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Der VGH Mannheim kippt die zweimal wöchentlich vorgesehene Corona-Testpflicht in Schlachtbetrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern (Foto: Paulista / stock.adobe.com)
Rechtsprechung in aller Kürze

Weitere Gerichtsentscheidungen zu Corona im Überblick

ESV-Redaktion Recht
20.08.2020
Eine Flugreise bedarf aufgrund von Corona der Zustimmung des anderen Elternteils, sagt das OLG Braunschweig. Über anlasslose Corona-Tests für Schlachthofmitarbeiter zweimal wöchentlich entschied der VGH. Das VG Regenburg hält eine Quarantänepflöicht auch bei negativ auf Corona getesteten Erntehelfern für verhältnismäßig – und das VG Köln bestätigte das Badeverbot im Allner See aufgrund von Corona.

OLG Braunschweig: Flugreise bedarf aufgrund von Corona der Zustimmung des anderen Elternteils

Dies hat das OLG Braunschweig aktuell entschieden. Danach ist die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in Corona-Zeiten keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr – mit der Folge, dass die Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils erforderlich ist.

In dem Streitfall wollte die Mutter in den Sommerferien mit den beiden gemeinsamen Kindern nach Mallorca fliegen. Hiermit war der Vater nicht einverstanden.

Zu Recht, wie das OLG Braunschweig befand. Die Begründung: Die Ausbreitung von Corona führt auch dann zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens, wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel besteht. Es kommt hinzu, dass die derzeitigen Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgen. Daher, so das OLG weiter, wäre auch keine Planungsverlässlichkeit für einen gebuchten Rückflug gewährleistet. Komme es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus, bestehe das Risiko längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Dies könne zu erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Darüber hinaus sehen die Richter aus Braunschweig weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus mit der Folge, dass die auch konkrete Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen ungeklärt bleibt. Somit müssen beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam über eine Flugreise ins Ausland entscheiden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung galt die Insel Mallorca noch nicht als Risikogebiet.

Quelle: PM des OLG Braunschweig vom 3.8.2020 zur Entscheidung vom 20.7.2020 – 2 UF 88/20

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07.08.2020
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Das Corona-Virus hat Deutschland fest im Griff. Grundsätzlich kann eine COVID-19-Erkrankung daher als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden. Aufgrund ihrer langjährigen Praxis als Direktoren einer Berufsgenossenschaft haben Prof. Dr. jur. Gerhard Mehrtens und Prof. Dr. jur. Stephan Brandenburg die Voraussetzungen hierfür im Interview mit der ESV-Redaktion erörtert. mehr …


VGH Mannheim kippt Corona-Testpflicht für Schlachthof-Mitarbeiter zweimal wöchentlich 

Dies ergibt sich aus einem aktuellen Beschluss des VGH Mannheim. Nach § 4 Absatz 2 der Corona-Verordnung des Landes Baden Württemberg für Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung vom 7.7.2020 müssen Betriebe, die im Schlacht- und Zerlegebereich mehr als 100 Mitarbeiter einsetzen, alle Beschäftigten zweimal wöchentlich auf Corona testen. Hiergegen wendete sich ein Schlachtbetrieb aus dem Regierungsbezirk Tübingen.

Der VGH Mannheim hat die benannte Testpflicht ab dem 10.8.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dem VGH zufolge geht die starre und einzelfallunabhängige Pflicht zur Testung zweimal pro Woche zu weit. Ebenso geeignet und weniger belastend ist eine Regelung, die Reihentestungen zwar grundsätzlich vorschreibt, die den Betreibern aber die Möglichkeit gibt, Ausnahmen hiervon im Einzelfall zu beantragen. Betrieben bleibt nämlich prinzipiell der Nachweis möglich, dass sie im Einzelfall ein spezifisches Hygienekonzept vorlegen, nach dem anlasslose Testungen von sämtlichen Beschäftigten zweimal wöchentlich teilweise verzichtbar sind. So wäre es denkbar, dass bestimmte Mitarbeiter aufgrund der individuellen baulichen und sonstigen Bedingungen des Betriebes keinen Kontakt zu Beschäftigten aus besonders infektionsgefährdeten Bereichen haben. Hier wäre es – im Zusammenspiel mit einem Hygienekonzept – ausreichend, das anlasslose Testen etwa auf besonders gefährdete Mitarbeiter und/oder auf Urlausrückkehrer zu beschränken.

Unbeanstandet ließen die Mannheimer Richter aber die Kostenpflicht des Betriebes für die Testungen. Kosten von Schutzmaßnahmen habe nach § 28 IfSG derjenige tragen, der zu den Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, so der VGH. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: PM des VGH Mannheim vom 3.8.2020 zum Beschluss vom 30.7.2020 – 1 S 2087/20

Die Berufskrankheitenverordnung (BKV)

Damit Sie zu keiner Zeit ein Risiko bei der Bewertung des Einzelfalls eingehen und schnell richtige Lösungen finden: Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung (BKV). Der kompakte Handkommentar bietet alles, was Sie als Jurist oder Nichtjurist für Ihre Entscheidungen brauchen – eine übersichtliche Darstellung sämtlicher rechtlicher und medizinischer Aspekte und leicht verständliche Erläuterungen, die immer auf dem neuesten Stand sind!

Jetzt ganz aktuell:

  • Erstmalig und nur hier: Erörterung von Rechtsfragen bei der Anerkennung einer CoronavirusSARS-CoV-2-Inf
  • Überarbeitung des Kapitels „Tätigkeit mit besonderer Infektionsgefahr“ (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonderes ausgesetzt war)
Bewährt: »Der Kommentar ist eine zuverlässige Entscheidungshilfe für die tägliche Praxis und gerade für diejenigen, die sich mit der Anzeige und Beurteilung von Berufskrankheiten beschäftigen, unverzichtbar und kann dem entsprechenden Personenkreis nur nachdrücklich und ohne Einschränkung empfohlen werden.« 

S. Letzel, Mainz, in: Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin (ASU) – Zeitschrift für medizinische Prävention, 4/2017 
Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht


VG Regensburg: Quarantäne auch für negativ auf Corona getestete Erntehelfer

Auch negativ auf Corona getesteten Erntehelfer müssen in häuslicher Quarantäne bleiben und dürfen nicht zur Ernte eingesetzt werden. Dies hat das VG Regensburg aktuell entschieden.

In dem Streitfall führt ein Gemüsebauer in Niederbayern einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Schwerpunkt: Anbau von Obst und Gemüse. Zurzeit befinden sich ungefähr 470 Personen als Erntehelfer auf dem Anwesen. Eine erste Reihentestung auf SARS-CoV-2 am 5.7.2020 führte bei 174 Personen zu positiven Befunden. Nicht ganz 300 Helfer wurden negativ getestet. Das Landratsamt Dingolfing-Landau ordnete für sämtliche Erntehelfer in der Folge eine vollständige häusliche Quarantäne an. Die Helfer durften auch nicht zur Ernte und Feldarbeit in dem Betrieb eingesetzt werden. Eine zweite Reihentestung am 31.07.2020 ergab bei 52 weiteren Personen, die zunächst negativ getestet wurden nun auch positive Testergebnisse.

Im Rahmen seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem VG Regensburg berief er sich darauf, dass der Einsatz der negativ getesteten Erntehelfer dringlich sei. So würde die Haupterntezeit der Einlegegurke nur bis Mitte August dauern. Ohne die Erntehelfer erwarte er einen Totalausfall seiner diesjährigen Gurkenernte, was seine Existenz bedrohen würde.

Das VG Regensburg folgte dem Eilantrag nicht: Das VG sah die Quarantäneanordnung des Landratsamts als geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Pandemie an. Danach hat die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, weil die vollständige Isolation der Erntehelfer erforderlich war, um die unkontrollierte Weiterverbreitung von Corona zu stoppen. Trotz der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen für den Antragsteller wäre die Anordnung auch angemessen, weil von SARS-CoV-2 ein großes Risiko die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht, so das VG Regensburg abschließend.

Quelle: PM des VG Regensburg vom 5.8.2020 zum Beschuss vom 4.8.2020 – RN 14 E 20.1311

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VG Köln: Baden im Allner See aufgrund von Corona zu Recht untersagt

Nach einem Beschluss des VG Köln durfte die Stadt Hennef das Schwimmen im Allner See und die Nutzung der zugehörigen Liegewiese wegen einer zu hohen Corona-Gefahr untersagen.
 
In dem Streitfall erließ die Stadt Hennef Ende Mai 2020 auf der Rechtsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes ein Aufenthalts- und Schwimmverbot für den Allner See, das bis Ende August 2020 befristetet ist. Die Begründung: Aufgrund kleinen, nicht umzäunten Fläche sei an Sommertagen mit einem nicht mehr kontrollierbaren Andrang von Badegästen zu rechnen. Hierbei könne die Einhaltung des Abstandsgebot nicht gewährleistet werden. Gegen dieses Verbot richtete sich ein Eilantrag eines Bürgers aus Hennef. Er trug vor, dass es aufgrund der fortschreitenden Lockerungen der Corona-Beschränkungen auch möglich sein muss, die Spiel- und Liegewiese am Allner See wieder zu nutzen.
 
Der Eilantrag hatte keinen Erfolg: Das VG Köln hielt das Verbot für verhältnismäßig. Zwar wurden die Infektionsschutzmaßnahmen in einigen Bereichen gelockert. Dennoch hält die aktuelle Corona-Schutzverordnung des Landes NRW an dem zentralen Abstandsgebot von 1,50 m fest. Am Allner See lässt sich dieses Abstandsgebot „realistischerweise“ nicht anders umsetzen als mit einem Schwimm- und Aufenthaltsverbot, so das VG. Den Kölner Richtern zufolge hat Stadt Hennef nachvollziehbar dargelegt, dass sich maximal etwa 300 Personen zur Wahrung des Abstandsgebots auf der Wiese aufhalten dürften. Erfahrungsgemäß würden an durchschnittlichen Sommertagen aber zwischen 800 und 1.000 Besucher kommen. Zudem so das VG weiter, sei aufgrund der reduzierten Bademöglichkeiten in öffentlichen Schwimmbädern mit noch mehr Gästen zu rechnen. Auch eine Zugangskontrolle könne nicht zeitnah verwirklicht werden.
 
Anschließend betonte das Gericht noch die erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit durch die Verbreitung von Corona hin und machte darauf aufmerksam, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) auf einen beunruhigenden, kontinuierlichen Anstieg hingewiesen hat. Damit sei es den Bürgern  zumutbar, zeitlich begrenzt auf die Erholung am Allner See zu verzichten, so die Richter aus Köln abschließend.
 
Quelle: PM des VG Köln vom 4.8.2020 zum Beschluss vom 30.7.2020 – 7 L 1103/20

Rechtsprechungsübersicht 26.03.2020
Erste Gerichtsentscheidungen rund um Corona
Die Corona-Krise betrifft fast alle Lebensbereiche. Dementsprechend haben Gesetzgeber und Behörden reagiert und existenzielle Bürgerrechte  eingeschränkt. Dies blieb aber nicht unumstritten und führte zu einigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Wie die Gerichte bisher entschieden haben, können Sie unserer Zusammenstellung entnehmen.  mehr …

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht