Weitere Gerichtsentscheidungen zu Corona im Überblick
OLG Braunschweig: Flugreise bedarf aufgrund von Corona der Zustimmung des anderen Elternteils
Zu Recht, wie das OLG Braunschweig befand. Die Begründung: Die Ausbreitung von Corona führt auch dann zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens, wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel besteht. Es kommt hinzu, dass die derzeitigen Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgen. Daher, so das OLG weiter, wäre auch keine Planungsverlässlichkeit für einen gebuchten Rückflug gewährleistet. Komme es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus, bestehe das Risiko längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Dies könne zu erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Darüber hinaus sehen die Richter aus Braunschweig weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus mit der Folge, dass die auch konkrete Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen ungeklärt bleibt. Somit müssen beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam über eine Flugreise ins Ausland entscheiden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung galt die Insel Mallorca noch nicht als Risikogebiet.
Quelle: PM des OLG Braunschweig vom 3.8.2020 zur Entscheidung vom 20.7.2020 – 2 UF 88/20
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07.08.2020 |
Stephan Brandenburg und Gerhard Mehrtens: „Beruflich erworbene COVID-19-Erkrankungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden.“ | |
Das Corona-Virus hat Deutschland fest im Griff. Grundsätzlich kann eine COVID-19-Erkrankung daher als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt werden. Aufgrund ihrer langjährigen Praxis als Direktoren einer Berufsgenossenschaft haben Prof. Dr. jur. Gerhard Mehrtens und Prof. Dr. jur. Stephan Brandenburg die Voraussetzungen hierfür im Interview mit der ESV-Redaktion erörtert. mehr …
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VGH Mannheim kippt Corona-Testpflicht für Schlachthof-Mitarbeiter zweimal wöchentlich
Der VGH Mannheim hat die benannte Testpflicht ab dem 10.8.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dem VGH zufolge geht die starre und einzelfallunabhängige Pflicht zur Testung zweimal pro Woche zu weit. Ebenso geeignet und weniger belastend ist eine Regelung, die Reihentestungen zwar grundsätzlich vorschreibt, die den Betreibern aber die Möglichkeit gibt, Ausnahmen hiervon im Einzelfall zu beantragen. Betrieben bleibt nämlich prinzipiell der Nachweis möglich, dass sie im Einzelfall ein spezifisches Hygienekonzept vorlegen, nach dem anlasslose Testungen von sämtlichen Beschäftigten zweimal wöchentlich teilweise verzichtbar sind. So wäre es denkbar, dass bestimmte Mitarbeiter aufgrund der individuellen baulichen und sonstigen Bedingungen des Betriebes keinen Kontakt zu Beschäftigten aus besonders infektionsgefährdeten Bereichen haben. Hier wäre es – im Zusammenspiel mit einem Hygienekonzept – ausreichend, das anlasslose Testen etwa auf besonders gefährdete Mitarbeiter und/oder auf Urlausrückkehrer zu beschränken.
Unbeanstandet ließen die Mannheimer Richter aber die Kostenpflicht des Betriebes für die Testungen. Kosten von Schutzmaßnahmen habe nach § 28 IfSG derjenige tragen, der zu den Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, so der VGH. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: PM des VGH Mannheim vom 3.8.2020 zum Beschluss vom 30.7.2020 – 1 S 2087/20
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S. Letzel, Mainz, in: Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin (ASU) – Zeitschrift für medizinische Prävention, 4/2017 |
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Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
VG Regensburg: Quarantäne auch für negativ auf Corona getestete Erntehelfer
Im Rahmen seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem VG Regensburg berief er sich darauf, dass der Einsatz der negativ getesteten Erntehelfer dringlich sei. So würde die Haupterntezeit der Einlegegurke nur bis Mitte August dauern. Ohne die Erntehelfer erwarte er einen Totalausfall seiner diesjährigen Gurkenernte, was seine Existenz bedrohen würde.
Das VG Regensburg folgte dem Eilantrag nicht: Das VG sah die Quarantäneanordnung des Landratsamts als geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Pandemie an. Danach hat die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, weil die vollständige Isolation der Erntehelfer erforderlich war, um die unkontrollierte Weiterverbreitung von Corona zu stoppen. Trotz der gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen für den Antragsteller wäre die Anordnung auch angemessen, weil von SARS-CoV-2 ein großes Risiko die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht, so das VG Regensburg abschließend.
Quelle: PM des VG Regensburg vom 5.8.2020 zum Beschuss vom 4.8.2020 – RN 14 E 20.1311
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VG Köln: Baden im Allner See aufgrund von Corona zu Recht untersagt
Rechtsprechungsübersicht | 26.03.2020 |
Erste Gerichtsentscheidungen rund um Corona | |
Die Corona-Krise betrifft fast alle Lebensbereiche. Dementsprechend haben Gesetzgeber und Behörden reagiert und existenzielle Bürgerrechte eingeschränkt. Dies blieb aber nicht unumstritten und führte zu einigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Wie die Gerichte bisher entschieden haben, können Sie unserer Zusammenstellung entnehmen. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht