Weiterhin keine einheitliche Rechtsprechung zu Entschädigungen bei coronabedingten Betriebsschließungen
LG Regensburg: Keine Entschädigung für Gastwirt aus Betriebsschließungsversicherung
Aufzählung von Krankheiten und Erreger in Versicherungsbedingungen erschöpfend
Dieser Ansicht folgte das LG Regenburg nicht. Demnach kann der verständige Versicherungsnehmer die in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Krankheiten und Erreger nur als erschöpfende Aufzählung verstehen. Dies ergibt sich dem Gericht zufolge aus dem Wortlaut:
„Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.“
Aus der Formulierung „folgenden“ und durch die Nennung von nur bestimmten Krankheiten und Erregern aus dem IfSG, die ausdrücklich benannt sind, müsse sich dem verständigen Versicherungsnehmer aufdrängen, dass die diese Aufzählung nicht deckungsgleich mit allen meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern sein kann, die in den §§ 6 und 7 IfSG aufgeführt sind. Hätte der Versicherer den Versicherungsschutz auf alle im IfSG bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger erstrecken wollen, wäre eine nochmalige Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten in den BS 311/05 überflüssig gewesen, so die Richter aus Regenburg.
Quelle: Urteil des LG Regensburg vom 01.03.2021 – 33 O 1061/20
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LG Augsburg: Klage von Hotelbetreiberin auf Zahlung aus Betriebsschließungsversicherung abgewiesen
- Keine vollständige Schließung: Die Klägerin trug vor, dass zwar eine Beherbergung von Geschäftsreisenden möglich war. Dies hatte aber nur zu einer Auslastung von durchschnittlich unter 10% geführt, was die Klägerin als untergeordnetes Mitnahmegeschäft bezeichnete. Der Klägerin zufolge lag damit eine faktische Betriebsschließung vor. Dieser Vortrag überzeugte die Augsburger Richter nicht. Demnach wäre eine vollständige Schließung des Hotelbetriebs notwendig gewesen, um einen Versicherungsfall anzunehmen.
- Keine behördliche Anordnung: Aber selbst dann, wenn man eine Vollschließung unterstellen würde, fehlte es dem Gericht zufolge an einer behördlichen Anordnung, weil die Schließung im Rahmen einer Allgemeinverfügung erfolgte.
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LG Coburg: Versicherungsbedingungen verstoßen gegen Transparenzgebot
Versicherungsbedingungen müssen Schutzlücken hinreichend verdeutlichen
Das LG Coburg sah in der obigen Allgemeinverfügung eine Schließung des versicherten Betriebs zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern im Sinne des IfSG. Darüber hinaus ist es den Coburger Richtern zufolge unerheblich, dass weder die Corona-Krankheit (COVID-19) noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in § 1 Nr. 2 AVB-BS ausdrücklich genannt sind. Demnach verstößt diese Klausel gegen das Transparenzgebot von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB und ist darum unwirksam. Die weiteren Überlegungen der Coburger Richter:
- Katalogartige Aufzählung von Krankheiten suggeriert Vollständigkeit: Durchschnittliche Versicherungsnehmer müssen nicht mit Lücken im Versicherungsschutz rechnen, wenn die Klausel dies nicht hinreichend verdeutlicht. Insoweit suggeriert die katalogartige Aufzählung der Krankheiten und Erreger in ihrer optisch erschlagenden Darstellung, eine Vollständigkeit und eine Deckungsgleichheit mit dem IfSG.
- Abgleich von Versicherungsbedingungen mit IfSG führt zur Intransparenz: Aufgrund der Bezugnahme zu diesem Gesetz muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer zur Überprüfung einer Abweichung die Regelungen des IfSG mühsam mit dem Katalog der Klausel vergleichen, so das LG weiter. Dies würde noch dadurch erschwert, dass die AVB-BS teilweise von der alphabetischen Reihenfolge des Gesetzes abweichen. Eine Klausel, deren Tragweite aber nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar ist, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht kennt, ist dem LG Coburg zufolge intransparent.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht