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Cannabis im Straßenverkehr wird zunehmend kontrolliert (Foto: Rico Löb/Fotolia.com)
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

VGH München: Fahrerlaubnisentzug bei erstmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss nicht zwingend

ESV-Redaktion Recht
14.09.2017
Die Fahrerlaubnisbehörden sehen Kraftfahrzeugführer mit gelegentlichem Cannabiskonsum nach ihrer ersten Drogenfahrt ohne weitere Aufklärung mit Zustimmung der meisten Gerichte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München) stellt dies nun in Frage.
Der Kläger wendete sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnisklassen A1, AM, B und L. Gemäß dem weiterem Sachverhalt stellte die Polizei im April 2014 bei einer Verkehrskontrolle fest, dass der Kläger beim Führen eines Kraftfahrzeugs 1,7 Gramm Marihuana bei sich trug. Er gab außerdem zu, dass er etwa 45 Minuten vorher mit zwei Freunden einen kleinen Joint geraucht hatte.

Eine Blutprobe des Klägers ergab Werte von 3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 55,2 ng/ml THC-Carbonsäure (TCH-COOH) und 1,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC). Daraufhin verhängte die Bußgeldbehörde gegen den Kläger eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat. Zudem entzog das Landratsamt Starnberg dem Kläger nach einer Anhörung die Fahrerlaubnis für alle Klassen.

Landratsamt Starnberg: Kläger ist ungeeignet zum Fahren

Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Kläger wäre nach Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht in der Lage, den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers und seine Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) München blieben erfolglos. Gegen die Entscheidung des VG legte der Kläger Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH München) ein

Kläger: Entzug der Fahrerlaubnis verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Dort machte der Kläger geltend, dass er nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe. Daher müsse er genauso behandelt werden wie alkoholisierte Kraftfahrer. In diesen Fällen werde erst bei der zweiten einschlägigen Ordnungswidrigkeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert. Damit sei der Gleichheitssatz verletzt.

VGH München: Fahrerlaubnisbehörde kann Fahreignungsgutachten nach Ermessen anfordern

Nach Auffassung der Münchner Richter kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen nicht ohne weitere Aufklärung die Fahrlaubnis entziehen. Dabei ließ sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten: 

Kläger ist zwar gelegentlicher Cannabiskonsument: 
Der VGH stufte den Kläger zunächst zwar als gelegentlichen Cannabiskonsumenten im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 3 FeV in Verbindung mit der Nr. 9.2.2 der zugehörigen Anlage 4 ein. So habe der Kläger zugestanden, dass er in einem zeitlichen Zusammenhang zu seiner Drogenfahrt ein weiteres Mal Cannabis eingenommen hatte, meint das Gericht.

Kläger verstieß auch gegen Trennungsgebot: Ebenso ging der VGH davon aus, dass der Kläger mindestens einmal gegen das Gebot der Trennung von Autofahren und Cannabiskonsum verstoßen hatte.

Im Wortlaut: § 14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) - Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (Auszug)
(1) (…) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn (….)
3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden (..).

Aber - einmaliger Verstoß gegen Trennungsgebot führt nicht automatisch zur Nichteignung: Allerdings, so der VGH weiter, sei bei einem einmaligen Verstoß gegen dieses Trennungsgebot nicht automatisch davon auszugehen, dass der betreffende Fahrzeugführer ungeeignet wäre zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vielmehr müsse man die entsprechende Regelung für den Alkoholkonsum vergleichend beachten. Dort ordnet der Normgeber dem Gericht zufolge bei einer wiederholten Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Dies ergebe sich aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Daraus zieht das Gericht für den gelegentlichen Cannabiskonsums folgende Schlüsse:
  • Bei der ersten Zuwiderhandlung könne nach § 14 Absatz 1 Satz 3 FeV ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege angeordnet werden. 
  • Erst bei einer zweiten Zuwiderhandlung sei die Anordnung eines solchen Gutachtens nach § 14 Absatz 2 Nr. 3 FeV zwingend. 
Diese Regelung hätte nach Meinung des VGH keinen Anwendungsbereich, wenn sie nicht den mehrmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot erfassen würde. Außerdem habe der Normgeber die Regelungen für Alkohol- und Cannabiskonsums angleichen wollen, so die Münchner Richter weiter.

Entscheidung sehr umstritten

Für die Ansicht des VGH Bayern spricht in der Tat die Systematik von § 14 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu der Verordnung. Allerdings ist die Auffassung äußerst umstritten. So sind unter anderem folgende Gerichte der Meinung, dass dem Betroffenen bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach der ersten Drogenfahrt zwingend die Fahreignung abzusprechen und die Fahrerlaubnis zu entziehen ist:
  • OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.05.2017 - AZ: 10 B 10909/17.OVG (Vgl.: Verkehrsrechtssammlung VRS 131/16, Heft 5 Nr. 69)
  • VGH Mannheim - Beschluss vom 07.03.2017 - AZ: 10 S 328/17 
  • OVG Münster - Urteil vom 15.03.2017 - AZ: 16 A 432/16 
  • OVG Lüneburg - Beschluss vom 07.04.2017 - AZ: 12 ME 49/1
  • OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.06.2017 - AZ: OVG 1 S 27.17 
Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Entzug der Fahrerlaubnis bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der mit einer THC-Konzentration von 1,3 ng/ml im Straßenverkehr unterwegs war, in seinem Urteil vom 23.10.2014 (AZ: 3 C 3/13) nicht beanstandet. Es ist also abzuwarten, ob es insoweit zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommt und das BVerwG die Auffassung des VGH München bestätigt. 

Lesen Sie das Urteil des VGH München vom 25.04.2017 - AZ: 11 BV 17.33 in unserer Verkehrsrechtssammlung VRS Band 131/16, Heft 5 Nr. 64

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(ESV/bp)

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik