
Weg für Corona-Soforthilfen frei
Die Kernpunkte der Verwaltungsvereinbarung
Antragsberechtigung- Adressatenkreis: Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten. Es gilt insoweit das Vollzeitäquivalentprinzip und die Antragsteller müssen als Unternehmen wirtschaftlich am Markt tätig sein.
- Sitz oder Betrieb im Inland: Weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller seine Betriebsstätte oder seinen Sitz im Inland hat und die Tätigkeit von dort aus ausgeführt wird. Zudem muss er bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
- Wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund Corona-Krise: Antragsteller müssen versichern, dass ihre Liquiditätsengpässe aufgrund der Corona-Krise entstanden sind. Sie dürfen sich nicht schon am 31.12.2019 oder vorher in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
Umfang der Soforthilfe, Auszahlung und Fristen
Die Hilfen sollen die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen sichern und Liquiditätsengpässe aufgrund der Corona-Krise wie folgt überbrücken:- Antragsteller mit bis zu fünf Beschäftigten: Einmaliger Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate
- Antragsteller mit bis zu zehn Beschäftigten: Einmaliger Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
- Auszahlung durch die Länder: Die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen haben die Länder übernommen.
- Fristen: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Antragsverfahren und elektronische Antragstellung
Wie BMF und BMWi betonen, müssen die Angaben im Antrag aber richtig sein. Falschangaben, so die Erklärung der beiden Ministerien weiter, können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen.
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Antragsformulare und Übersicht über die zuständigen Behörden
- Eine Übersicht über die zuständigen Behörden, Stellen oder Ansprechpartner in den Ländern mit den entsprechenden Links und Antragsformularen finden Sie in dieser Tabelle
- Die in der Tabelle genannten Ansprechpartner können zu Länder-Soforthilfen kontaktiert werden, aber auch im Zusammenhang mit Soforthilfen des Bundes. Die Eckpunkte der Vereinbarung sind hier aufgelistet.
Kumulierung mit anderen Hilfen
Steuerliche Einordnung
Beispiel Bayern
Liquiditätsengpass
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Quelle: Unter anderem die gemeinsame PM des BMF und des BMWi vom 29.3.2020
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht