Welches Haftungsrisiko besteht für den Arbeitgeber bei Schwarzarbeit?
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden spätestens 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung namentlich anmelden (§ 28a SGB IV, § 6 DEÜV). Dies gilt auch bei geringfügiger Beschäftigung. In bestimmten Branchen (z.B. Bau-, Transport- und Gaststättengewerbe) müssen Arbeitgeber neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sofort, spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung der datenstelle der rentenversicherungsträger melden (§ 28a Abs. 4 SGB IV).
Bei Verletzung dieser Pflicht liegt in der Regel Schwarzarbeit vor. Eine namentliche Anmeldepflicht besteht gegenüber der BG zwar nicht, dennoch wird bei verstoß gegen die Meldepflicht zu den anderen Sozialversicherungszweigen eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung auch zur gesetzlichen Unfallversicherung gesetzlich vermutet (§ 110 Abs. 1a SGB VII).
Dies hat folgende Konsequenz:
Vermutete Schwarzarbeit |
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Die Autoren
Von Dr. Heinz Schieke, ehemals Direktor bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und Dr. Heike Braunsteffer, Mitglied der Geschäftsführung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege a.D.. Unter Mitarbeit von Jörg Schudmann, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), zuvor langjähriger Geschäftsführer der Bezirksverwaltung Bochum der BGW.
Programmbereich: Arbeitsschutz