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Kurzinformationen

(Foto: ESV)
Arbeitsschutzrecht

Welches Haftungsrisiko besteht für den Arbeitgeber bei Schwarzarbeit?

Jörg Schudmann
09.03.2016
Schwarzarbeit, der Regressanspruch der Berufungsgenossenschaft – und der Rechtsweg

Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden spätestens 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung namentlich anmelden (§ 28a SGB IV, § 6 DEÜV). Dies gilt auch bei geringfügiger Beschäftigung. In bestimmten Branchen (z.B. Bau-, Transport- und Gaststättengewerbe) müssen Arbeitgeber neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sofort, spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung der datenstelle der rentenversicherungsträger melden (§ 28a Abs. 4 SGB IV).

Bei Verletzung dieser Pflicht liegt in der Regel Schwarzarbeit vor. Eine namentliche Anmeldepflicht besteht gegenüber der BG zwar nicht, dennoch wird bei verstoß gegen die Meldepflicht zu den anderen Sozialversicherungszweigen eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung auch zur gesetzlichen Unfallversicherung gesetzlich vermutet (§ 110 Abs. 1a SGB VII).

Dies hat folgende Konsequenz:

Vermutete Schwarzarbeit
  • Besondere Haftung bei Schwarzarbeit:
    Unternehmer, die Schwarzarbeit erbringen, müssen der BG grundsätzlich alle Aufwendungen, die ihr durch die Entschädigung von Versucherungsfällen bei Schwarzarbeit entstehen, erstatten. Derjenige Arbeitgeber, der seine Mitarbeitenden schwarz beschäftigt, trägt also ein ganz erhebliches Haftungsrisiko gegenüber der Berufsgenossenschaft.

  • Ausnahme:
    Der Unternehmer kann die BG überzeugen, dass er trotz Verstoßes gegen seine Meldepflicht die Beiträge zur Unfallversicherung ordnungsgemäß entrichtet hat, und auf diese Weise die gesetzliche Vermutung der beitragshinterziehung widerlegen.

  • Rechtsweg bei Auseinandersetzungen:
    Nach aktueller Rechtsprechung ist für die gerichtliche Geltendmachung eines Regressanspruchs der Berufsgenossenschaften wegen Schwarzarbeit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.4.2015  - VI ZB 50/14  - Volltext des Beschlusses hier).
 

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Die Autoren
Von Dr. Heinz Schieke, ehemals Direktor bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft und Dr. Heike Braunsteffer, Mitglied der Geschäftsführung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege a.D.. Unter Mitarbeit von Jörg Schudmann, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), zuvor langjähriger Geschäftsführer der Bezirksverwaltung Bochum der BGW.



Programmbereich: Arbeitsschutz