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VG Aachen: Kein Demonstrationsverbot am Hambacher Forst (Foto: Akiko Nuru/Fotolia.com)
Versammlungsrecht

Warum das VG Aachen das Demo-Verbot am Hambacher Forst gekippt hat

ESV-Redaktion Recht
09.10.2018
Der Hambacher Forst hat mehrfach die Öffentlichkeit beschäftigt. Neben der Kernfrage, ob der Energieriese RWE den Wald für seinen Braunkohleabbau abholzen darf, rücken zahlreiche Großdemonstrationen in den Blickpunkt. Hierzu hat sich nun das Verwaltungsgericht Aachen geäußert.
In dem Streitfall hatte der Naturfreunde Deutschland e.V. gegen die von RWE geplante Waldrodung demonstrieren wollen. Die Demo sollte auf einer Ackerfläche nahe des Waldes stattfinden. Erwartet wurden mehr als 20.000 Teilnehmer. Diese sollten zum Großteil mit S-Bahn und Regionalexpress über die Bahnhöfe Buir und Horrem sowie mit gecharterten Bussen anreisen.

Polizeipräsidium Aachen: Kein Sicherheitskonzept

Das  Polizeipräsidium Aachen hatte die Demo wegen Sicherheitsbedenken von kommunalen Sicherheitsbehörden untersagt. So habe für die Demo kein Sicherheitskonzept vorgelegt, argumentierte das Präsidium.

Hiergegen wendete sich der Verein mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht (VG) Aachen.

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VG Aachen: Verbot der Demonstration nur letztes Mittel

Das VG Aachen teilte die Bedenken der Polizei nicht. Die Aachener Richter haben dem Eilantrag des Vereins stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums angeordnet. Dem Richterspruch zufolge sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das Verbot der Demonstration rechtswidrig ist. Hierbei stützte sich das VG auf folgende Überlegungen:
  • Sicherheitskonzept nicht zwingend: Bei einer Versammlung nach Art. 8 GG ist muss nicht zwingend ein valides Sicherheitskonzept vorliegen.
  • Aber – Kooperationsgespräch: Etwaige Sicherheitsbedenken sind vielmehr im Rahmen eines Kooperationsgesprächs zu erörtern.
  • Ggf. Auflagen zur Sicherheit: Eventuellen Sicherheitsrisiken ist durch geeignete Auflagen zu begegnen.
  • Verbot nur ultima ratio: Erst dann, wenn trotz Auflagen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben z.B. von Versammlungsteilnehmern bestehen würde, kommt den Aachener Richtern zufolge ein Verbot der Versammlung in Betracht – und zwar als äußerstes Mittel. Solche erhebliche Gefahren können sich zum Beispiel aus dem Ablauf der Versammlung, den örtlichen Gegebenheiten oder aus den Besonderheiten des An- und Abreiseverkehrs ergeben.
  • Auflagen ausreichend: Dem VG zufolge konnte aber den Sicherheitsbedenken – die vor allem aus der An- und Abreise über die Bahnhöfe Buir und Horrem sowie in der Freihaltung von Rettungswegen lagen – durch Auflagen begegnet werden.
  • Gefahrloser Waldspaziergang am 30.09.2018: Dabei hat das VG zum einen berücksichtigt, dass schon am 30.09.2018 ein sogenannter Waldspaziergang mit etwa 10.000 Teilnehmern ohne besondere Gefahren für An- und Abreise der Teilnehmer stattgefunden hatte. So sollten die Demoteilnehmer überwiegend mit S-Bahn, Regionalexpress über die Bahnhöfe Buir und Horrem und mit gecharterten Bussen anreisen.
  • Kanalisierung der Demoteilnehmer: Diese Besonderheit führte nach Überzeugung des Gerichts zu einer „Kanalisierung“ und Begrenzung der Versammlungsteilnehmer. Hierdurch wiederum würde die Lenkung der Menschenmengen unter Sicherheitsaspekten – ähnlich wie bei gewerblichen Großveranstaltungen (Fußballspiele, Oktoberfest) – erleichtert.
  • Gerichtsbeschluss verbietet keine weiteren Auflagen: Darüber hinaus wies das VG darauf hin, dass die Polizei auch während der Versammlung trotz des Beschlusses noch Auflagen erteilen kann, die noch bestehende Sicherheitsbedenken entschärfen.
Quelle: PM des VG Aachen vom 05.10.2018 zum Beschluss vom selben Tag – AZ:  6 L 1490/18

Versammlungsrecht in der Praxis

Autor: Matthias Hettich, langjähriger Richter am VGH Baden-Württemberg

Topaktuell und lösungsorientiert: Mit seinem Werk liefert Matthias Hettich eine systematische Gesamtdarstellung des Versammlungsrechts einschließlich seiner verfassungsrechtlichen und verwaltungsprozessualen Bezüge.

Viele neue Fragestellungen – Die Liste ist lang und betrifft unter anderem:
Protestcamps, Versammlungen auf Grundstücken Privater, Aufrufe von Amtsträgern zur Teilnahme an Gegendemonstrationen, Klagen wegen der Untätigkeit der Polizei gegenüber Blockadeversammlungen, Wahlkampfauftritte ausländischer Amtsträger.

Lösungsansätze konkret und gut demonstriert:

  • Alle bestehenden Landesgesetze zum Versammlungsrecht und zum Schutz von Gedenkstätten sind berücksichtigt.
  • Die zahlreichen möglichen Auflagen werdn in den Einzelheiten dargestellt.
  • Viele Fallbeispiele aus der Rechtsprechung veranschaulichen zahlreiche Kernfragen 
  • Musterbescheide im Anhang geben den Versammlungsbehörden Orientierungshilfen.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht