Wenn der Fahrer zum reinen Passagier wird: Bundesregierung bringt Gesetz zum autonomen Fahren auf den Weg
Der neue Rechtsrahmen
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Einsatzbereiche für das autonome Fahren
Denkbar wären auch Betriebsshuttles, die den Mitarbeiterverkehr übernehmen oder Fahrten zwischen medizinischen Versorgungszentren und Altenheimen. Weitere Einsatzbereiche sind automatische Personentransportsysteme für kurze Strecken (People-Mover), Shuttle-Verkehre oder fahrerlose Verbindungen zwischen Logistikzentren (Hub2Hub-Verkehre). Ebenso wären Dual-Mode-Fahrzeuge etwa beim „Automated Valet Parking“ möglich.
Die zentralen Regelungen
- Technische Anforderungen: Das neue Gesetz regelt zunächst die Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen.
- Betriebserlaubnis: Sodann geht es um die Prüfung und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).
- Daten: Der Umgang mit den Daten, die für den Betrieb notwendig sind, ist in § 1g des Entwurfs geregelt. Demnach muss der Halter beim Betrieb eines Fahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion einen umfassenden Katalog von Daten speichern und diese unter bestimmten Voraussetzungen an das Kraftfahrt-Bundesamt und an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermitteln. Zu diesen Daten gehören etwa die Positionsdaten, die Geschwindigkeit, die Umwelt- und Wetterbedingungen. Zudem zählen hierzu die Anzahl und die Zeiten der Nutzung, die Aktivierung/Deaktivierung der autonomen Fahrfunktion, die Anzahl und Zeiten der Freigabe von alternativen Fahrmanövern oder die Namen der passiven/aktiven Sicherheitssysteme.
- Technische Aufsicht: Darüber hinaus ist bei Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion nach § 1d Absatz 3 der Neuregelung eine technische Aufsicht erforderlich. Diese muss eine natürliche Person sein, die das Kraftfahrzeug während des Betriebs von außen deaktivieren oder freigeben kann. Für die technische Aufsicht wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangt.
Automatisiertes oder autonomes Fahren
1) Assistiertes Fahren: Hierbei übernimmt der Fahrer dauerhaft entweder Lenkung oder Gas und Bremse. Die jeweils andere Teilaufgabe führt dann das System in bestimmten Situationen aus. Jedoch muss der Fahrer das System dauerhaft überwachen und das Fahrzeug zu jeder Zeit vollständig übernehmen können. Zu solchen Fahrassistenzsystemen gehören etwa ein Einparkassistent oder der automatische Notbremsassistent. 2) Teilautomatisiertes Fahren: In dieser Stufe übernimmt das System Lenkung, Gas und Bremse – aber lediglich innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder in bestimmten Situationen. Auch hier muss der Fahrer das System dauerhaft überwachen. Zudem muss er das Fahrzeug jederzeit vollständig übernehmen können. Ein Beispiel hierfür wäre der Stau-Assistent. 3) Hochautomatisiertes Fahren: Das System übernimmt für eine bestimmte Zeit oder in einer bestimmten Situationen selbstständig Lenkung, Gas und Bremse. Zwar muss der Fahrer das System nicht dauerhaft überwachen. Er muss es aber jederzeit zur vollständig übernehmen können, wenn das System ihn dazu auffordert. 4) Vollautomatisiertes Fahren: Übernahme der völligen Kontrolle durch das System für einen gewissen Zeitraum oder in bestimmten Situationen. Dabei muss es nicht überwacht werden. Wenn das das System den Automationsmodus verlassen will, wird es es den Fahrer zur Übernahme auffordern. Übernimmt der Fahrer nicht, versetzt das System es in einen risikominimierten Zustand, indem es das Fahrzeug zum Beispiel auf dem Seitenstreifen zum Stehen bringt. 5) Autonomes Fahren: Vollständige Kontrolle durch das System in allen Verkehrssituationen und bei jeder Geschwindigkeit. In dieser Stufe ist der Mensch ausschließlich Passagier, weil sein Eingreifen nicht mehr erforderlich ist. |
Das neue Gesetz soll Rechtssicherheit entsprechend der Stufe 4 der Kategorisierung der SAE herstellen.
Quelle: hib – heute im bundestag 15.03.2021 (Nr. 329) – Regierungsentwurf - Drucksache 19/27439
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