten einen festen Sockelbetrag vor, der für alle Gruppen gilt. Darüber hinaus sind ausgehend von einem monatlichen Betrag von 4 Euro für eine Erhöhung der Gebühr auf jeder Stufe je 10 Euro vorgesehen. Hierin sieht das Gericht einen methodisch-systematischen Ansatz.
Einhaltung des Sozialstaatsprinzips im Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers: Die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen liegen unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips und des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gebührengesetzgebers, führt der VGH Mannheim dann weiter aus. Damit sollen wirtschaftliche Belastungen von finanziell weniger leistungsfähigen Personen abgemildert werden. Dies beruht unter anderem auf dem Gedanken, Nachteile für Schwerbehinderte auszugleichen, die besonders auf Parkmöglichkeiten in der Nähe ihrer Wohnungen angewiesen sind.
Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit nicht berührt: Abschließend wird auch das Prinzip der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrs dem VGH zufolge nicht tangiert, weil die Satzung allein die Gebührenpflicht und nicht die Nutzungsberechtigung regelt – denn auch Nichtanwohner dürfen in der Parkraumbewirtschaftungszone parken. Sie müssen eben nur die teureren allgemeinen Parkgebühren zahlen.
Update: BVerwG kippt VGH-Entscheidung
Mittlerweile hat das BVerwG die Entscheidung des VGH Mannheim aufgehoben und damit die Freiburger Gebührensatzung gekippt. Allerding findet das Leipziger Gericht die prinzipielle Jahresgebühr von 360 EUR pro Jahr nicht unangemessen.
Parkgebühren für Anwohner | 19.06.2023 |
BVerwG: Freiburger Gebührensatzung zum Anwohnerparken unwirksam | |
Die Stadt Freiburg hatte die Gebühren für das Anwohnerparken im Jahr 2021 um das bis zu 16-fache der ursprünglichen Gebühren angehoben – mit dem Segen des VGH Mannheim, der die Freiburger Gebührensatzung bestätigte. Nun hat das BVerwG diese Regelung gekippt. mehr … |
Quellen:
- PM des VGH Baden-Württemberg vom 28.06.2022 zum Beschluss vom 24.06.2022 – 2 S 809/22
- PM des VHH Baden-Württemberg vom 02.08.2022 zum Urteil vom 13.07.2022 – 2 S 808/22
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Der Hintergrund
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Keine Deckelung von 30,70 Euro mehr Die neuen Möglichkeiten für die Kommunen, die Parkgebühren für Anwohner festzulegen, basieren auf einer Änderung, von § 6a Abs. 5a StVG mit Wirkung zum 04.07.2020. Demnach dürfen Länder die Gebührenordnungen anpassen oder den Kommunen freie Hand bei den Kosten für Anwohnerparkausweise geben. Bis dahin hatte die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) den Kommunen nur einen Spielraum zwischen 10,20 Euro und 30,70 Euro im Jahr gelassen. Im Wortlaut: § 6a StVG – Gebühren (in der Fassung ab dem 04.07.2020) (5a) 1Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. 2Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. 3In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. 4In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. 5Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik