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BGH: Wer im Internet wirbt, spricht eine unbegrenzte Personenzahl an und kann damit zur Zahlung von Lizenzgebühren an die GEMA verpflichtet sein (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
„GEMA-Gebühren“

Wann Betreiber von Ferienwohnungen und Arztpraxen Lizenzgebühren an die GEMA zahlen müssen

ESV-Redaktion Recht
05.11.2020
Wer öffentlich Musik abspielen möchte, braucht eine Lizenz der GEMA. Gilt dies auch für Betreiber von Ferienwohnungen, wenn die Wohnungen über Radio- und Fernsehgeräte verfügen, an die Hörfunk- oder Fernsehsendungen über eine Verteileranlage weitergesendet werden? Dies hat der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil bejaht. Für Arztpraxen gilt dies laut der gefestigten EuGH-Rechtsprechung allerdings grundsätzlich nicht.
Geklagt hatte in dem BGH-Fall die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahr.  Darüber hinaus führt die Verwertungsggesellschaft das Inkasso für Ansprüche der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken (ZWF) sowie der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen (VG Media) durch. 

Die Beklagten betreiben einen Beherbergungsbetrieb mit acht Ferienwohnungen in Bayern. Die Wohnungen waren unter anderem mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet, was die Betreiber der Ferienwohnanlage auch im Internet beworben hatten. Die Rundfunksendungen wurden durch eine Verteileranlage an jede der acht Ferienwohnungen übertragen.
 

Klägerin: Übertragung über Verteileranlage ist „Öffentliche Wiedergabe“

Die Klägerin sah in der Übertragung der Sendungen eine Urheberrechtsverletzung. Mit der Übertragung über die Verteileranlage sei das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Form des Senderechts verletzt, so die Kläger weiter.

Hierfür stellten sie den Beklagten für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 30.9.2017 einen Betrag von 1.885,77 € in Rechnung. Dabei berief sich die Klägerin auf den Tarif „VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Hotelzimmern und ähnlichen Einrichtungen“.
 

Beklagte: Wiedergabe nur gegenüber begrenztem Personenkreis

Demgegenüber meinten die Beklagten im Wesentlichen, dass sie die Rundfunksendungen nur einem kleinen Personenkreis zur Verfügung gestellt haben. Darüber hinaus hätten sie zum Teil Stammgäste, gegenüber denen ein persönliches oder sogar freundschaftliches Verhältnis entstanden wäre. Damit liege nur ein besonderer oder begrenzter Personenkreis und keine „Öffentlichkeit“ vor.
 
Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Hiergegen wendeten sich die Beklagten mit einer Revision zum BGH.

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BGH: Adressatenkreis der Werbung ist entscheidend

Ohne Erfolg: Der I. Zivilsenat des BGH hat die Revision zurückgewiesen. Ausgangspunkt der Überlegungen des Senats ist § 15 UrhG. Danach haben Urheber – dazu gehören unter anderem Künstler, Sendeunternehmen oder Filmhersteller – ein ausschließliches Recht an der öffentlichen Wiedergabe. Dies umfasst auch das Senderecht aus § 20 UrhG, das um das Kabelweitersendungsrecht nach § 20b UrhG erweitert wurde. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:

  • Zur „Wiedergabe“ zählt die absichtliche Weitersendung: Zur Wiedergabe im genannten Sinne zählt auch die Kabelweitersendung nach § 20b UrhG. Nur dann, wenn Hotelbetreiber Radio- und Fernsehgeräte im Gästezimmer aufstellt, die über eine Zimmerantenne DVB-T empfangen werden, verstößt er nicht gegen das Urheberrecht, denn dann liegt keine Weiterverteilung vor. Im Streitfall nutzten die Beklagten aber eine Verteileranlage. Dabei ermöglichten sie absichtlich und gezielt die Zugänglichkeit, die ohne ihr Tätigwerden nicht bestanden hätte. Es sei irrelevant, ob die Gäste den Zugang nutzten oder nicht, führte der Senat weiter aus.
  •  „Öffentlichkeit“ wurde durch Werbung im Internet adressiert: Eine Kabelweitersendung setzt allerdings auch eine öffentliche Wiedergabe voraus. Diese Öffentlichkeit besteht einerseits dann, wenn es sich um eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten handelt. Personen einer privaten Gruppe gehören laut EU-Urheberrecht nicht zur Öffentlichkeit.
  • Persönliches Verhältnis zu Stammgästen unerheblich: Zwar erklärten die Beklagten, dass sie teils Stammgäste hätten, zu denen sie ein freundschaftliches Verhältnis unterhalten würden. Nach Senatsauffassung besagt der Begriff des Stammgastes aber lediglich, dass dieser die Ferienwohnung der Beklagten bereits mehrfach entgeltlich gebucht hat und dass somit eine dauerhafte Geschäftsbeziehung zu den Beklagten besteht. Der Umstand, dass bei einigen Stammgästen persönliches oder sogar freundschaftliches Verhältnis hinzutreten kann, führt aber im Hinblick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu sichern, zu keinem anderen Ergebnis.
  • Mit Werbung über das Internet unbestimmte Personenzahl angesprochen: Zwar wird dem Senat zufolge erst ab „recht vielen Personen“ eine Öffentlichkeit erreicht. Insoweit berücksichtigten die Karlsruher Richter aber, dass die Beklagten mit ihrem Angebot auch im Internet geworben hatten und damit eine unbestimmte Personenzahl angesprochen hatten. Dies hielten sie für maßgebend. 

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EuGH: Nur Zufällige Wiedergabe für begrenzten Personenkreis im Wartezimmer

Anders stellt sich die Rechtslage bei Arztpraxen dar. Schon 2012 zog die Società Consortile Fonografici (SCF) gegen eine italienische Arztpraxis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH), weil diese Radiosendungen im Wartezimmer abspielte. Zuvor hatte der EuGH bereits in einem Rechtsstreit von 2006 zu einem Hotel in Spanien den Begriff der Öffentlichen Wiedergabe wie folgt weiter konkretisiert:

  • Zwar Zutritt für Öffentlichkeit: Theoretisch könnte jedermann in die Praxis eintreten und so auch Zugang zu den Werken erhalten. Auch können Wartezimmer schnell überfüllt sein, womit auch „recht viele Personen“ im oben genannten Sinne erreicht werden. Insoweit stellte der EuGH aber fest, dass sich üblicherweise nur eine begrenzte Zahl von Patienten in der Praxis aufhält.

  • Werk erreicht Patienten nur zufällig: Letztlich kommt es auch drauf an, dass die Wiedergabe im starken Kontrast zu Hotels und Ferienwohnungen für die Kunden nicht wählbar ist. Vielmehr genießen die Patienten diese zufällig und unabhängig von ihren Wünschen.
  • Wiedergabe keine zusätzliche Leistung: Hinzu kommt, dass der Zahnarzt – im Gegensatz zu Hoteliers – aufgrund der Wiedergabe keine Verbesserung seines Patientenbestandes erwarten oder höhere Preise verlangen kann. Anders ist dies bei Ferienwohnungen und Hotels, weil die Wiedergabe dort als zusätzliche Leistung anzusehen ist.
Der BGH hat diese Grundsätze im Juni 2016 bestätigt. Danach hatte ein Arzt die GEMA-Vereinbarung zu Recht gekündigt. Die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages war durch das obige EuGH-Urteil entfallen, so der BGH. Dabei betonte das Gericht aber, dass die Frage, ob ein Sachverhalt eine öffentliche Wiedergabe ist, immer vom individuellen Einzelfall abhängt. Dennoch werden die oben genannten Kriterien bei Arztpraxen kaum anzutreffen sein.

Quellen: EuGH-Urteile vom 07.12.2006 – C‑306/05 und vom 15.03.2012 – C‑135/10 sowie BGH-Urteil vom 18.6.2015 – I ZR 14/14

(ESV jp/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht